Ausbildungswesen Flashcards

(61 cards)

1
Q

wer setzt die Ausbildungs und Prüfungsordnung um

A

ZÄK

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2
Q

was ist das BBiG

A

Berufsausbildungsgesetz

  • Hier wird für alle Berufs und Fortbildungen das gesetzt fixiert
  • Ist die Grundlage der Ausbildungsordnung
  • Rahmenlernplan gilt für die Berufsschule
  • Wird vom Kultusministerium gesetzt
  • Hat festgesetzt, dass es mehrere Lernorte geben darf
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3
Q

Was ist die Gesetztliche Grundlage für die Ausbildungs und Prüfungsordnung

A

BBIG (Berufsbildungsgesetzt)

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4
Q

was sind die drei Allgemeinen Vorschriften des BBiG

A

§1 Ziel und Begriffe der Berufsausbildung
§2 Lernort der Berufsausbildung
§3 Anwendungsbereich

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5
Q

Was definiert §1 BBiG

A

Ziele und Begriffe der Berufsausbildung

Bestimmt was für Fertigkeiten , Kenntnisse, Fähigkeiten vermittelt werden müssen.

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6
Q

was definiert §2 des BBiG

A

Lernort der Berufsausbildung

z.b Praxis /betriebe – und Berufsschule

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7
Q

was definiert §3 des BBiG

A

Anwendungsbereich

regelt, für welche Bereiche und Personen das Gesetz gilt. Es legt fest, dass das BBiG auf folgende Bereiche der beruflichen Bildung Anwendung findet

Berufsausbildungsvorbereitung: Maßnahmen, die auf eine Berufsausbildung vorbereiten sollen.

Berufsausbildung: Die geregelte Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen.

Fortbildung: Maßnahmen, die berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern oder anpassen.

Umschulung: Maßnahmen, die zu einer beruflichen Neuorientierung führen.

Das Gesetz gilt für Ausbildungsverhältnisse, die nicht speziell durch andere Berufsbildungsgesetze (wie z. B. das Handwerksrecht oder bestimmte Regelungen für öffentlich-rechtliche Berufe) geregelt werden.

Diese Bestimmung gibt den Rahmen vor, in welchem das BBiG anzuwenden ist, und grenzt es von anderen Regelungen ab.

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8
Q

was definiert §4 des BBiG

A

Annerkennung von Ausbildungsberufen

Ausbildung ist bundesweit anerkannt und somit Bundesweit gültig, wenn der Beruf nach BBIG ausgebildet wurde

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9
Q

was definiert §5 des BBiG

A

Ausbildungsordnung

  • die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird
  • die Ausbildungsdauer (nicht mehr als 3 Jahr und nicht weniger als 2 Jahre)
  • die beruflichen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand sein müssen
  • die Prüfungsanforderung
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10
Q

was definiert §7 des BBiG

A

Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer

Diese Regelung ermöglicht es, die Ausbildungsdauer individuell zu verkürzen, um bereits erworbene Qualifikationen anzuerkennen und Doppelungen in der Ausbildung zu vermeiden.

Anrechnung von Vorbildung:
Wenn eine Person durch schulische Bildung, berufliche Vorbildung oder eine andere Berufstätigkeit bereits Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat, die für das Ausbildungsziel relevant sind, kann diese Vorbildung auf die Dauer der Berufsausbildung angerechnet werden.

Voraussetzung für Anrechnung:
Die Anrechnung erfolgt, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann.

Antrag und Entscheidung:
Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die zuständige Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden.

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11
Q

was definiert §8 des BBiG

A

Verkürzung oder Verlängerung des Ausbildungsdauer

Verkürzung der Ausbildungsdauer:

  • Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreicht wird.
  • Gründe für eine Verkürzung können beispielsweise ein höherer Schulabschluss, überdurchschnittliche Leistungen oder relevante berufliche Vorkenntnisse sein.

Verlängerung der Ausbildungsdauer:

  • Eine Verlängerung ist möglich, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
  • Gründe können persönliche, gesundheitliche oder leistungsbezogene Hindernisse sein, die das rechtzeitige Absolvieren der Ausbildung gefährden.
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12
Q

was definiert §10 Abschnitt 2 des BBiG

A

Vertrag

§ 10 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt, dass ein Berufsausbildungsvertrag in schriftlicher Form abgeschlossen werden muss.

