KS 5, jur. P., Fusion u. Umwandlung Flashcards
Fusion und Umwandlung (44 cards)
welche Arten von Fusionen gibt es?
- Echte Fusion (ohne Liquidation)
- Unechte F. (Singularsukz./Vermögensübertragung mit Liquidation)
- Quasifusion (ohne Verschmelzung)
Fusion - Zivilrecht? (4)
- Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG; echte Fusion);
- Kombination (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FusG; echte Fusion);
- Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG; unechte Fusion);
- Liquidation (unechte Fusion).
Steuerliche Fusion
Zusammenschluss mit Verschmelzung (echte und unechte Fusion), d.h. Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven einer oder mehrerer anderen Gesellschaften auf eine andere Gesellschaft mit anschliessender oder gleichzeitiger Auflösung der übertragenden juristischen Person(en).
Die zivilrechtliche Abwicklung ist für die steuerliche Würdigung nicht massgebend. Entscheidend ist die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion. Echte und unechte Fusio-nen haben deshalb die gleichen Steuerfolgen.
Voraussetzungen (2)
Fortbest. Stpfl. in CH und Übernahme der Gewinnst.werte
Vorjahresverluste der übertragenden jur. P.
Die übernehmende Gesellschaft kann die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes noch nicht berücksichtigten Vorjahresverluste der übertragenden Gesellschaft nach Artikel 67 Absatz 1 DBG geltend machen (Übernahme der Vorjahresverluste).
-ausgeschlossen, wenn Steuerumgehung vorliegt, zB wenn übertragende Gesellschaft wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (Mantelhandel; Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG) oder wenn ein durch Fusion übertragener Betrieb kurz nach der Fusion eingestellt wird
Dir. BdSt. Einkünfte aus Bet. im PV
Bei einer Fusion erzielen beteiligte Privatpersonen in dem Umfange Beteiligungsertrag, als ihnen höherer Nennwert, Ausgleichszahlungen oder andere geldwerte Vorteile zu Lasten der Reserven der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zufliessen:
- Gratisnennwerterhöhungen (20Ic)
- Ausgleichszahlungen und Abgeltungen für Sonderrechte: steuerbar, soweit sie keinen NW-Verlusten ggü stehen
- Rückkauf Genussscheine=direkte Teilliquidation
- Abfindungen=Liquidationsüberschuss
- Barfusionen=Totalliquidation –> alles, was NW übersteigt= stb. Liquidationsüberschuss 20Ic
- Verwendung eigener Bet’rechte: VW eig. Aktien minus NW = 20Ic
- Squeeze out Abfindung: falls Liquidationserlös NW übersteigt: 20Ic
- Absoprtion inl. Ges. durch ausl. Ges. –>alle Vorteile im WS-Verzeichnis zu deklarieren.
VSt bei Fusionen
4Ib VStG: Ausgleichszahlungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. sonstige Erträge = VSt, sofern zulasten von Reserven einer inl. Gesellschaft
5Ia VStG: keine VSt bei Umstrukturierungen, wenn VSt-Substrat erhalten bleibt
Verrechung NW-Gewinne mit NW Verlusten
Emigrationsfusion= Liquidation 4 II VStG; falls keine Übewälzung möglich, Aufrechnung ins 100.
EA bei Fusion
6Ia bis StG: Umstrukturierungs-TB (befreit)
Nicht abgabebefreit sind (vorbehältlich Art. 6 Abs. 1 Bst. d StG):
a) Eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft, die das nominelle Kapital der
übertragenden Gesellschaft übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.
b) Eine zusätzliche Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft.
c) Eine Kapitalerhöhung der übertragenden Gesellschaft im Hinblick auf eine Fusion.
Verwendet die übernehmende Gesellschaft für den Austausch der Titel eigene Beteiligungs-rechte, deren Rückkauf bereits steuerlich abgerechnet worden ist, löst dies keine Emissions-abgabe aus, weil das förmliche Kapital durch den Rückkauf und die anschliessende Wieder-ausgabe nicht berührt ist (Kreisschreiben der ESTV Nr. 5 vom 19.8.1999, Ziff. 6).
UA bei Fusion
ausgenommen 14Ii StG iVm 61 DBG
Echte/Unechte Fusion nicht verbundener Gesellschaften, Besonderheit dir. BdSt.?
- falls Fusionsagio = 60a steuerneutral Einlage
- falls Disagio =steuerneutral, Übertragung unverst. sti. Res. auf übernehmende Ges.
Echte/Unechte Fusion verbundene Gesellschaften - Side-stream merger - Gesellschaft mit Unterbilanz (Besonderheit)
Dir. BdSt & VSt: Anwendung der Dreieckstheorie (nicht modifiziert!)
Tochterabsorption
Dir. Bdst:
Falls Fusionsgewinn: stb, jedoch Beteiligungsabzug
Falls echter Fusionsverlust:
Entsteht durch die Fusion ein Buchverlust (Differenz zwischen dem Aktivenüberschuss zu Buchwerten der übernommenen Gesellschaft und dem höheren Buchwert der untergegangenen Beteiligungsrechte), so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden (Art. 61 Abs. 5 DBG). Dies gilt nur für unechte Fusionsverluste, d.h. wenn die stillen Reserven und der Goodwill der übernommenen Gesellschaft den Buchverlust kompensieren.
Echte Fusionsverluste dagegen haben ihre Ursache in einer Überbewertung der Anteile an der Tochterge-sellschaft und können deshalb steuerlich geltend gemacht werden.
