Immigration Flashcards

(6 cards)

1
Q

Immigration - Bsp.: Ausländische Ges. legt Betrieb in inländische Tochter ein - Sacheinlagegründung - Gewinnsteuerfolgen?

A
  1. Die Übertragung von Aktiven und Passiven auf die inl. Ges. im Rahmen der Sacheinlagegründung qualifiziert als Kapitaleinlage im Sinne von Art. 60 lit. a DBG und unterliegt bei der empfangenden Prothesen AG somit nicht der Gewinnsteuer.
  2. Der Umstrukturierungstatbestand gemäss Art. 61 DBG kommt vorliegend nicht zum Tragen, da die übertragenen stillen Reserven in der Schweiz bisher nicht steuerlich verhaftet waren.
  3. Nach h.L. hat die empfangende Tochtergesellschaft ein Wahlrecht, ob sie die übertragenen Vermögenswerte zum Buchwert, zum Verkehrswert oder zu einem dazwischenliegenden Wert in der Handelsbilanz erfasst
  4. Die übertragenen sti. Res. können auf Ebene der empfangenden Gesellschaft steuerneutral aufgedeckt werden. Dies gilt namentlich auch im internationalen Verhältnis, wenn eine ausländische Muttergesellschaft Vermögenswerte auf eine inländische Tochtergesellschaft überträgt.
  5. Eine rein steuerliche Aufwertung unter Fortführung der bisherigen Buchwerte ist gem. Verwaltungspraxis jedoch wohl nicht zulässig, obwohl in der Lehre zum Teil die Meinung vertreten wird, das Massgeblichkeitsprinzip dürfe der Geldendmachung einer verdeckten Kapitaleinlage nicht entgegenstehen
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2
Q

Immigration - Bsp.: Ausländische Ges. legt Betrieb in inländische Tochter ein - Sacheinlagegründung - Verrechnungssteuerfolgen?

A

Vorbehaltlich der Erfüllung der formellen Voraussetzungen qualifizieren die auf die inländ. Tochterges. übertragenen, offen ausgewiesenen Reserven als Kapitaleinlagereserven gemäss Art. 5 Abs. 1bis VSTG (KS-ESTV Nr. 29 vom 9.12.2010, Ziff. 5.5c).

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3
Q

Immigration - Bsp.: Ausländische Ges. legt Betrieb in inländische Tochter ein - Sacheinlagegründung - EA

A
  1. Die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Ausgliederung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG gelten sinngemäss auch, wenn die Ausgliederung von einer ausländischen Gesellschaft auf eine schweizerische Gesellschaft erfolgt (KS-ESTV Nr. 5 vom 1.6.2004, Ziff. 4.4.1.3).
  2. Vorausgesetzt, dass der Geschäftszweig zum BW übertragen wird, sind vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG erfüllt, weshalb keine Emissionsabgabe geschuldet ist. Bei rein formeller Auslegung ist der Umstrukturierungstatbestand hingegen wohl nicht anwendbar, wenn im Rahmen der Übertragung eine Buchwerterhöhung vorgenommen wird.
  3. Gem. Verwaltungspraxis darf das neu geschaffene nominelle Kapital der übernehmenden Gesellschaft das minimal erforderliche Eigenkapital gemäss Art. 65 DBG bzw. KS-ESTV Nr. 6 vom 6.6.1997 nicht übersteigen (KS-ESTV Nr. 5 vom 1.6.2004, Ziff. 4.4.1.3). Die maximale emissionsabgabefreie Unterlegung mit nominellem Kapital beträgt 30% der übertragenen Aktiven
  4. Die übertragenen Reserven, welche aufgrund der 30%-Limite nicht emissionsabgabefrei ins Aktienkapital gebucht werden können, lassen sich emissionsabgabefrei in die Kapitaleinlagereserven buchen.
  5. Bei Anwendung des Umstrukturierungstatbestandes gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a bis StG kommt die fünfjährige Sperrfrist zum Tragen, diese bezieht sich nur auf das Betriebserfordernis. Bei Verletzung der Sperrfrist ist auf dem bei der Übertragung emissionsabgabefrei geschaffenen Eigenkapital und den KER die Emissionsabgabe geschuldet. Die Abgabeforderung wird 30 Tage nach Verletzung der Sperrfrist zur Zahlung fällig.
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4
Q