  • Der Vertrag muss vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich abgeschlossen werden.
  • Er ist von den Vertragspartnern (Auszubildender und Ausbildender) zu unterschreiben.
  • Ist der Auszubildende minderjährig, müssen zusätzlich die gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern) unterschreiben.
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13
Q

was definiert §11 Abschnitt 2 des BBiG

A

Vertragsniederschrift

§ 11 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt, welche Informationen und Vereinbarungen im Berufsausbildungsvertrag schriftlich festgehalten werden müssen

Die Niederschrift muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung:
* Beschreibung des Ausbildungsberufs und der Ausbildungsinhalte.

Beginn und Dauer der Ausbildung:
* Festlegung, wann die Ausbildung startet und wie lange sie dauert.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte:
* Gegebenenfalls Angaben zu überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen.

Dauer der täglichen Ausbildungszeit:
* Vereinbarung über die regelmäßige Arbeitszeit.

Dauer der Probezeit:
* Regelung der Probezeit, die gemäß BBiG zwischen einem und vier Monaten liegen muss.

Zahlung und Höhe der Vergütung:
Vereinbarung über die Ausbildungsvergütung.

Urlaubstage:
Vereinbarung über den jährlichen Erholungsurlaub.

Kündigungsbedingungen:
* Festlegung, unter welchen Bedingungen das Ausbildungsverhältnis beendet werden kann.

Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen:
* Falls solche Regelungen bestehen, müssen sie angegeben werden.

Name (Ausbilder/Azubi)
Anschrift (Ausbilder/Azubi)
Beginn und Dauer der Ausbildung
Dauer der Probezeit
Dauer des Urlaubs
Höhe der Vergütung
Dauer der regelmäsigen Arbeitszeit
Vergütung und Ausgleich Überstunden

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14
Q

was definiert §12 Abs. 2 des BBiG

A

Nichtige Vereinbarungen

  • den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen
  • die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatz in Pauschbeträgen
  • die Verpflichtung von Azuis Vertragsstrafen zu zahlen
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15
Q

was definiert §13 Abs 2 Unterabschnitt 2 des BBiG

A

Pflichen des Azubis

  • Azubis haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist.

Azubis sind dazu verpflichtet:

  • im Rahmen der Berufsausbildung aufgetragene Aufgaben sorgfälltig auszuführen
  • an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen
  • den Weisungen zu folgen (Im Rahmen der Berufsausbildung die von weisungsberechtigen Personen erteilt wurden)
  • für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungen zu beachten
  • Werkzeuge,Maschienen und sonst. Einrichtungen pfleglich zu behandeln
  • führung eines Ausbildungsnachweis
  • über Betriebs und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren
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16
Q

was definiert §14 Abs. 2 Unterabschnitt 3 des BBiG

A

Pflichten des Ausbildenden

  • den Azubis muss die berufliche Handlungsfähigkeit verittelt werden, die für das Erreichen des Ausbildungsziel notwendig ist.
  • dies muss planmäßg, zeitlich und sachlich gegliedert durchgeführt werden
  • Azubis müssen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden, die für die Berufsausbildung erforderlich sind.
  • Azubis müssen zum Besuch der Berufsschule angehalten werden
  • Azubis müssen charakterlich gefördert werden
  • Azubis dürfen sittlich und körperlich nicht gefärdet werden
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17
Q

was definiert §15 Abs. 2 Unterabschnitt 3 des BBiG

A

Freistelung ,Anrechnung

Freistellung:
* Azubis sind für die Teilnahme an der Berufsschule frei zu stellen
* Azubis sind an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mid. je 45 Min, einmal in der Woche nach Unterricht freizustellen
* Azubis sind an dem Arbeitstag, der vor der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht freizustellen

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18
Q

was definiert §17 Abs. 2 Unterabschnitt 4 des BBiG

A

Vergütungsanspruch und Mindesergütung

Ausbilder müssen Azubis angemessen vergüten. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindest. jährlich an.

