Spaltung Flashcards
Spaltung (18 cards)
Altrechtliche Spaltung - Zivilrecht (3)
- Sacheinlage- oder Sachübernahmegründung einer Tochtergesellschaft mit anschliessender Übertragung der neuen Beteiligungsrechte auf die Aktionäre – bei einem «Spin-off» geschieht dies ohne, bei einem «Split-off» mit Kapitalherabsetzung der übertragenden Gesellschaft;
- Übertragung von Aktiven und Verbindlichkeiten des abzuspaltenden Komplexes auf die Aktionäre (Naturaldividende), die ihrerseits die Nachfolgegesellschaft(en) gründen und deren Aktien durch Sacheinlage der erhaltenen Wirtschaftsgüter liberieren;
- Zeichnung der Aktien der Nachfolgegesellschaft durch die Aktionäre der bisherigen Gesellschaft, welche die abzuspaltenden Aktiven und Verbindlichkeiten zur Liberierung der Aktien der Nachfolgegesellschaft überträgt.
Spaltung nach FusG (3)
- Aufspaltung (Art. 29 Bst. a FusG);
- Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG);
- Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG) auf eine neugegründete oder eine bestehende Schwestergesellschaft.
Dir. BdSt - Voraussetzungen (5)
- die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht;
- die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden;
- ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden;
4.die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb
weiterführen (muss nicht unverändert sein) = dopp. Betriebserfordernis.
5.Übertragung angemessenes EK
Rückwirkende Spaltung
- Beginn Steuerpflicht mit Eintrag HReg
- bei rückwirkender Spaltung: Beginn Stpfl. mit Spaltungsstichtag (Bilanz nicht älter als 6 Monate)
Betrieb/Teilbetrieb
- Betrieb: Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die
unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unabhängige, organische Einheit dar-stellt.
2.Teilbetrieb: Kleinster für sich lebensfähiger Organismus eines Unternehmens.
Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt dann vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:
1. die Unternehmung erbringt Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen;
- die Unternehmung verfügt über Personal;
der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag.
Einem Betrieb können auch nichtbetriebsnotwendige Aktiven mitgegeben werden (z.B. liquide Mittel und Immobilien), sofern der Betrieb nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist, nicht nur zum Zwecke einer steuerneutralen Spaltung geschaffen wurde und weitergeführt wird (allgemeiner Vorbehalt der Steuerumgehung).
Vermögensverwaltungs- und Holdinggesellschafte n
- Das Halten und Verwalten von Wertschriften, die lediglich der Anlage von eigenem Vermögen dienen, stellt auch bei einem grossen Vermögen nie einen Betrieb dar.
Holdingspaltung nur steuerneutral, wenn:
1. bei den Beteiligungen handelt es sich wertmässig überwiegend um Beteiligungen an aktiven Gesellschaften;
- die Beteiligungen machen mehrheitlich mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stamm-
kapitals der anderen Gesellschaften aus oder ermöglichen auf andere Weise einen massgebenden Einfluss (z.B. durch einen Aktionärsbindungsvertrag); –> 2 Bet. pro Holding/neue Holding - die nach der Spaltung bestehenden Holdinggesellschaften nehmen tatsächlich Hol-dingfunktion mit eig. Personal oder über beauftragte Personen wahr (Koordination der Geschäftstätigkeit mehrerer Tochtergesellschaften; strategische Führung);
- die nach der Spaltung bestehenden Holdinggesellschaften bestehen weiter.
Finanz- und Immaterialgüterverwertungsgesellschaften
Betrieb, wenn kumulativ:
- Marktauftritt oder DL an Konzerngesellschaften erbracht werden;
- die Unternehmung tatsächlich mindestens eine Person für ihre Dienstleistungen beschäftigt oder beauftragt (eine Vollzeitstelle).
Immobiliengesellschaften
Halten und Verwalten eigener Immobilien=Betrieb, wenn kumulativ:
- Marktauftritt oder Vermietung Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften;
- Unternehmung beschäftigt oder beauftragt min. 1 Person für die Verwaltung der Immobilien (eine Vollzeitstelle für rein administrative Arbeiten);
- die Mieterträge betragen mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes
für die Immobilienverwaltung. - Immobilien müssen somit Betrieb verkörpern
Abschreibungen und RSt auf übertragenen Bet.
- WB u. Abschreibungen auf Bet. von min. 20% werden stb. Gewinn zugerechnet, soweit nicht mehr begründet (Art. 62 Abs. 4 DBG).