Immigration - Bsp.: Ausländische Ges. verlegt Sitz in CH - Gewinnsteuer

A
  1. Bei der Sitzverlegung in die Schweiz ohne Liquidation gemäss Art. 161 Abs. 1 IPRG stellt sich die Frage, ob für die steuerliche Eingangsbilanz eine Buchwerterhöhung (sog. step-up) vorgenommen werden kann.
  2. Die Verwaltungspraxis lehnt die Buchwerterhöhung in der steuerlichen Eingangsbilanz grundsätzlich ab. Es wird aufgrund Massgeblichkeitsprinzip (Art. 58 Abs. 1 DBG) für die Zwecke der Gewinnsteuer auf die bisherigen Buchwerte abgestellt.
  3. Gemäss Art. 13 OECD-MA wird dem Zuzugsstaat weder die Verwendung der Verkehrswerte als steuerliche Anlagekosten vorgeschrieben, noch muss er die Steuerwerte des Wegzugsstaates verwenden
  4. In der Lehre ist das Abstellen auf die bisherigen Buchwerte umstritten, so werden u.a. folgende Argumente gegen das Abstellen auf die BW aufgeführt:
    - Es fehlt eine entsprechende gesetzliche Vorschrift
    - Das Abstellen auf die bisherigen BW hätte eine Ungleichbehandlung von Wegzug und Zuzug zur Folge (bei der Sitzverlegung ins Ausland ohne Liquidation knüpfen die Steuerfolgen an die Liquidations- und Neugründungsfiktion);
    - Das Abstellen auf die bisherigen BW hat potentielle Doppelbesteuerungskonflikte zur Folge, wenn der Wegzugsstaat eine steuerliche Abrechnung vornimmt, aber eine Aufwertung nach ausländischem Handelsrecht nicht oder nur teilweise zulässig ist.
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5
Q

Immigration - Bsp.: Ausländische Ges. verlegt Sitz in CH - VSt

A
  1. Qualifikation der offenen und stillen Reserven ändert sich aufgrund der Sitzverlegung nicht, d.h. sie qualifizieren nach der Sitzverlegung nicht als KER (KS-ESTV Nr. 29 vom 9.12.2010, Ziff. 6).
  2. Die im Ausland geschaffenen offenen und stillen Reserven werden somit bei der Sitzverlegung in die Schweiz latent der VSt unterworfen.
  3. Es wird idR. akzeptiert, dass die Gesellschaft ihr nominelles Kapital vorgängig zur Immigration auf gem. Praxis 30% der Bilanzsumme erhöht (z.B. durch Ausgabe von Gratisaktien). Dies qualifiziert nicht als Umgehung der VSt, weil die Reserven vor der Sitzverlegung nicht verrechnungssteuerlich verhaftet sind, kann aber Emissionsabgabefolgen auslösen (Eidmann, FStR 2010 S. 19).
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6
Q

Immigration - Bsp.: Ausländische Ges. verlegt Sitz in CH - EA

A
  1. Vorbehaltlich einer Abgabeumgehung ist bei der Sitzverlegung ohne Liquidation keine Emissionsabgabe geschuldet.
  2. Eine Abgabeumgehung für die Emissionsabgabe wird in der Regel angenommen, wenn die Gesellschaft innert eines Jahres vor der Sitzverlegung in die Schweiz gegründet wurde oder ihr Kapital erhöht hat
  3. Falls Gesellschaft kurz vor der Sitzverlegung mit einem hohen EK im Ausland gegründet wurde, ist trotzdem fraglich, ob eine Abgabeumgehung vorliegt. Es kann wohl kaum eine Abgabeumgehung angenommen werden, sofern die Voraussetzungen der (steuerneutralen) Ausgliederung erfüllt sind (Frage einer allfälligen Sperrfristverletzung).
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