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19
Q

was definiert §18 Abs. 2 Unterabschnitt 4 des BBiG

A

Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

  • die Vergütung bemisst sich nach Monaten
  • Ausbildende haben die Vergütung für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen
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20
Q

was definiert §20 Abs. 2 Unterabschnitt 5 des BBiG

A

Probezeit

  • Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit
  • MUss mindestens 1 Monat und Max 4 Monate betragen
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21
Q

was definiert §21 Abs. 2 Unterabschnitt 4 des BBiG

A

Beendigung

  • Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungsdauer
  • bestehen Azubis vor Ablauf der Ausbildungsdauer, so endet das Berufsausbildungsverhältis mit Bekanntgabe durch den Prüfungsausschuss
  • besteht der Azubi die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Verhältnis auf Verlanges des Azubis bis zur nächstmöglichen Wiederholhungsprüfung, höchstens um 1 Jahr
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22
Q

was definiert §27 Abs.3 des BBiG

A

Eignung der Ausbildungsstätte

  • die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildunggeeignet sein
  • die Zahl der Azubis muss in einem Angemessenem Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl des beschäftigten Fachkräfte stehen.
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23
Q

was definiert §28 Abs. 3 des BBiG

A

Eignung von Ausbildenden und Ausbildern/innen

  • Azubis darf nur** Einstellen, wer prsönlich geeignet** ist
  • Azubis darf nur Ausbilden, persönlich und fachlich geeignet ist
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24
Q

was definiert §29 Abs. 3 des BBiG

A

Persönliche Eignung

Persönliche Eignung ausgeschlossen:
* Eine Person ist nicht geeignet, Jugendliche auszubilden, wenn sie gegen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) oder gegen das Kindeswohl verstoßen hat.

Schutz der Jugendlichen:
* Der Gesetzgeber stellt durch diese Regelung sicher, dass nur Personen mit geeigneten persönlichen Eigenschaften und Verhalten Verantwortung für die Ausbildung Minderjähriger übernehmen dürfen.

Der Paragraph dient dem Schutz von Jugendlichen in der Berufsausbildung, indem sichergestellt wird, dass sie nur von Personen ausgebildet werden, die sich verantwortungsbewusst und gesetzeskonform verhalten.

