KS 5, jur. P., Fusion u. Umwandlung Flashcards

Fusion und Umwandlung (44 cards)

1
Q

welche Arten von Fusionen gibt es?

A
  1. Echte Fusion (ohne Liquidation)
  2. Unechte F. (Singularsukz./Vermögensübertragung mit Liquidation)
  3. Quasifusion (ohne Verschmelzung)
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2
Q

Fusion - Zivilrecht? (4)

A
  1. Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG; echte Fusion);
  2. Kombination (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FusG; echte Fusion);
  3. Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG; unechte Fusion);
  4. Liquidation (unechte Fusion).
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3
Q

Steuerliche Fusion

A

Zusammenschluss mit Verschmelzung (echte und unechte Fusion), d.h. Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven einer oder mehrerer anderen Gesellschaften auf eine andere Gesellschaft mit anschliessender oder gleichzeitiger Auflösung der übertragenden juristischen Person(en).

Die zivilrechtliche Abwicklung ist für die steuerliche Würdigung nicht massgebend. Entscheidend ist die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion. Echte und unechte Fusio-nen haben deshalb die gleichen Steuerfolgen.

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4
Q

Voraussetzungen (2)

A

Fortbest. Stpfl. in CH und Übernahme der Gewinnst.werte

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5
Q

Vorjahresverluste der übertragenden jur. P.

A

Die übernehmende Gesellschaft kann die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes noch nicht berücksichtigten Vorjahresverluste der übertragenden Gesellschaft nach Artikel 67 Absatz 1 DBG geltend machen (Übernahme der Vorjahresverluste).

-ausgeschlossen, wenn Steuerumgehung vorliegt, zB wenn übertragende Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (Mantelhandel; Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG) oder wenn ein durch Fusion übertragener Betrieb kurz nach der Fusion eingestellt wird

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6
Q

Dir. BdSt. Einkünfte aus Bet. im PV

A

Bei einer Fusion erzielen beteiligte Privatpersonen in dem Umfange Beteiligungsertrag, als ihnen höherer Nennwert, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile zu Lasten der Reserven der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zufliessen:

  • Gratisnennwerterhöhungen (20Ic)
  • Ausgleichszahlungen und Abgeltungen für Sonderrechte: steuerbar, soweit sie keinen NW-Verlusten ggü stehen
  • Rückkauf Genussscheine=direkte Teilliquidation
  • Abfindungen=Liquidationsüberschuss
  • Barfusionen=Totalliquidation –> alles, was NW übersteigt= stb. Liquidationsüberschuss 20Ic
  • Verwendung eigener Bet’rechte: VW eig. Aktien minus NW = 20Ic
  • Squeeze out Abfindung: falls Liquidationserlös NW übersteigt: 20Ic
  • Absoprtion inl. Ges. durch ausl. Ges. –>alle Vorteile im WS-Verzeichnis zu deklarieren.
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7
Q

VSt bei Fusionen

A

4Ib VStG: Ausgleichszahlungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. sonstige Erträge = VSt, sofern zulasten von Reserven einer inl. Gesellschaft

5Ia VStG: keine VSt bei Umstrukturierungen, wenn VSt-Substrat erhalten bleibt

Verrechung NW-Gewinne mit NW Verlusten

Emigrationsfusion= Liquidation 4 II VStG; falls keine Übewälzung möglich, Aufrechnung ins 100.

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8
Q

EA bei Fusion

A

6Ia bis StG: Umstrukturierungs-TB (befreit)

Nicht abgabebefreit sind (vorbehältlich Art. 6 Abs. 1 Bst. d StG):

a) Eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft, die das nominelle Kapital der
übertragenden Gesellschaft übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.

b) Eine zusätzliche Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft.
c) Eine Kapitalerhöhung der übertragenden Gesellschaft im Hinblick auf eine Fusion.