- Dies trifft zu bei nachhaltiger Werterholung der Bet.
–>Immer pürfen, ob Abschreibungen oder Rückstellungen auf dieser Beteiligung noch geschäftsmässig begründet sind.
Gestehungskosten einer durch Spaltung übertragenen Bet.
Fortführung GestK und GewStW erforderlich
Steuerfolgen für eine beteiligte juristische Person (Muttergesellschaft) bei einer symmetrischen Spaltung (modifizierte Dreieckstheorie)
- Aus der Sicht der Gesellschafter = steuerneutrale Vermögensumschichtung vor; kein Austausch von Beteiligungsrechten.
- Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz: für steuerliche Gewinnermittlung kommt zwingend die modifizierte Dreieckstheorie zur Anwendung.
- Summe der GewStW und der GestK der Bet. bleibt unverändert.
- Allenfalls ergibt sich aufgrund der Vorteilszuwendung für die Beteiligung an der entreicherten Gesellschaft ein Abschreibungsbedarf. Ein solcher müsste durch eine Aufwertung der Beteiligung an der begünstigten Gesellschaft kompensiert werden (Umbuchung: Beteiligung „übernehmende Gesellschaft“ an Beteiligung „übertragende Gesellschaft“. Für Muttergesellschaft: gleiche Steuerfolgen, wie bei Vorteilszuwendung zwischen verbundenen Unternehmen (Tochtergesellschaften). MODIFIZ. DREIECKSTHEORIE.
Gewinnsteuerfolgen bei Nichterfüllen Betriebserfordernis
Bei einer Spaltung können sich somit –vorbehältlich einer Vermögensübertragung nach Artikel 61 Absatz 3 DBG - folgende Gewinnsteuerfolgen ergeben:
- Die Übertragung erfolgt durch einen Verkauf: Besteuerung der übertragenen, unversteuerten sti. Res. bei übertragender Ges. Übernehmende Ges. kann entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserve geltend machen.
- Die übertragenen Vermögenswerte stellen keinen Betrieb dar: Besteuerung der übertragenen, unversteuerten stillen Reserven bei der übertragenden Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft kann eine entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserve geltend machen.
- Das Betriebserfordernis ist für die übertragende Gesellschaft nach der Übertragung nicht mehr erfüllt: Besteuerung der verbleibenden, unversteuerten stillen Reserven bei der übertragenden Gesellschaft. Die übertragende Gesellschaft kann eine entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserve geltend machen
Übernahme von Vorjahresverlusten
- noch nicht berücksichtigte Vorjahresverluste, die auf den übertragenen Betrieb oder Teilbetrieb entfallen, können auf übernehmende Gesellschaft übertragen werden gem. 67I DBG geltend gemacht werden.
- Übertragung ausgeschlossen bei Steuerumgehung: wenn übertragener Betrieb kurz nach der Spaltung eingestellt wird.
Abspaltung zwecks Sanierung der übernehmenden Ges.
Prüfung, ob latente Gewinnsteuer auf übertragenen sti. Res. untergeht und ob eine Steuerumgehung
- Ein solches Vorgehen führt wie eine gewöhnliche Vorteilszuwendung zwischen verbundenen Unternehmen zu einer Besteuerung der übertragenen, unversteuerten stillen Reserven bei der übertragenden Gesellschaft. Die übernehmende Gesellschaft kann eine entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserve geltend machen.
Einkommenssteuer bei Bet. im PV
-Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen unter-liegen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG der Einkommenssteuer, soweit sie nicht zu Lasten des Nennwertes der Beteiligungsrechte an der übertragenden Gesellschaft erfolgen (Kapitalherabsetzung).
Falls Spaltung nicht gewinnsteuerneutral:
- für Gesellschafter = steuerbaren Entnahmetatbestand
- Dreieckstheorie: folgende Erträge aus Beteiligungen werden realisiert (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG):
1. Erfolgt die Übertragung des Betriebes durch einen unterpreislichen Verkauf, liegt eine Vorteilszuwendung zwischen verbundenen Unternehmen (Schwestergesellschaften) im Umfang der übertragenen stillen Reserven an eine verbundene Unternehmung vor
- Stellen die durch Spaltung übertragenen Vermögenswerte keinen Betrieb dar, realisiert der Gesellschafter grundsätzlich die mit den Vermögenswerten übertragenen offenen und stillen Reserven
- Ist das Betriebserfordernis für die übertragende Gesellschaft nach der Spaltung nicht mehr erfüllt, realisiert der Gesellschafter grundsätzlich die offenen und stillen Reserven derjenigen Gesellschaft, die das Betriebserfordernis nicht mehr erfüllt (Gleichbehandlung mit dem umgekehrten Vorgang aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise)
- Steuerfolgen Privatperson: geldwerter Vorteil aus entreicherter Gesellschaft (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG), den er in die begünstigte Gesellschaft einlegt (Dreieckstheorie).
