Umstrukturierungen nat.P. Flashcards

Artikel 19 DBG (23 cards)

1
Q

Grds. Voraussetzungen für steuerneutrale Umstr.?

A
  • Fortbestand Steuerpflicht in CH

- mass. Einkommenssteuerwerte werden fortgeführt und keine Überführung vom GV ins PV

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2
Q

Steuersubstrat bei Umstr. von jur. P.

A

Stille Reserven PU

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3
Q

Steuersubstrat bei Umstr. von nat. P

A

Stille Res. jur. P. und aufgr. wirtschaftlicher Doppelbel. –> offene Reserven auf Stufe Inhaber

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4
Q

Können bei Umstrukturierungen von Personenunternehmungen auch einzelne Vermögenswerte
steuerneutral auf andere Personenunternehmungen übertragen werden?

A

Ja, wenn übertragende Person auch an übernehmender PU beteiligt

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5
Q

Können bei Umstrukturierungen von Personenunternehmungen auch einzelne Vermögenswerte
steuerneutral auf eine juristische Person übertragen werden?

A

nein

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6
Q

Bei welchen Umstrukturierungsarten von Personenunternehmungen besteht eine Sperrfrist?

A

Ausschliesslich bei der Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes einer PU auf eine jur. P. (nicht jedoch bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung) besteht eine Sperrfrist von 5 Jahren (vgl. 19 Absatz 1 Buchstabe b DBG i.V.m. Artikel 19 Absatz 2 DBG).

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7
Q

Beginn Sperrfrsit bei Umwandlung EF in AG?

A

Ab Eintrag HReg

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8
Q

Sperrfristauslösende Transaktionen (2)

A
  • Quasifusion, da Verkauf

- Güterrechtliche Auseinandersetzung

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9
Q

Transaktionen, die Sperrfrist nicht auslösen (6)

A
  • nachfolgende steuerneutral Umstr.
  • Transponierung, wenn Verkaufspreis höher ist als übertragenes EK –> Sperrfristerstreckung
  • indirekte Teilliquidation, wenn Verkaufspreis höher als übertragenes EK
  • Schenkung
  • Erbgang
  • Verkauf, der übertragenes EK nicht übersteigt
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10
Q

Sperrfristverletzung bei Üvertragung PU auf jur. P.:

  1. Welches Substrat besteuert,
  2. in welchem Umfang
  3. und in welcher Steuerperiode?
A
  1. Übertragenen sti. Res.; Eink. aus selbst. Erw.
  2. in Umfang der Veräusserungsquote
  3. Nachsteuervf. für Periode, in der selbst. Erw. beendet wird, resp. Periode vor Umwandlung
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11
Q

Können bei Übertragung Betrieb von PU auf jur. P. KER gebildet werden?

A

-Der handelsrechtliche Aktivenüberschuss der übertragenen Vermögenswerte (Übernahme zu
Gewinnsteuerwerten) kann in der Handelsbilanz der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft steuerneutral als Reserve aus Kapitaleinlage ausgewiesen werden, soweit er das Grund- oder Stammkapital übersteigt.

-Steuerpflichtige sind frei (unter Berücksichtigung der handelsrechtlichen Bestimmungen) in Aufteilung des Aktivenüberschusses in Grund- oder Stammkapital respektive Reserven aus Kapitaleinlagen (vgl. KS ESTV Nr. 29a; Kapitaleinlageprinzip neues Rechnungslegungsrecht; Bern, 9. September 2015, Ziff. 5.1)

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12
Q

Steuerfolgen bei jur. P. bei Sperrfristverl.?

A

Die juristische Person kann in diesem Fall gem. Art. 19 Abs. 2 DBG entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend mache

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13
Q

Kann die übernehmende juristische Person die versteuerte stille Reserven gemäss Artikel 19 Absatz 2 DBG als Reserven aus Kapitaleinlagen buchen?

A

Nein.

Erklärung:
In Handelsbilanz der übernehmenden Kapitalgesellschaft können keine entsprechenden KER ausgewiesen werden. Falls die Mehrwerte (versteuerte stille Reserven in der Steuerbilanz) in der Handelsbilanz ausgewiesen werden (Anpassung der Handelsbilanz an die Steuerbilanz), sind diese den übrigen Reserven (d.h. nicht den Reserven aus Kapitaleinlagen) gutzuschreiben.

Als Kapitaleinlagen iSv. 20 III DBG und Artikel 5 Absatz 1bis VStG gelten nur Einlagen, Aufgelder und Zu-schüsse, welche direkt von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet wurden und in
Handelsbilanz der empfangenden Kapitalgesellschaft verbucht und offen ausgewiesen sind (offene Kapitaleinlagen; Artikel 20 Absatz 3 DBG und Artikel 5 Absatz 1bis VStG sowie Kreisschreiben ESTV Nr. 29, Kapitaleinlageprinzip; 9. Dezember 2010, Ziff.5.1).

Somit kann es sich bei versteuerten stillen Reserven nie um Reserven aus Kapitaleinlagen handeln.
Hinweis: Bei diesen Reserven handelt es sich um stillen Reserven der umgewandelten PU. Auch in der übertragenden PU wurden diese nicht von deren Inhabern eingebracht und offengelegt.

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14
Q

Sind Ausgleichszahlungen bei Fusionen von Personenunternehmungen bei den Empfängern
steuerbar. Falls ja, bei wem?

A

Ja, bei Empfänger = Einkommen aus selbst. Erwerbstätigkeit

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15
Q

Was kann der leistende Gesellschafter aufgrund einer Ausgleichszahlung geltend machen?