Verwendet die übernehmende Gesellschaft für den Austausch der Titel eigene Beteiligungs-rechte, deren Rückkauf bereits steuerlich abgerechnet worden ist, löst dies keine Emissions-abgabe aus, weil das förmliche Kapital durch den Rückkauf und die anschliessende Wieder-ausgabe nicht berührt ist (Kreisschreiben der ESTV Nr. 5 vom 19.8.1999, Ziff. 6).

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9
Q

UA bei Fusion

A

ausgenommen 14Ii StG iVm 61 DBG

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10
Q

Echte/Unechte Fusion nicht verbundener Gesellschaften, Besonderheit dir. BdSt.?

A
  • falls Fusionsagio = 60a steuerneutral Einlage

- falls Disagio =steuerneutral, Übertragung unverst. sti. Res. auf übernehmende Ges.

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11
Q

Echte/Unechte Fusion verbundene Gesellschaften - Side-stream merger - Gesellschaft mit Unterbilanz (Besonderheit)

A

Dir. BdSt & VSt: Anwendung der Dreieckstheorie (nicht modifiziert!)

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12
Q

Tochterabsorption

A

Dir. Bdst:

Falls Fusionsgewinn: stb, jedoch Beteiligungsabzug

Falls echter Fusionsverlust:
Entsteht durch die Fusion ein Buchverlust (Differenz zwischen dem Aktivenüberschuss zu Buchwerten der übernommenen Gesellschaft und dem höheren Buchwert der untergegangenen Beteiligungsrechte), so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden (Art. 61 Abs. 5 DBG). Dies gilt nur für unechte Fusionsverluste, d.h. wenn die stillen Reserven und der Goodwill der übernommenen Gesellschaft den Buchverlust kompensieren.
Echte Fusionsverluste dagegen haben ihre Ursache in einer Überbewertung der Anteile an der Tochterge-sellschaft und können deshalb steuerlich geltend gemacht werden.

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13
Q

Echter Fusionsverlust oder Abschreibung auf der untergehenden Beteiligung und Übernahme von Verlustvorträgen der absorbierten Tochtergesellschaft -up-stream merger

A
  • Bei Fusionen von zuvor sanierten Gesellschaften müssen sich die Abschreibungen auf den aktivierten Sanierungszuschüssen auch im Zeitpunkt der Fusion noch als geschäftsmässig begründet erweisen (Art. 62 Abs. 4 DBG).
  • Die übernehmende Gesellschaft kann die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns noch nicht berücksichtigten Vorjahresverluste der übertragenden Tochtergesellschaft 67I DBG grundsätzlich geltend machen.
  • noch nicht verrechnete Vorjahresverluste gehen mit dem Betrieb, auf welchen sie zurückzuführen sind, mit. Deshalb ist eine Übernahme der Vorjahresverluste auch dann möglich, wenn die Beteiligungsrechte an der übertragenden Tochtergesellschaft vorgängig abge-schrieben werden mussten, oder wenn ein echter Fusionsverlust anfällt.

Übernahme der Vorjahresverluste der absorbierten Tochtergesellschaft ist jedoch ausgeschlossen, wenn:

–> sich die absorbierte Gesellschaft in einem liquidationsreifen Zustand befindet, oder
der übertragene Betrieb der Tochtergesellschaft kurz nach der Fusion eingestellt wird, oder

–>die absorbierte Gesellschaft kurze Zeit vor der Fusion durch die Muttergesellschaft saniert wurde, und sich diese Sanierung bei der Tochtergesellschaft steuerlich nicht erfolgswirksam ausgewirkt hat (unechter Sanierungsgewinn; Verdoppelung des gleichen wirtschaftlichen Verlustes)

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14
Q

Abschreibungen und Rückstellungen auf Beteiligungen an der absorbierten Gesellschaft -up-stream merger

A

Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 62 Abs. 4 DBG).