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25
was definiert §30 Abs. 3 des BBiG
**Fachliche Eignung** Fachlich geeignet im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist eine Person, die die erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzt, um eine Ausbildung in einem bestimmten Beruf erfolgreich durchführen zu können. zB. ZFA,ZA,DH,ZMP
26
was definiert §34 Abs. 4 des BBiG
Verzeichnis des erufsausbildungsverhältnis **Einrichten Führen** Der Ausbildende ist verpflichtet, ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu führen, in dem die wichtigsten Daten der Ausbildungsverhältnisse aufgezeichnet werden. Dies umfasst insbesondere Angaben wie: * Name, Vorname vom Azubi * zugewisene Vertragsnummer der Kammer (Ausbildungsverzeichnis) * Geschlecht * Name/Vorname,Anschrift des Ges. Vertreters * Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung * Name und Anschrift der Ausbildenden * Vergütung für jedes Ausbildungsjahr um eine ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen.
27
was definiert §35 Abs. 4 des BBiG
Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnis **Eintragen,Ändern,Löschen** § 35 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) regelt die Pflicht zur Eintragung, Änderung und Löschung von Eintragungen im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. **Eintragen:** * Der Ausbildende muss die relevanten Daten eines Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis eintragen, wie z.B. Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses, Name des Auszubildenden, Ausbildungsberuf etc. **Ändern:** * Wenn sich wesentliche Informationen zum Ausbildungsverhältnis ändern (z.B. Ausbildungsberuf, Ausbildungsdauer), müssen diese Änderungen im Verzeichnis aktualisiert werden. **Löschen:** * Wenn ein Ausbildungsverhältnis endet, muss der Eintrag entsprechend im Verzeichnis gelöscht werden.
28
was definiert § A37 Abs. 5 Prüfungswesen des BBiG
**Abschlussprüfung** * die Abschlussprüfung kann im Fall eines Nichtbesteens zweimal wiederholt werden * Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen **Abschlussprüfung**: * Der Paragraph legt fest, dass nach Abschluss der regulären Ausbildungszeit eine Abschlussprüfung abgelegt werden muss. Diese Prüfung prüft, ob der Auszubildende die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für den angestrebten Beruf erworben hat. **Durchführung und Bewertung:** * Die Abschlussprüfung wird von den zuständigen Prüfungsstellen (z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) organisiert und durchgeführt. Sie besteht in der Regel aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung.
29
was definiert § A39 Abs. 5 Prüfungswesen des BBiG
**Prüfunsausschuss,Prüferdelegation** Ausschuss besteht aus: * Arbeitgeber (ZA) * Arbeitnehmer (zB. ZFA) * Lehrkörper Prüfer werden von der Kammer berufen
30
was definiert § 49 Abs. 5 Prüfungswesen des BBiG
Zusatzqualifikationen: * zusätliche berufliche Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten werden gesondert geprüft und bescheinigt zb: Rö-Prüfung, Freigabe der Sterilprodukte
31
was definiert § 50a Abs. 5 Prüfungswesen des BBiG
**Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikation** regelt, dass ausländische Berufsqualifikationen dann als gleichwertig mit einer deutschen Aus- oder Fortbildungsprüfung anerkannt werden, wenn ihre Gleichwertigkeit gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) festgestellt wurde Eqt - Europäischer qualitätsrahmen
32
Wie ist die Aufteilung der Azubis auf ein Unternehmen
**Ausbilderleitfaden der ZÄK Berlin :** * 1 Fachkraft / 1 Azubi * 2-3 Fachkräfte / 2 Azubis * 4-5 Fachkräfte / 3 Azubis * 6-8 Fachkräfte /4 Azubis * Je weitere 3 Fachkräfte / + 1 Azubi
33
Was sind Fachkräfte
ZÄ, ZFA,ZMV (ist ausbildungsberechtigt) ,ZMP,ZMF,DH,FZP
34
Was sind die wichtigen Gesetzte
* JArbSchG - Jugendarbeitsschutzgesetzt * ArbZG – Arbeitszeitgesetzt * BurlG - Bundesurlaubsgesetzt * BGB – Bürgerliche Gesetztbuch * StGB – Strafgesetzbuch
35
Darf jede ZAP ausbilden ?
- Jede ZAP kann Ausbilden
36
was ist der Ausbildungsrahmen plan
Grundlage für Ausbildung in Praxis nach §3 ZahnmedAusbV
37
ZahnmedAusbV
**Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten** * Alles was Fertigkeit, Fähigkeit und Kenntnisse bedeutet wird definiert um den Beruf der ZFA gerechtfertigt sein muss * Abweichungen sind möglich (z.B durch betriebspraktische Besonderheiten) * Ziele : berufliche Handlungsfähigkeit zu erreichen (selbständiges Planen , durchführen und kontrollieren bei Ausübung der beruflichen Aufgabe) * Es soll vermittelt werden, dass nicht nur fachlich ausgebildet wird, sondern das der Azubi auch selbstständiges Handeln lernt und diese Ausübung auch selbständig kontrollieren kann. Azubis muss zum Selbstständigen Denkens gelehrt werden. Azubi soll selbstständig und selbstkritisch arbeiten können müssen.
38
Was sind **Berufsprofilgebende** Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
**Berufsbildposition sind Berufsprofilgebende §4 abs 2 ZahnmedAusbV** * Verschwiegenheitspflichten und berufliche Vorgaben erkennen und einhalten * Pat. individuell zu betreuen 1. Altersgerecht 2. Situationsgerecht 3. Krankheitsgerecht * Über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prohylaxemaßnahmen mitwirken * Hygienemaßnahmen aktiv durchführen * Medizinprodukte aufbereiten und Freigeben * Zahnärztliche Diagnosen und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nacharbeiten * Bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen * Bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln * Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanagement umsetzen * Zahnärztliche Leistung abrechnen
39
Was sind **Integrativ** zu vermittelnden Fähigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
* §4 abs 3 ZahnmedAusbV * Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsausbildung sowie Arbeit und Tarifrecht * Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz * Umweltschutz und Nachhaltigkeit 1. Wie entsorgt man Materialien 2. Benötigt man einmal Produkte * Digitalisierte Arbeitswelt 1. Z.B elektronische Pat. Akte 2. EBZ HKP * Kommunikation und Kooperation * Ausbildungsplan §5 ZahnmedAusbV * Die Ausblendenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf Grund des Ausbildungsrahmenplans für jeden Azubi einen Ausbildungsplan zu erstellen
40
Woruas besteht die Abschlussprüfung
* besteht aus zwei separaten Teilen * Teil 1: im vierten Ausbildungsjahr * Teil 2 am Ende der Berufsbildung
41
Woraus besteht der 1 Teil der Ausbildungsprüfung
* Alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zu den ersten 18 Monaten beigebracht worden sind / Ausbildungsrahmenplan * Den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lernstoff, soweit der den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fähigkeiten , Kenntnisse und Fähigkeiten entspricht
42
Was sind die Gesetzlichen Gundlagen
* Berufsbildungsgesetzt (BBIG) * Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) * Arbeitszeitgesetzt (ArbZG) * Bundesurlaubsgesetz (BuurlG) * Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) * Strafgesetztbuch (StGB)
43
# !!! was def das BBIG z.B
Definiert zB : * **Die Prüfungsausschüsse** (AG / AN / Lehrkörper) * **Rechte & Pflichten von Azubis und Ausbildern** (Pflichten des Ausbilders: z. B. Ausbildungspflicht, Zeugnis ausstellen Pflichten des Azubis: z. B. Lernpflicht, Schweigepflicht, Berichtsheft führen) * **Inhalte & Ablauf der Ausbildung** (Dauer, Ziele und Inhalte der Ausbildung, Ausbildungsrahmenpläne und Prüfungsanforderungen, Regelungen zu Teilzeit-Ausbildung, Verkürzung/Verlängerung) * **Ausbildungsvertrag** (Was darin stehen muss (z. B. Dauer, Vergütung, Urlaub, Probezeit), Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 11 BBiG)) * **Prüfungen** (Zuständigkeit der Kammern (z. B. Zahnärztekammer, IHK), Regelungen zu Zwischen- und Abschlussprüfung) * **Überwachung & Eignung der Ausbildungsstätten** (Betriebe müssen geeignet sein, Ausbilder benötigen persönliche und fachliche Eignung)
44
# !! Was definiert das JArbSchG
Das JArbSchG ist das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es schützt die Gesundheit, Entwicklung und Rechte von Jugendlichen am Arbeitsplatz – also von Mitarbeitenden unter 18 Jahren, insbesondere Azubis.
45
Für wen gilt das JArbSchG
- Für alle unter 18 Jahre, die arbeiten oder eine Ausbildung machen - Ziel: Schutz vor Überforderung, Ausbeutung, Gefahren
46
Wie sind die Pausenreglungen /Arbeitszeiten im JArbSchG