- Vermeidung Mehrfachbelastung: Anrag auf «modifizierte Dreieckstheorie»: beim Gesellschafter entfällt die Besteuerung einer Ausschüttung, sofern er die Beteiligungsrechte an der begünstigten Gesellschaft nicht innert 5 Jahren veräussert. Im Falle einer nicht steuerneutralen Spaltung wegen fehlendem Betriebserfordernis bezieht sich die Frist auf die Beteiligungsrechte an der Gesellschaft, die keinen Betrieb weiterführt. Um eine Besteuerung bei der Verletzung dieser Frist im Nachsteuerverfahren sicherzustellen, wird vom Gesellschafter die Abgabe eines entsprechenden Revers verlangt. Es handelt sich bei dieser Praxis um eine „Billigkeitslösung“, die zum Ziel hat, eine im Ergebnis zweifache Besteuerung des Vermögensertrages beim Gesellschafter zu vermeiden. Nicht anwendbar ist die modifizierte Dreieckstheorie bei einer Abspaltung zwecks Sanierung
Spaltung - VSt
- KEINE VSt bei steuerneutraler Spaltung 5Ia VStG, wenn VSt-Substrat erhalten bleibt
- Keine steuerneutrale Spaltung = Vorteilszuwendung an eine Schwestergesellschaft vor = VSt; Direktbegünstigungstheorie–> übernehmende Ges. ist rückerstattungsberechtigt. Die Verzinsung gem. 16 VStG.
- Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen unterliegen nach 4Ib VStG der VSt, soweit nicht zu Lasten des NW der Beteiligungsrechte an der übertragenden Gesellschaft erfolgen (Kapitalherabsetzung).
- Abspaltung auf sanierungsbedürftige Schwestergesellschaft zwecks Sanierung der übernehmenden Gesellschaft = Gesellschafter erlangen gw. Leistung im Umfang der untergehenden Reserven (Anwendung der Dreieckstheorie)
Spaltung EA
- Ausnahme gem. 6Iabis
- Nicht abgabebefreit ist derjenige Teil des neu geschaffenen nominellen Kapitals der übernehmenden Gesellschaft(en), der das minimal erforderliche Eigenkapital nach dem KS der ESTV Nr. 6 vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.
- Liegt keine gewinnsteuerneutrale Spaltung vor, ist die EA auf NW der neuen Beteiligungsrechte – vorbehältlich der Freigrenze nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-stabe h StG – geschuldet.
- Aufgrund der Direktbegünstigungstheorie unterliegen Vorteilszuwendungen einer Schwestergesellschaft der VSt und somit konsequenterweise NICHT auch der EA. Die Verzinsung des Abgabebetrages richtet sich nach Artikel 29 StG.
Spaltung - UA
-Ausnahme 14Ii StG
Falls keine gewinnsteuerneutrale Spaltung:
UA wird gem. Art. 16 StG auf dem Entgelt berechnet. Berechnung Entgelts folgendermassen:
a) Wenn nur steuerbare Urkunden übernommen bzw. eingebracht werden, auf den gesamten Gutschriften an die Sacheinleger und den übernommenen Drittverpflichtungen;
b) Wenn nicht nur steuerbare Urkunden, sondern auch andere Aktiven übernommen werden, auf den anteiligen Gutschriften und Drittverpflichtungen.
Im Fall b) ist es somit notwendig,
1. den Anteil der steuerbaren Urkunden an den Gesamtaktiven zu Buchwerten zu bestimmen,
2. den entsprechenden Anteil vom Total der Gutschriften an Sacheinleger und übernommenen Drittverpflichtungen zu ermitteln und
3. die Umsatzabgabe vom erhaltenen Wert, der als massgebendes Entgelt zu betrachten
ist, zu berechnen.
c) Werden in- und ausländische steuerbare Urkunden übertragen, so ist das massgebende Entgelt aufgrund der Buchwerte proportional aufzuteilen.