Wegzug aus CH Flashcards

(4 cards)

1
Q

Verlegung des Sitzes und des operativen Geschäfts ins Ausland - Gewinnsteuer

A

= Steuersystematische Abrechnung gem. Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG infolge Verlegung des Geschäftsbetriebs und der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

  • Umfang der Besteuerung: die übertragenen stillen Reserven. Die Besteuerung einer Goodwill-Komponente ist in der Lehre umstritten.
  • Zeitpunkt der Besteuerung: Gem. Praxis wird in Wegzugsbesteuerungsfällen ein Steueraufschub grundsätzlich nur gewährt, wenn das betroffene Steuersubstrat im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung weiterhin der Schweiz zugewiesen wird, was vorliegend nicht der Fall ist.
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2
Q

Verlegung des Sitzes und des operativen Geschäfts ins Ausland - VSt

A
  • Steuersystematische Abrechnung gem. Art. 4 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VSTV infolge Verlegung des Geschäftsbetriebs und des Ortes der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. Die verrechnungssteuerliche Abrechnung umfasst das Reinvermögen der Gesellschaft (inkl. stille Reserven und Goodwill).
  • Rückforderung der VSt durch die Anteilsinhaber der Industrie Inno-vation Ltd. Die Anwendung des Meldeverfahrens gemäss Art. 24 Bst. 1 lit. d VStV ist vorliegend wohl für jene Anteilsinhaber zulässig, die Anspruch auf vollumfängliche Rückerstattung haben.
  • Aufgrund der Disparität zwischen VSt und Gewinnsteuer stellt sich die Frage, ob und wie die fiktive Liquidationsdividende buchmässig erfasst werden muss, damit der Rückforderungsanspruch der inländischen Aktionärin nicht verwirkt wird. Wie wäre mit Blick auf das KS ESTV Nr. 40 vom 11. März 2014 die fiktive Liqui-dationsdividende zu verbuchen, wenn sie einer nP. im Inland zufliessen würde? Die Beantwortung dieser Frage hat wohl auch unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks der Verrechnungssteuer zu erfolgen.
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3
Q

Verlegung des Sitzes und des operativen Geschäfts ins Ausland - Steuerfolgen beim Aktionär?

A

Einkommenssteuer
• Keine Steuerfolgen, da kein tatsächlicher Zufluss auf Stufe der Anteilsinhaber

Gewinnsteuer
• Keine Steuerfolgen, da kein tatsächlicher Zufluss auf Stufe der Anteilsinhaber

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4
Q

Laufende Gewinnreduktion - wann stellt diese eine vGA dar (z.B. Funktionsverlagerung)?

A

Gemäss Verwaltungspraxis erfolgt bei Geschäftsumstrukturierungen eine steuerliche
Abrechnung unter dem Titel der verdeckten Gewinnausschüttung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG bzw. der geldwerten Leistung gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. b VStG i.V.m. Art. 20 VStV, wenn Wirtschaftsgüter nach oben oder zur Seite übertragen oder entschädigungspflichtige Vertragsänderungen zugunsten einer Schwestergesellschaft oder Muttergesellschaft vorgenommen werden.

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