Übertragung auf Tochtergesellschaft (Ausgliederung) Flashcards

(15 cards)

1
Q

Übertragung - Zivilrecht (3)

A
  1. Sacheinlage;
  2. Verkauf;
  3. Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG).
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2
Q

Dir. BdSt.

A

steuerneutral, soweit kumulativ:
1. die Steuerpflicht der übernehm. TG in der Schweiz fortbesteht (Art. 61 Abs. 1 DBG);

  1. die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden (Art. 61 Abs. 1 DBG);
  2. es sich bei den übertragenen Vermögenswerten um Betriebe, Teilbetriebe oder Gegenstände des betrieblichen AV handelt (Art. 61 Abs. 1 Bst. d DBG);
  3. es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine inländische TG handelt (Art. 61 Abs. 1 Bst. d DBG);
  4. während den der Ausgliederung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder die Beteiligung an der übernehmenden Tochtergesellschaft nicht veräussert werden (Art. 61 Abs. 2 DBG).
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3
Q

Fortbest. Steuerpflicht in CH

A
  • gilt für TG

- falls MG Wegzug ins Ausland –> Sicherstellung kann verlangt werden 169 DBG und Bezeichnung Vertreter 118 DBG

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4
Q

Inländische TG

A
  • mind. 20% Beteiligung

- Sitz oder tats. Verwaltung in CH, Ausgliederung aber auch auf CH Betriebsstätte von ausländ. TG möglich

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5
Q

Teil-/Betrieb

A

Gleich wie bei Spaltung, jedoch muss keiner zurückbleiben (nur 1 Betrieb)

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6
Q

Gegenstände des betr. AV

A
  • solche, die dem Betrieb un-/mittelbar dienen
  • kein finanzielles AV
  • Beurteilung aus Sicht übernehmender TG
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7
Q

Veräusserungssperrfrist

A

Keine Verletzung bei:

  • Ersatzbeschaffung
  • Kapitalerhöhung der TG
  • Sperrfristverl. bei Veräusserung Bezugsrechte durch Mutter
  • Nachsteuerverfahren 151-153 DBG = höhere GewStW bei TG. TG kann verst. sti.R. durch Abschreibung der Aktiven geltend machen, falls gesch.m. begr.. Falls keine Lokalisierung der sti.Res. auf Aktien möglich = Goodwill, Abschreibung über 5 Jahre
  • VV können mit Betrieb übertragen und verwendet werden, falls keine Steuerumgehung
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8
Q

EA

A
  • Ausnahme gem. 6Iabis STG
  • Nicht abgabebefreit ist derjenige Teil des neu geschaffenen nominellen Kapitals der übernehmenden Gesellschaft(en), der das minimal erforderliche EK nach dem KS ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes EK (Art. 65 DBG) übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.
  • Bei Verletzung Veräusserungssperrfrist: anteilsmässige Abrechnung auf Verkehrswert des übertragenen Aktivenüberschusses (Aktienkapital, offene Reserven und Gewinnvortrag sowie stille Reserven inkl. Goodwill), vorbehältlich Freigrenze nach 6Ih StG.
  • Fälligkeit Abgabeforderung: 30 Tage nach Verletzung Sperrfrist, Verzinsung nach 29 StG.
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9
Q

UA

A

-Ausnahme gem. 14Ii StG

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10
Q

Nicht betroffene Steuern

A

VSt, Einkommenssteuer

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11
Q

Ausgliederung Beteiligung - DBG

A

Nicht im DBG gereglt, KS verlangt mind. 20% an TG, aber Praxis sind 10%.

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12
Q

Ausgliederung Beteiligung - Voraussetzungen

A
  • Subholding übernimmt, GewSt.wert, Gest.K und Haltedauer an übertragener Bet.
  • Übertragung auch auf ausl. TG möglich
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13
Q

Ausgliederung Beteiligung - Realisations-TB

A

Realisierung sti. Res., wenn

  1. die übertragenen Beteiligungsrechte weniger als 10% und die Beteiligung an der
    übernehmenden Gesellschaft min. 10 % am Grund- oder Stammkapital ausmacht (steuersystematische Realisation infolge Statuswechsel für den Beteiligungsabzug auf dem latenten Kapitalgewinn; faktischer Wegfall der Steuerpflicht), oder
  2. wenn die übertragenen Beteiligungsrechte bei der übernehmenden Gesellschaft über dem bisherigen Gewinnsteuerwert bilanziert werden (Umwandlung eines latenten Kapitalgewinnes auf einer Beteiligung in latenten „Ausschüttungsertrag“; Schaffung von Ausschüttungssubstrat).

ERGEBNIS:

  • Erhöhung des stb. Reingewinns der übertragenden Muttergesellschaft
  • versteuerten sti. Reserve auf der Beteiligung an der übernehmenden TG in der Steuerbilanz der Muttergesellschaft.
  • In beiden Fällen = indirekte Aufwertung einer Bet. und nicht Beteiligungsertrag vor (Art. 70 Abs. 2 Bst. c DBG).
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14
Q

Ausgliederung Beteiligung - EA

A
  • Ausnahme gem. 6Iabis StG
  • Nicht abgabebefreit ist derjenige Teil des neu geschaffenen nominellen Kapitals der übernehmenden Subholding, der das minimal erforderliche EK gem. KS ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes EK (Art. 65 DBG) übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.
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15
Q

Ausgliederung Beteiligung - UA

A

Ausnahme 14 I b StG: Sacheinlage Urk. zur Liberierung

Ausnahme 14 I j StG: Konzernübertragung von mind. 20%

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