A

Er kann die Zahlungen in seiner Steuerbilanz als versteuerte stille Reserven geltend machen und entsprechend der Zuordnung zu den jeweiligen Aktiven steuerwirksam abschreiben. Handelt es sich um eine Zahlung für Goodwill, kann dieser innert fünf Jahren abgeschrieben werden.

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16
Q

Können bei einer steuerlichen Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben auf eine andere
Personenunternehmung noch nicht verrechnete Vorjahresverluste auf eine andere Person über-tragen werden?

A

Nein: Die Verluste sind immer mit dem entsprechenden Steuersubjekt (Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit) verhaftet und dürfen bei Personenunternehmungen nicht auf andere Steuersubjekte übertragen werden (vgl. KS ESTV Nr. 5; Umstrukturie-rungen; 1.6.2004; Ziff. 3.2.13).

17
Q

Können bei einer steuerlichen Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben noch nicht ver-rechnete Vorjahresverluste der Personenunternehmung auf die übernehmende juristische Person übertragen werden?

18
Q

Können einzelne Vermögenswerte aus dem GV einer PU
auf eine Kapitalgesellschaft , an welcher die PU qualifizierende Beteiligungsrechte im GV hält, steuerneutral auf diese Kapitalgesellschaft übertragen werden?

A

Dies führt zur Besteuerung von 50 % der übertragenen stillen Reserven. Damit wird die Besteuerung derjenigen stillen Reserven die mit den übertragenen Vermögenswerten verhaftet sind und die bei einer Rea-lisation (durch Verkauf der Beteiligungsrechte oder des Vermögenswerts mit anschliessender Ausschüttung) infolge Teilbesteuerung nur zu 50 % besteuert werden, sichergestellt (Artikel 18b DBG).

19
Q

Kann die Verrechnungssteuer bei Umstrukturierungen gemäss KS ESTV Nr. 5; Umstrukturie-
rungen; 1.6.2004 allenfalls betroffen sein: Falls ja, in welchem Fall?

A

Grundsätzlich nein mit folgender Ausnahme:
Wird bei der Übertragung auf eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligungsrechte sich im PV befinden, ein Betrieb oder Teilbetrieb zu einem über dem VW liegenden Preis (im Umfang des übersetzten Preises: sogenannter Nonvaleurs; geldwerte Leistung) gegen Gutschrift oder Anteile am Grund- oder Stammkapital der übernehmenden Kapitalgesellschaft eingebracht, so erzielt die übertragende nat. P. in diesem Umfang Vermögensertrag (Einkommen aus Beteiligungen im PV). Entsprechend ist auch die Verrechnungssteuer geschuldet (KS ESTV Nr. 5; Umstrukturierungen; 1.6.2004, Ziff.3.2.4 und 3.2.5).

20
Q

Ist die Emissionsabgabe bei der der Begründung von Beteiligungsrechten im Rahmen einer
steuerneutralen Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschuldet? Falls ja, in welchem Umfang?

A

Nach 9 I Buchstabe e StG beträgt die Emissionsabgabe bei der Begründung von Beteiligungsrechten im Rahmen einer steuerneutralen Umwandlung einer PU in eine Kapitalgesellschaft 1 Prozent des Nennwerts. Der Freibetrag von CHF 1 Mio. nach Art. 6Ia StG ist hier - wie auch sonst immer -anwendbar. Die übertragenen offenen und stillen Reserven sind von der Steuer ausgenommen.

Die Erhebung der Emissionsabgabe lediglich im Umfang des Nennwerts gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
• die PU bestand vor der Umwandlung während min. 5 Jahren und
• die Beteiligungsrechte dürfen während den der Umstrukturierung nachfolgenden 5 Jahren nicht veräussert werden.

Bei Sperrfrsitverl.: Die Emissionsabgabe beträgt 1 % des Verkehrswerts der eingebrachten Aktiven und Pas-
siven (inklusive Goodwill).

21
Q

Was gilt bezüglich die MWST bei steuerneutralen Umstrukturierungen nach Art. 19 oder 61 DBG grundsätzlich?

A

Die steuerpflichtige Person hat ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung
zu erfüllen (Artikel 38 MWStG und (siehe auch MWST-Info 11).
Im Gegensatz zu den Regelungen bei den direkten Steuern kommen für Zwecke der Mehrwertsteuer auch PU als eigenständige Steuersubjekte in Frage (Artikel 10 Ab-satz 1 MWStG sowie Artikel 7 - 9 MWStV).

22
Q

Welche Steuerarten kennen bei steuerneutralen Umstrukturierungen
a) eine Sperrfrist b) welche nicht?

A

a) Umstrukturierungen mit Sperrfrist:
• Direkte Steuern (Einkommenssteuern, Gewinnsteuern)
• Verrechnungssteuer
• Grundstückgewinnsteuern (Kantone mit monistischem System)
• Emissionsabgabe (falls Sperrfristverletzung: Abrechnung 1 % des Gesamtwerts, d.h. vom
Verkehrswert, statt 1 % vom Nennwert wie bei steuerneutralen Umstrukturierungen

b) Umstrukturierungen ohne Sperrfrist:
▪ Umsatzabgabe: dies mangels entsprechender gesetzlicher Norm ▪ Mehrwertsteuer

23
Q

Bei welchen Steuerarten erfolgt bei Sperrfristverletzungen im Nachgang von Umstrukturierungen die Besteuerung rückwirkend auf den Umstrukturierungszeitpunkt hin?

A
  • Bei der Einkommens- und Gewinnsteuer

- Bei der Grundstückgewinnsteuer