Übertragung auf Tochtergesellschaft (Ausgliederung) Flashcards
(15 cards)
Übertragung - Zivilrecht (3)
- Sacheinlage;
- Verkauf;
- Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG).
Dir. BdSt.
steuerneutral, soweit kumulativ:
1. die Steuerpflicht der übernehm. TG in der Schweiz fortbesteht (Art. 61 Abs. 1 DBG);
- die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 61 Abs. 1 DBG);
- es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um Betriebe, Teilbetriebe oder Gegenstände des betrieblichen AV handelt (Art. 61 Abs. 1 Bst. d DBG);
- es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine inländische TG handelt (Art. 61 Abs. 1 Bst. d DBG);
- während den der Ausgliederung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder die Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft nicht veräussert werden (Art. 61 Abs. 2 DBG).
Fortbest. Steuerpflicht in CH
- gilt für TG
- falls MG Wegzug ins Ausland –> Sicherstellung kann verlangt werden 169 DBG und Bezeichnung Vertreter 118 DBG
Inländische TG
- mind. 20% Beteiligung
- Sitz oder tats. Verwaltung in CH, Ausgliederung aber auch auf CH Betriebsstätte von ausländ. TG möglich
Teil-/Betrieb
Gleich wie bei Spaltung, jedoch muss keiner zurückbleiben (nur 1 Betrieb)
Gegenstände des betr. AV
- solche, die dem Betrieb un-/mittelbar dienen
- kein finanzielles AV
- Beurteilung aus Sicht übernehmender TG
Veräusserungssperrfrist
Keine Verletzung bei:
- Ersatzbeschaffung
- Kapitalerhöhung der TG
- Sperrfristverl. bei Veräusserung Bezugsrechte durch Mutter
- Nachsteuerverfahren 151-153 DBG = höhere GewStW bei TG. TG kann verst. sti.R. durch Abschreibung der Aktiven geltend machen, falls gesch.m. begr.. Falls keine Lokalisierung der sti.Res. auf Aktien möglich = Goodwill, Abschreibung über 5 Jahre
- VV können mit Betrieb übertragen und verwendet werden, falls keine Steuerumgehung
EA
- Ausnahme gem. 6Iabis STG
- Nicht abgabebefreit ist derjenige Teil des neu geschaffenen nominellen Kapitals der übernehmenden Gesellschaft(en), der das minimal erforderliche EK nach dem KS ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes EK (Art. 65 DBG) übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.
- Bei Verletzung Veräusserungssperrfrist: anteilsmässige Abrechnung auf Verkehrswert des übertragenen Aktivenüberschusses (Aktienkapital, offene Reserven und Gewinnvortrag sowie stille Reserven inkl. Goodwill), vorbehältlich Freigrenze nach 6Ih StG.
- Fälligkeit Abgabeforderung: 30 Tage nach Verletzung Sperrfrist, Verzinsung nach 29 StG.
UA
-Ausnahme gem. 14Ii StG
Nicht betroffene Steuern
VSt, Einkommenssteuer
Ausgliederung Beteiligung - DBG
Nicht im DBG gereglt, KS verlangt mind. 20% an TG, aber Praxis sind 10%.
Ausgliederung Beteiligung - Voraussetzungen
- Subholding übernimmt, GewSt.wert, Gest.K und Haltedauer an übertragener Bet.
- Übertragung auch auf ausl. TG möglich
Ausgliederung Beteiligung - Realisations-TB
Realisierung sti. Res., wenn
- die übertragenen Beteiligungsrechte weniger als 10% und die Beteiligung an der
übernehmenden Gesellschaft min. 10 % am Grund- oder Stammkapital ausmacht (steuersystematische Realisation infolge Statuswechsel für den Beteiligungsabzug auf dem latenten Kapitalgewinn; faktischer Wegfall der Steuerpflicht), oder - wenn die übertragenen Beteiligungsrechte bei der übernehmenden Gesellschaft über dem bisherigen Gewinnsteuerwert bilanziert werden (Umwandlung eines latenten Kapitalgewinnes auf einer Beteiligung in latenten „Ausschüttungsertrag“; Schaffung von Ausschüttungssubstrat).
ERGEBNIS:
- Erhöhung des stb. Reingewinns der übertragenden Muttergesellschaft
- versteuerten sti. Reserve auf der Beteiligung an der übernehmenden TG in der Steuerbilanz der Muttergesellschaft.
- In beiden Fällen = indirekte Aufwertung einer Bet. und nicht Beteiligungsertrag vor (Art. 70 Abs. 2 Bst. c DBG).
Ausgliederung Beteiligung - EA
- Ausnahme gem. 6Iabis StG
- Nicht abgabebefreit ist derjenige Teil des neu geschaffenen nominellen Kapitals der übernehmenden Subholding, der das minimal erforderliche EK gem. KS ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes EK (Art. 65 DBG) übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.
Ausgliederung Beteiligung - UA
Ausnahme 14 I b StG: Sacheinlage Urk. zur Liberierung
Ausnahme 14 I j StG: Konzernübertragung von mind. 20%