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15
Q

EA Up-stream merger

A

Eine allfällige – der Verrechnungssteuer unterliegende – Kapitalerhöhung der Muttergesell-schaft bis zur Höhe des Kapitals der übertragenden Tochtergesellschaft ist nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe abis StG von der Emissionsabgabe ausgenommen.

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16
Q

Mutterabsorption (Down-Stream Merger)

A
  • Fusionsagio/disagio = steuerneutral
  • falls Aktionäre (nat.P.) NW-Erhöhungen etc erhalten= stb. Eink/VSt, falls zulasten der off. Res.
  • Kapitalerhöhung bei Tochter bis Höhe Kapital Mutter ist von EA ausgenommen, aber NW-Gewinne=VSt
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17
Q

Quasifusion - Voraussetzungen (4)

A
  1. übernehmende Gesellschaft nach der Übernahme mindestens 50 Prozent der Stimmrechte an der übernommenen Gesellschaft hält
  2. Gesellschaftern an der übernommenen Gesellschaft höchstens 50 Prozent des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben oder ausbezahlt
  3. Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter
  4. Aktientausch der Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft.
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18
Q

Quasifusion-Einkommen im PV

A

Ausschüttungssubstrat bleibt erhalten, daher sind NW-Erhöhungen und Ausgleichszahlungen Veräusserungserlös = KEINE Besteuerung

19
Q

Quasifusion mit zeitnaher Absorption

A

unabhängig vom Vorliegen einer Steuerumgehung, einer Transponierung oder einer indir. Teilliquidation wird im Rahmen einer Quasifusion mit anschliessender Absorption ein privater NW-Zuwachs = stb. Vermögensertrag

Immer, wenn wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie bei einer Fusion mit rechtlichem Zusammenschluss, dann Besteuerung wie bei Fusion, inkl. Ausgleichszahlungen etc

Zeitnah= fünf Jahren nach dem Übernahmeangebot

20
Q

Quasifusion-EA

A

-Ausnahme 6 Abs. 1 Bst. abis StG

  • Nicht abgabebefreit:
    a) Eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft, die das nominelle Kapital der übernommenen Gesellschaft übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.

Werden ausländische Beteiligungen mit geringem nominellem Kapital und hohem Agio von im Ausland wohnhaften nat.P. oder von in- oder ausländischen Gesellschaften eingebracht, ist eine Kapitalerhöhung im Umfang von in der Regel 30 Prozent des Verkehrswertes der übertragenen Beteiligung(en) zulässig.

b) Die Einbringung von Beteiligungspaketen, die nicht zu einer stimmrechtsmässigen Beherrschung von 50 Prozent führt.

21
Q

Aktivierung eines unechten Fusionsverlusts als Goodwill

A

Ein unechter Fusionsverlust kann handelsrechtlich als Goodwill aktiviert werden .

Diese Aktivierung erfolgt steuerneutral. Der Gewinnsteuerwert des Goodwills beträgt „Null“ (Negativreserve im Umfang des Goodwills). Bei der Fest-setzung des steuerbaren Reingewinnes werden die Abschreibungen auf dem Goodwill zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet.

22
Q

Umwandlung j.P. in andere j.P. - Zivilrecht

A

Für jP./jP. –> direkter Wechsel möglich.

Für alle anderen:

  • Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG);
  • Liquidation und Sacheinlagegründung.
23
Q

Umwandlung j.P. in andere j.P. - Steuerneutral, wenn?