Echter Fusionsverlust oder Abschreibung auf der untergehenden Beteiligung und Übernahme von Verlustvorträgen der absorbierten Tochtergesellschaft -up-stream merger
- Bei Fusionen von zuvor sanierten Gesellschaften müssen sich die Abschreibungen auf den aktivierten Sanierungszuschüssen auch im Zeitpunkt der Fusion noch als geschäftsmässig begründet erweisen (Art. 62 Abs. 4 DBG).
- Die übernehmende Gesellschaft kann die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns noch nicht berücksichtigten Vorjahresverluste der übertragenden Tochtergesellschaft 67I DBG grundsätzlich geltend machen.
- noch nicht verrechnete Vorjahresverluste gehen mit dem Betrieb, auf welchen sie zurückzuführen sind, mit. Deshalb ist eine Übernahme der Vorjahresverluste auch dann möglich, wenn die Beteiligungsrechte an der übertragenden Tochtergesellschaft vorgängig abge-schrieben werden mussten, oder wenn ein echter Fusionsverlust anfällt.
Übernahme der Vorjahresverluste der absorbierten Tochtergesellschaft ist jedoch ausgeschlossen, wenn:
–> sich die absorbierte Gesellschaft in einem liquidationsreifen Zustand befindet, oder
der übertragene Betrieb der Tochtergesellschaft kurz nach der Fusion eingestellt wird, oder
–>die absorbierte Gesellschaft kurze Zeit vor der Fusion durch die Muttergesellschaft saniert wurde, und sich diese Sanierung bei der Tochtergesellschaft steuerlich nicht erfolgswirksam ausgewirkt hat (unechter Sanierungsgewinn; Verdoppelung des gleichen wirtschaftlichen Verlustes)
Abschreibungen und Rückstellungen auf Beteiligungen an der absorbierten Gesellschaft -up-stream merger
Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf Beteiligungen von mindestens 20 Prozent werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 62 Abs. 4 DBG).
EA Up-stream merger
Eine allfällige – der Verrechnungssteuer unterliegende – Kapitalerhöhung der Muttergesell-schaft bis zur Höhe des Kapitals der übertragenden Tochtergesellschaft ist nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe abis StG von der Emissionsabgabe ausgenommen.
Mutterabsorption (Down-Stream Merger)
- Fusionsagio/disagio = steuerneutral
- falls Aktionäre (nat.P.) NW-Erhöhungen etc erhalten= stb. Eink/VSt, falls zulasten der off. Res.
- Kapitalerhöhung bei Tochter bis Höhe Kapital Mutter ist von EA ausgenommen, aber NW-Gewinne=VSt
Quasifusion - Voraussetzungen (4)
- übernehmende Gesellschaft nach der Übernahme mindestens 50 Prozent der Stimmrechte an der übernommenen Gesellschaft hält
- Gesellschaftern an der übernommenen Gesellschaft höchstens 50 Prozent des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungsrechte gutgeschrieben oder ausbezahlt
- Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter
- Aktientausch der Gesellschafter der übernommenen Gesellschaft.
Quasifusion-Einkommen im PV
Ausschüttungssubstrat bleibt erhalten, daher sind NW-Erhöhungen und Ausgleichszahlungen Veräusserungserlös = KEINE Besteuerung
Quasifusion mit zeitnaher Absorption
unabhängig vom Vorliegen einer Steuerumgehung, einer Transponierung oder einer indir. Teilliquidation wird im Rahmen einer Quasifusion mit anschliessender Absorption ein privater NW-Zuwachs = stb. Vermögensertrag
Immer, wenn wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie bei einer Fusion mit rechtlichem Zusammenschluss, dann Besteuerung wie bei Fusion, inkl. Ausgleichszahlungen etc
Zeitnah= fünf Jahren nach dem Übernahmeangebot
Quasifusion-EA
-Ausnahme 6 Abs. 1 Bst. abis StG
- Nicht abgabebefreit:
a) Eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft, die das nominelle Kapital der übernommenen Gesellschaft übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind.
Werden ausländische Beteiligungen mit geringem nominellem Kapital und hohem Agio von im Ausland wohnhaften nat.P. oder von in- oder ausländischen Gesellschaften eingebracht, ist eine Kapitalerhöhung im Umfang von in der Regel 30 Prozent des Verkehrswertes der übertragenen Beteiligung(en) zulässig.
b) Die Einbringung von Beteiligungspaketen, die nicht zu einer stimmrechtsmässigen Beherrschung von 50 Prozent führt.
Aktivierung eines unechten Fusionsverlusts als Goodwill
Ein unechter Fusionsverlust kann handelsrechtlich als Goodwill aktiviert werden .
Diese Aktivierung erfolgt steuerneutral. Der Gewinnsteuerwert des Goodwills beträgt „Null“ (Negativreserve im Umfang des Goodwills). Bei der Fest-setzung des steuerbaren Reingewinnes werden die Abschreibungen auf dem Goodwill zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet.
Umwandlung j.P. in andere j.P. - Zivilrecht
Für jP./jP. –> direkter Wechsel möglich.
Für alle anderen:
- Vermögensübertragung (Art. 69-77 FusG);
- Liquidation und Sacheinlagegründung.
Umwandlung j.P. in andere j.P. - Steuerneutral, wenn?
- die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht;
- die bisher für die Gewinnsteuer massgebenden Werte übernommen werden (Art. 61
Abs. 1 DBG).
Umwandlung j.P. in andere j.P. - rückwirkend
- Grds. kein Unterbruch der Steuerpflicht
- Falls Tarifwechsel –> mit HReg-Eintrag
- Falls Rückwirkend –> innerhalb von 6 Monaten