* Max. 8 Std. pro Tag, 40 Std. pro Woche * Ruhepause: mind. 30 Min. bei über 4,5 Std., 60 Min. bei über 6 Std. * Tägliche Ruhezeit: mind. 12 Stunden
47
# !!! Wie wird der Urlaub im JArbSchG definiert
* unter 16 Jahren 30 Werktage * unter 17 Jahren 27 Werktage * unter 18 Jahren 25 Werktage JArbSchG § 19, Alter zu Beginn des Kalenderjahres, Urlaub soll möglichst in der Berufsschulferienzeit genommen werden, Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, **Werktage = Montag bis Samstag (nicht gleich Arbeitstage)** Ab 18 Jahren → Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) * Mindestens 24 Werktage → Das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche
48
Arbeitszeiten Jugendliche
* JArbSchG * Tägliche Arbeitszeit Max. 8 Stunden (max. 8,5 Std., wenn dafür ein anderer Tag kürzer ist)Wöchentliche * Arbeitszeit Max. 40 Stunden * Ruhepause Ab 4,5 Std.: 30 Min, ab 6 Std.: 60 Min * Arbeitszeitrahmen Nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr (Ausnahmen z. B. Bäckerei, Pflege) * Ruhezeit zwischen Diensten Mind. 12 Stunden * Samstags-/Sonntagsarbeit Grundsätzlich verboten, aber mit Ausnahmen (z. B. Gesundheitswesen, Gastronomie)
49
Arbeitszeitden der Erwachsenen
* Geregelt durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) * Tägliche Arbeitszeit Max. 8 Stunden, ausnahmsweise 10 Stunden (wenn im Ø 8 Std./Tag nicht überschritten werden) * Wöchentliche Arbeitszeit Max. 48 Stunden im Regelfall * Ruhepause Ab 6 Std.: 30 Min, ab 9 Std.: 45 Min * Ruhezeit zwischen Diensten Mind. 11 Stunden * Sonn- & Feiertagsarbeit Grundsätzlich verboten, aber viele Ausnahmen
50
Arbeitstage Werktage Arbeitszei: Ruhepausen Ruhezeit
- **Arbeitstage: Tage, an denen du arbeitest** In der Regel: Montag bis Freitag, also 5 Arbeitstage pro Woche. - **Werktage: Mo–Sa, gesetzlich relevant für Urlaub** Alle Tage von Montag bis Samstag (also 6 Tage pro Woche). - **Arbeitszeit: Ohne Pause gerechnet** Die Zeit, in der du im Betrieb arbeitest oder zur Verfügung stehst. Ohne Pausen gerechnet! - **Ruhepausen: Pause während der Arbeit** Geplante Unterbrechung der Arbeit zur Erholung Nicht bezahlt & zählen nicht zur Arbeitszeit. - **Ruhezeit: Pause zwischen zwei Arbeitstagen** Die Pause zwischen zwei Arbeitstagen Erwachsene: mind. 11 Stunden Jugendliche: mind. 12 Stunden - **Schichtzeit** tägliche Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen. Darf mehr als 10 std nicht überschreiten - **Nahchtruhe** Beschäftigung von Jugendlichen nur zwischen 6 und 20 uhr nach arbeitsende muss eine Unterbrochene Freizeit von 12 Std eingehalten werden
51
Kündigung in der Ausbildung
** Während der Probezeit** - Dauer: mindestens 1 Monat, maximal 4 Monate - Kündigung jederzeit möglich - ohne Frist - ohne Angabe von Gründen - von beiden Seiten (Azubi & Ausbilder) **nach der Probezeit** Azubi kann kündigen: Jederzeit mit 4 Wochen Frist, wenn er: - die Ausbildung abbrechen will - einen anderen Beruf erlernen möchte - Schriftlich + mit Begründung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG) Ausbilder kann nur kündigen: - Aus wichtigem Grund fristlos → z. B. Diebstahl, grobe Pflichtverletzung, wiederholtes unentschuldigtes Fehlen → Muss schriftlich + mit Angabe des Grundes erfolgen
52
regeln Kündigung
Allgemeine Regeln: - Kündigung immer schriftlich - Keine E-Mail oder WhatsApp gültig - Bei Minderjährigen: Erziehungsberechtigte müssen unterschreiben - Betriebsrat (wenn vorhanden) muss vor der Kündigung angehört werden
53
Wie wird der Erfolg der Ausbildung dokumentiert?
**Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)** - Muss regelmäßig geführt werden (täglich oder wöchentlich) - Dokumentiert: Was wurde gelernt, gemacht, geübt?- - Wird vom Ausbilder kontrolliert und unterschrieben - Pflicht zur Zulassung zur Abschlussprüfung **Zwischenprüfung** - Findet in der Mitte der Ausbildung statt (meist im 2. Lehrjahr) - Dient zur Leistungsüberprüfung - Keine Versetzungsprüfung, aber oft Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung **Abschlussprüfung (Theorie & Praxis)** - Am Ende der Ausbildung, vor der Kammer (z. B. ZÄK/IHK) - Besteht aus schriftlichen, mündlichen oder praktischen Teilen - Bei Bestehen: Prüfungszeugnis + Kammerzeugnis - Nur mit bestandener Prüfung gilt die Ausbildung als erfolgreich abgeschlossen. **Berichtsheft + Prüfungen + Zeugnisse = Nachweis des Ausbildungserfolgs**
54
Wofür sind der Rahmenlehrplan und der Ausbildungsrahmenplan da?
**Rahmenlehrplan (Berufsschule)** Gilt für den schulischen Teil der Ausbildung Legt fest: - Welche Lerninhalte in der Berufsschule unterrichtet werden - Wie die Inhalte zeitlich gegliedert sind (z. B. nach Schuljahren) - Wird von der Kultusministerkonferenz erstellt **Ausbildungsrahmenplan (Betrieb)** Gilt für den praktischen Teil im Ausbildungsbetrieb Legt fest: - Welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden müssen - In welcher Reihenfolge und Zeit (zeitliche Gliederung in Ausbildungsjahre) - Ist Teil der Ausbildungsordnung (gesetzlich vorgeschrieben!)
55
Was ist der individuelle Ausbildungsplan?
Der individuelle Ausbildungsplan ist der maßgeschneiderte Fahrplan für die Ausbildung im Betrieb – basierend auf dem offiziellen Ausbildungsrahmenplan.
56
Was ist bei einem jugendlichen Auszubildenden zu beachten? (unter 18 Jahre), wie muss die PX sich vorbereiten
1. Ärztliche Untersuchungen - Pflicht-Untersuchung vor Beginn der Ausbildung → Nachweis muss dem Betrieb vorliegen! - Nachuntersuchung: Spätestens nach 1 Jahr (sonst Beschäftigungsverbot)
57
Was ist bei einem nicht-jugendlichen Auszubildenden (also ab 18 Jahre) zu beachten?
Sobald ein Azubi volljährig (ab 18 Jahre) ist, gelten keine Sonderregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) mehr – es greifen dann die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, z. B. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das BBiG.
58
Vorbereitung einer Zahnarztpraxis auf einen Azubi
** Voraussetzungen klären** - Ausbildungsberechtigung muss vorliegen - Die Praxis muss geeignet sein: → Genug Patienten, Geräte, Fälle, Zeit & Personal für gute Ausbildung → Wird ggf. von der Zahnärztekammer geprüft **Ausbildungsplatz anmelden** - Bei der Zahnärztekammer melden - Ausbildungsvertrag erstellen (Kammer stellt Vorlage bereit) - Vertrag an Kammer schicken zur Eintragung ins Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse **Ausbildungsplan erstellen** - Auf Basis des Ausbildungsrahmenplans - Einen individuellen Ausbildungsplan für den Azubi anfertigen (z. B. in Monatsblöcken: Assistenz, Rezeption, Röntgen usw.) **Azubi einarbeiten & begleiten** - Paten aus dem Team benennen (z. B. erfahrene ZFA) Einführung in: Betriebsabläufe Hygieneregeln Patientenkommunikation Datenschutz, Schweigepflicht Regelmäßige Feedbackgespräche einplanen **Lernmittel & Dokumentation** - Berichtsheft bereitstellen (digital oder analog) - Fachbücher, Onlinezugänge oder Lernmaterialien, schutz kleidung zur Verfügung stellen - Unterstützung beim Lernen für Schule und Prüfungen
59
Voraussetzungen, damit eine Praxis ausbilden darf (nach BBiG & Zahnärztekammer)
Damit eine Zahnarztpraxis überhaupt ausbilden darf, müssen persönliche, fachliche und sachliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zusätzlich ist die Anzahl der Azubis an die Anzahl der ausgebildeten Fachkräfte gebunden. **Persönliche & fachliche Eignung (Ausbilder)** Voraussetzung Erklärung ✅ Berufsabschluss z. B. Zahnarzt oder Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) ✅ Ausbildereignung (AEVO) Nachweis über pädagogische, rechtliche und organisatorische Kenntnisse ❌ Keine schweren Verstöße Keine Einträge wegen Verstößen gegen Berufsrecht oder Jugendschutz **Betriebliche (sachliche) Eignung** Die Praxis muss: - Alle wesentlichen Inhalte des Ausbildungsrahmenplans vermitteln können - Über geeignete Räume & Ausstattung verfügen (Behandlungszimmer, Röntgen, Steri etc.) - Genug Patientenaufkommen bieten - Betreuung & Zeit für Ausbildung gewährleisten
60
Wie viele Azubis darf eine Praxis ausbilden?
Die Anzahl richtet sich nach der Zahl der vollzeitbeschäftigten, ausgebildeten Fachkräfte im Praxisbetrieb (also z. B. ZFA mit Abschluss). Anzahl Fachkräfte (Vollzeit) Maximale Anzahl Azubis 1 -> 1 Azubi 2–5 -> 2 Azubis 6–8 -> 3 Azubis 9 oder mehr 4 Azubis (ggf. mehr nach Prüfung) 📌 Teilzeitkräfte werden anteilig angerechnet (z. B. 2 Halbzeitkräfte = 1 Vollzeitkraft)
61
wie ist die Abschlussprüfung gegliedert und wer idt zuständig
Zuständig: ZÄK * bestehet aus Teil 1und 2 (GAP) * Teil 1im vierten Ausbildungshlbjahr * Teil 2 am Ende der Berufsausbildung