A
  1. die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht;
  2. die bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werte übernommen werden (Art. 61
    Abs. 1 DBG).
24
Q

Umwandlung j.P. in andere j.P. - rückwirkend

A
  • Grds. kein Unterbruch der Steuerpflicht
  • Falls Tarifwechsel –> mit HReg-Eintrag
  • Falls Rückwirkend –> innerhalb von 6 Monaten
25
Umwandlung j.P. in andere j.P. - Vorjahresverluste
-können geltend gemacht werden
26
Umwandlung j.P. in andere j.P. - Einkommenssteuer bei Beteiligten (PV)
- Nur, wenn j.P. in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft umwandelt. - Privatpersonen erzielt in dem Umfange Beteiligungsertrag, als ihnen Gratisaktien, höherer Nennwert, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile zu Lasten der Reserven der umgewandelten Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zufliessen.
27
Umwandlung j.P. in andere j.P. - VSt
- 5Ia VStG regelt im Sinne einer Ausnahme, dass Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Artikel 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen, von der VSt ausgenommen sind. - Voraussetzung: übertragenes VSt-Substrat bleibt erhalten - Die bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft den Inhabern der Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Dritten zukommenden Ausgleichszahlungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und sonstigen Erträge unterliegen nach 4Ib VStG der VSt , sofern sie zu Lasten der Reserven einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erfolgen.
28
Umwandlung j.P. in andere j.P. - EA
- Direkte Umwandlung --> keine EA, da keine Erhöhung NW - „indirekten Umwandlung“ (=Liquidation und Sacheinlagegründung oder Vermögensübertragung) -> Begründung oder Erhöhung von Beteiligungsrechten ist nach Art. 6Iabis StG von der EA ausgenommen, soweit sie das bisherige Grund- oder Stammkapital nicht übersteigt. - 9Ie StG: EA ist bei Begründung/Erhöhung von Beteiligungsrechten bei Umwandlung eines Vereins, einer Stiftung oder eines Unternehmens des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft auf 1 Prozent des NW beschränkt. NUR, wenn bisheriger Rechtsträger während min. 5 Jahren bestand. - nachträgliche anteilsmässige Abrechnung über Mehrwert, soweit während den der Umwandlung nachfolgenden 5 Jahren Beteiligungsrechte veräussert werden.
29
Umwandlung j.P. in andere j.P. - UA
- Direkte Umwandlung: UA nicht betroffen - „indirekten Umwandlung“ (Liquidation und Sacheinlagegründung oder Vermögensübertragung) verbundene entgeltliche Übertragung stb. Urkunden ist von der UA ausgenommen (Art. 14 Abs. 1 Bst. i StG).
30
Umwandlung j.P. in andere j.P. - Umwandlung in ausl. Gesellschaft
Nach Artikel 163 IPRG kann sich eine schweizerische Gesellschaft ohne Liquidation und Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen („Umwandlung“ in eine ausländische Gesellschaft“). = Liquidation
31
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in einen Verein, in eine Stiftung oder in eine übrige juristische Person - Zivilerecht
Nur die Umwandlung einer Genossenschaft ohne Anteilskapital in einen Verein ist zivilrecht-lich durch einen Rechtskleidwechsel möglich (Art. 54 Abs. 4 FusG). Alle übrigen Kapitalge-sellschaften oder Genossenschaften können nur indirekt, d.h. übertragend, in einen Verein, eine Stiftung oder in eine übrige juristische Person umgewandelt werden.
32
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in einen Verein, in eine Stiftung oder in eine übrige juristische Person
- Gewinnsteuer: Tarifwechsel, aber keine Abrechnung sti. Res. - Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft --> in Verein, Stiftung oder übrige j.P. fällt die latente Steuerlast auf den Ausschüttungen an die Gesellschafter oder Genossenschafter weg. - Gleich wie bei der Umwandlung einer Kap'G/Genossenschaft in PU --> Liquidationsüberschuss (offene und stille Reserven) unterliegt bei bisherigen beteiligten nat.P. der Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) und der VSt
33
Umwandlung Vereins, Stiftung oder übrige jP. in Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft - Zivilrecht
