Umweltrecht Flashcards

(29 cards)

1
Q

EU - Sekundärrecht

EU -Verordnung

A

Gesetz auf EU - Ebene, gilr unmittelbar ohne weiteren nationalen Akt in den Mitgliedsstaaten

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2
Q

EU - Sekundärrecht

EU - Richtlinie (Directive)

A

“Rahmengesetz”, verpflichtet die Mitgliedsstaaten, bestimmte Ziele innerhalb einer Frist in nationales Recht umzusetzen (zweistufiges Verfahren)

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3
Q

EU - Sekundärrecht

Beschlüsse

A

sind für die Empfänger rechtlich verbindlich und können an Mitgliedsstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein

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4
Q

Europäisches Recht

A

Anwendungsvorrang

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5
Q

Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie (FFH, 1992)

A
  • Schutz der Lebensräume und deren europaweite Vernetzung wildlebender Arten (Auslöser: Biodiversitätskonvention 1992)
  • FFH- und Vogelschutzgebiete bilden das Netz “Natura 2000”
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6
Q

Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000)

A

Gewässerschutz in Europa; Stärkung gewässerökologischer Fragen

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7
Q

Industrial Emission Directive (IED - Richtlinie, 2010)

A

Regelungen für europäische Emissionsstandards; Vorgaben für die Überwachung von Genehmigungsauflagen und Standorten

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8
Q

Umweltrecht im engeren Sinn

A
  • Immissionsschutzrecht
  • Abfallrecht
  • Naturschutzrecht
  • Bodenschutzrecht
  • Wasserrecht
  • UVP
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9
Q

Umweltrecht im weiteren Sinn

A
  • Raumordnungsrecht
  • Baurecht
  • Fachplanungsrecht
  • Verkehrswegerecht
  • Flurbereinigungsrecht
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10
Q

Medienbezogenes Umweltrecht

A
  • Immissionsschutzrecht
  • Naturschutzrecht
  • Bodenschutzrecht
  • Wasserrecht
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11
Q

Stoffbezogenes Umweltrecht

A
  • Abfallrecht

* Chemikalienrecht

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12
Q

Verwaltungsvorschriften

A

Verwandlungsvorschriften, sind allgemeine Anordnungen einer übergeordneten Behörde gegenüber den nachgeordneten Behörden, die innerhalb der Verwaltung gelten sollen (z.B. Verwaltungsanordnung, Rundverfügung, Erlass oder Richtlinien). Grundsätzlich kommt den Verwaltungsvortschriften keine nach außen wirkende Verbindlichekit zu.

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13
Q

Wasserhaushaltsgesetz (erstmals 1957; akt. Fassung 2009)

§ 1 Zweck

A

Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässererbewirtschaftung

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14
Q

Wasserhaushaltsgesetz (erstmals 1057; akt.
Fassung 2009)

§ 2 Anwendungsbereich

A

Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer
• oberirdische Gewässer
• Küstengewässer
• Grundwasser

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15
Q

Bundesbodenschutzgesetz

§ Zeck und Grundsätze des Gesetzes

A
  • Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens
  • Abwehr schädlicher Bodenveränderungen
  • Sanierung von Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen
  • Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden

Grenzwerte entsprechen Höchstmengen

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16
Q

Ableitungsgrundlagen

Toxikologischer Ansatz

A

Wirkungen

-> Grenzwert

17
Q

Ableitungsgrundlagen

Minimierungsansatz

A

ALARA - Prinzip

as low as reasonably achievable

18
Q

Ableitungsgrundlagen

Reinheitsgebot

A

Nullbelastung = Nachweisgrenze

19
Q

Vorsorgewerte

A

Höchstwerte, die potenziell schädliche Belastung auf Basis des verfügbaren Wissens nicht nur heute, sondern auch zukünftig sicher beherrschbar halten sollen

20
Q

Gefahrenwerte

A

Wissenschaftlich abgeleitete Höchstwerte, deren Überschreitung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Anlass zu gesundheitlicher Besorgnis bieten

21
Q

Hintergrund- oder Referenzwerte

A

Diese sind Werte, mit deren Hilfe man sich orientieren kann, ob und wie weit die gemessenen Werte vom “Normalzustand” abweichen. Eine Überschreitung solcher Werte zeigt an, dass erhöhte Konzentrationen vorliegen. Sie zeigt nicht direkt an, ob eine Gefahr besteht.

22
Q

Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012

A

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen

23
Q

Abfallhierarchie

A
  • Reduce
  • Reuse
  • Recycle
  • Desposal
24
Q

Bezeichnung von Abfällen

Abfallschlüssel

A

Kaptitel z:B 19

Gruppe z.B. 05

Abfallkennzahl z.B. 03

25
Gefägrlichkeit des Abfalls
mit einem Sternchen (*) versehene sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
26
Bundes-Immissionsschutzgesetz (1974); Neufassung (2002) § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen
27
Bundes-Immissionsschutzgesetz (1974); Neufassung (2002) § 3 Begriffsbestimmungen
Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen,, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen
28
Bundes-Immissionsschutzgesetz (1974); Neufassung (2002) Emissionen
Die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen
29
IED-Richtlinie 2010/75/EU
• Ausgangszustandsbericht (AZB) über den Bodenzustand • Rückführungspflicht nach Stilllegung der Anlage • Industrieanlagen werden verpflichtet, mit der besten verfügbaren Technik (BVT) zu arbeiten •