Übertragung zw. inländischen Konzerngesellschaften Flashcards

(17 cards)

1
Q

Zivilrechtliche Möglichkeiten?

A
  1. Reiner Verkauf an Schwester- oder Muttergesellschaft;
  2. Vermögensübertragung auf Schwester- oder Muttergesellschaft (Art. 69-77 FusG);
  3. Abspaltung auf Schwestergesellschaft (Art. 29 Bst. b FusG);
  4. Naturaldividende an Muttergesellschaft;
  5. Naturaldividende an Muttergesellschaft und Sacheinlage in Schwestergesellschaft.
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2
Q

Grundsatz

A
  • Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine verbundene Unternehmung unter VW, dh. zu Gewinnsteuerwerten, stellt für die übertragende Gesellschaft eine vGA dar (Entnahmetatbestand).
  • Die übertragenen sti. Res. sind bei übertragenden Ges. zum ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen (Art. 58 Abs. 1 Bst. c DBG).
  • übernehmende Gesellschaft kann entsprechende als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen (Kapitaleinlage; Art. 60 Bst. a DBG).
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3
Q

Was kann steuerneutral übertragen werden?

A
  • direkt und indirekt gehaltene Beteiligungen von min. 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • Betriebe oder Teilbetriebe;
  • Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens.
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4
Q

Sperrfrist

A

Werden während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven bei der übertragenden Gesellschaft im Nachsteuerverfahren (Art. 151-153 DBG) besteuert.

Die übernehmende Gesellschaft kann entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung inländischen Konzerngesellschaften haften für die Nachsteuer solidarisch (Art. 61 Abs. 4 DBG).

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5
Q

Inländische Konzerngesellschaft

A

Ges mit Sitz oder tats. Verwaltung in CH, die direkt oder indirekt von einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft („Muttergesellschaft“) beherrscht werden.

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6
Q

Einheitl. Leitung/Beherrschung

A
  • Beherrschung wird angenommen, wenn die Muttergesellschaft über 50% oder mehr der Stimmrechte verfügt oder die Gesellschaften auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zusammen fasst.
  • Eine steuerneutrale Übertragung kann jedoch auch auf eine schweizerische Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 1 Bst. b DBG) einer ausländischen Konzerngesellschaft erfolgen. In diesem Fall haftet ebenfalls die Betriebsstätte für die Nachsteuer solidarisch (Art. 61 Abs. 4 DBG).
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7
Q

CH Betriebsstätte

A

Auch eine schweizerische Betriebsstätte einer ausländischen Konzerngesellschaft kann steuerneutral auf eine inländische Konzerngesellschaft übertragen werden. Bei einer inländischen Konzerngesellschaft kann es sich auch um die inländische Mutter-oder Grossmuttergesellschaft handeln.

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8
Q

Übertragung von Beteiligung

A

Zwischen inländischen Konzerngesellschaften können auch Beteiligungen von weniger als 20% an einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft steuerneutral übertragen werden, sofern unter einheitlicher Leitung eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital dieser Gesellschaft besteht

Fortführung der Gewinnsteuerwerte und der Gestehungskosten der übertragenen Beteiligungen bei der erwerbenden Gesellschaft notwendig

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9
Q

Übertragung auf ausl. Konzerngesellschaft

A

steuerneutral, sofern die übernehmende ausl. Konzerngesellschaft ihrerseits von einer anderen inländischen Konzerngesellschaft beherrscht ist und die übertragene stille Reserve indirekt in der Schweiz erhalten bleibt (Verdoppelungseffekt der stillen Reserven).

Falls ausländische Konzerngesellschaft nicht von einer inländischen Konzerngesellschaft beherrscht ist –> latente Steuerlast

in CH = aufgehoben. Die stille Reserve auf der übertragenen Beteiligung wird als Kapitalgewinn realisiert, Beteiligungsabzug anwendbar.

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10
Q

Betrieb, betriebl. AV, Übertragung zwecks Sanierung

A

Gleich wie bei Spaltung

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11
Q

Übertragung zw. Schwesterges.

A

Erfolgt eine steuerneutrale Übertragung zu Lasten der offenen Reserven der übertragenden Gesellschaft, verbucht die übernehmende Schwestergesellschaft den erhaltenen Aktivenüberschuss spiegelbildlich zu Gunsten ihrer offenen Reserven.

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12
Q

Steuerfolgen für eine beteiligte juristische Person (Muttergesellschaft) bei einer Übertragung auf eine Schwestergesellschaft (modifizierte Dreieckstheorie)

A
  • aus der Sicht der Muttergesellschaft = steuerneutrale Vermögensumschichtung
  • Kein Austausch von Beteiligungsrechten
  • wegen Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz gelangt ZWINGEND modifizierte Dreieckstheorie zur Anwendung:
  • Summe der GewStW. und GestK der Beteiligungen bleibt unverändert.
  • Allenfalls ergibt sich aufgrund der Vorteilszuwendung für die Beteiligung an der entreicherten Gesellschaft ein Abschreibungsbedarf. Ein solcher müsste durch eine Aufwertung der Beteiligung an der begünstigten Gesellschaft kompensiert werden (Umbuchung: Beteiligung „übernehmende Gesellschaft“ an Beteiligung „übertragende Gesellschaft“
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13
Q

Verletzung Veräusserungssperrfrist

A

Die übertragenen stillen Reserven unterliegen der Gewinnsteuer, soweit die übernehmende inländische Konzerngesellschaft innert fünf Jahren nach der Übertragung die übertragenen Vermögenswerte veräussert (Art. 61 Abs. 4 DBG) oder sofern die einheitliche Leitung aufgegeben wird

  • Solidarische Haftung inl. Konzernges. für Nachsteuer
  • Bei einer Teilveräusserung der übertragenen Vermögenswerte erfolgt die Besteuerung anteilsmässig. Bei der Aufgabe der einheitlichen Leitung erfolgt IMMER VOLLSTÄNDIGE Besteuerung der gesamten übertragenen stillen Reserven.
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14
Q

Steuerfolgen übernehmende Gesellschaft bei Sperrfristverletzung

A
  • Abrechnung über die stillen Reserven im Nachsteuerverfahren (Art. 151-153 DBG) bei übertragender Ges.
  • führt zu höheren Gewinnsteuerwerten bei der übernehmenden Konzerngesellschaft (Art. 61 Abs. 4 DBG)
  • Übernehm. Ges. kann Auflösung solcher versteuerter stillen Reserven durch höhere Abschreibungen geltend machen, soweit diese geschäftsmässig begründet sind.
  • Revision(Art. 147-149 DBG) möglich bei def. VA. Soweit die stillen Reserven nicht lokalisiert werden können, liegt Goodwill vor, der innert fünf Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden kann.
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15
Q

VSt

A
  • Ausnahme nach 5Ia VStG, sofern VSt-Substrat erhalten bleibt
  • Erfolgt eine Übertragung auf eine Schwesterges. mit echter Unterbilanz, so erlangt Muttergesellschaft eine geldwerte Leistung im Umfang der untergehenden Reserven (Anwendung der Dreieckstheorie)
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16
Q

EA

A
  • Ausnahme 6Iabis StG
  • Bei Sperrfristverl.: EA auf NW der neuen Bet’rechte
  • Aufgrund der Direktbegünstigungstheorie unterliegen Vorteilszuwendungen einer Konzerngesellschaft der Verrechnungssteuer und somit konsequenterweise nicht auch der Emissionsabgabe.
  • Bei einer Teilveräusserung der übertragenen Vermögenswerte ist EA auf anteilsmässigen NW, bei der Aufgabe d. einheitlichen Leitung immer auf dem gesamten NW der neuen Beteiligungsrechte zu entrichten.
17
Q

UA

A

Der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von Umstrukturierungen nach den Artikeln 61 Absatz 3 und 64 Absatz 1 DBG sowie bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20% auf eine in- oder ausländische Konzerngesellschaft sind von der UA ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. j StG).