Nur Umwandlung eines im HReg eingetragenen Vereins ist zivilrechtlich durch Rechtskleidwechsel möglich (Art. 54 Abs. 5 FusG). Alle übrigen Vereine, Stiftungen oder übrigen juristische Personen --> nur indirekte Umwandlung
34
Umwandlung Vereins, Stiftung oder übrige jP. in Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft - Gewinnsteuer
- Tarifwechsel von 4,25% [Art. 71 DBG] zu 8,5% [Art. 68 DBG]. - keine gewinnsteuerlichen Abrechnung über die sti. Res. - Tarifwechsels = Beendigung und Neubeginn Steuerpflicht. Deshalb ist die Erstellung und Einreichung eines Abschlusses erforderlich (Art. 79 Abs. 3 DBG).
35
Umwandlung Vereins, Stiftung oder übrige jP. in Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft - Einkommenssteuer der Beteiligten im PV
Privatpersonen, die sich an der neuen Kap'G oder Genossenschaft beteiligen erzielen in dem Umfange Beteiligungsertrag, als ihnen gratis Nennwert zufliesst („Gratisaktien“, Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG).
36
Umwandlung Vereins, Stiftung oder übrige jP. in Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft - VSt
KEINE VSt, da Umwandlung Aktivenüberschusses in NW durch nicht verrechnungssteuerpflichtigen j.P. (Verein, Stiftung oder übrige j.P.)
37
Umwandlung Vereins, Stiftung oder übrige jP. in Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft - EA
-nur 1% NW, falls alter Rechtsträger seit 5 Jahren bestand
38
Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft - Zivilrecht
Als Institute des öffentlichen Rechts, die eine direkte Umwandlung (Rechtskleidwechsel) vornehmen können (Art. 99-101 FusG), gelten die im HReg eingetragenen, organisatorisch verselbständigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht (Art. 2 Bst. d FusG).
39
Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft - Gewinnsteuer
- Möglichkeit als indirekte U/mwandlung durch eine Sacheinlagegründung erfolgen. - Dabei können die Vermögenswerte zum VW eingebracht werden Art. 634 ff. OR. - Goodwill gilt als derivativ und kann in der Eröffnungsbilanz ebenfalls aktiviert werden. - Eine von der Handelsbilanz abweichende Steuerbilanz kann aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips nicht geltend gemacht werden. - Steuerpflicht beginnt mit Eintrag ins HReg. Steuerperiode beginnt mit vereinbarten Umwandlungs- oder Übernahmestichtag. - Vorjahresverluste können NICHT geltend gemacht werden - NICHT betroffen: Einkommenssteuer (PV)
40
Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft - VSt
- keine VSt, da vorher keine VST-Pflicht bestand
41
Umwandlung eines Instituts des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft - EA
- 9Ie StG: EA nur NW, falls vorheriger Rechtsträger während 5 Jahren bestand
42
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Personenunternehmung - Zivilrecht
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können sich nach dem FusG NICHT direkt in eine Personenunternehmung umwandeln (Art. 54 FusG). zivilrechtlich ist Errichtung eines neuen Rechtsträgers und die Liquidation des bisherigen Rechtsträgers erforderlich = Übertragung von Aktiven und Passiven statt.
43
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Personenunternehmung
- Die bisherigen Gewinnsteuerwerte werden zu den für die Einkommenssteuer massgeblichen Werten übernommen. Die latente Steuer auf den unversteuerten stillen Reserven wechselt somit von der Gewinnsteuer zur Einkommenssteuer - steuerlich noch nicht berücksichtigte Vorjahresverluste der übertragenden juristischen Personen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens in Abzug bringen - Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in die Betriebsstätte einer Personenunternehmung geht auch, sofern stille Reserven der schweizerischen Betriebsstätte verhaftet bleiben und Steuerausscheidung Substrat CH zuweist
44
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Personenunternehmung - Einkommenssteuern PV und VSt
Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft statt. Eine spätere Erfassung der offenen und stillen Reserven (Liquidationsüberschuss) bei den Ge-sellschaftern oder Genossenschaftern ist nicht möglich. Der Liquidationsüberschuss unter-liegt deshalb der Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) und der VSt, Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG.