Strafrecht AT Tut (12) Irrtum I Flashcards

1
Q
  1. Mit welcher Person wird die Prüfung bei einem TB-Irrtums begonnen?
  2. Was ist bei OS bei TB-Irrtum über Person zu beachten?
A
  1. immer mit der tats getroffenen Person
  2. man sollte immer schon in der Überschrift im OS
    festlegen, zu wessen Lasten die Strafbarkeit geprüft wird. Denn diesbezüglich muss auch der Vorsatz festgestellt werden.
    “B könnte sich durch das Abfeuern des Schusses nach §§ 212, 211 wegen Mordes zu Lasten der S strafbar gemacht haben”
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2
Q

Prüfung innerhalb des Subj TB bei error in persona (gleichwertig)

A
  1. Fraglich ist, ob B bezüglich der Tötung der S mit Vorsatz gehandelt hat. […]
  2. Diese Konstellation wird als error in persona bezeichnet. Es wird nicht die Person, die er eigentlich treffen wollte getroffen, denn er irrt sich über die
    Identität der konkret individualisierten Person.
  3. Fraglich ist nun, wie ein solcher Irrtum zu bewerten ist.
  4. Nach § 16 I 1 ist allein die Kenntnis der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände bei Begehung der Tat entscheidend. Somit kommt es nur auf den Moment an, in dem zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes angesetzt wird.
  5. Diese konkret individualisierte Person ist folglich von seinem Vorsatz umfasst, denn zum gesetzlichen Tatbestand des § 212 I gehört allein das Merkmal, „einen Menschen“ zu töten.
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3
Q

Prüfung innerhalb des Subj TB bei aberratio ictus

A
  1. Fraglich ist, ob B vorsätzlich bezüglich der Tötung der S gehandelt hat. Schließlich wollte er A treffen und nicht S.
  2. Möglicherweise entfällt der Vorsatz nach § 16 I 1.
    „Bei Begehung der Tat“ wurde gerade die andere Person anvisiert, so dass sich der Vorsatz auch auf diese Person konkretisiert hat.
  3. Allerdings ging sein Schuss daneben. Eine solche Konstellation wird als aberratio ictūs bezeichnet (lat. für „Abirrung des Pfeils“).
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4
Q

Schema: Doppelirrtum (erst error in persona, dann aberratio ictus)
A will B erschießen, verwechselt B aber mit C. Als er C erschießen will, verfehlt er diesen u erschießt “ausversehen” doch den B

A
  1. Objektiver Tatbestand
    c. Obj Zurechenbarkeit
    - atyp Kausalverlauf, da außerhalb jeglicher Lebenserfahrung? dann (-)
  2. Subjektiver Tatbestand
    - Erfolg ist bei einem anderen Handlungsobj eingetreten als bei demjenigen, das getroffen werden sollte.
    - auf Grund des Fehlgehens der Kugel liegt aberratio ictūs vor.
    a. Aberratio ictūs
    - Bei einer Gleichwertigkeit von anvisiertem und getroffenem Tatobjekt ist umstritten, welche Wirkung die „Abirrung des Pfeiles“ hat
    aa. Konkretisierungstheorie
    bb. Gleichwertigkeitstheorie
    b. „Bei Begehung der Tat“
    - Problematisch ist, dass letztlich genau derjenigen
    getötet wurde, der auch getötet werden sollte
    - Tatbestandsvorsatz hängt aber ausschließlich davon ab, was der Täter sich „bei Begehung der Tat“, § 8, vorgestellt hat. Maßgebender Vorsatzzeitpunkt ist damit
    die Vornahme der tatbestandlichen Ausführungshdl.
    - die nachträgliche Billigung des Todes (dolus subsequens), ist irrelevant.
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5
Q

Fernwirkungsfälle (Irrtümer bei bloß mittelbarer Objektsindividualisierung): Täter u Opfer stehen sich nicht umb gegenüber

error in persona oder aberratio ictus

A

error in persona:
= wenn Täter sich über die Zuordnung von Identifikationsmerkmalen als Ersatz für die sinnliche Wahrnehmung des Tatopfers irrt
= unbeachtl Motivirrtum wenn nur dem Opfer zugehöriges Anvisierungsobj verwechselt wurde (Identifikationsfehler)

aberratio ictus:
= wenn die eingetretene RG-Verletzung bei einem vom Täter nicht sinnlich wahrgenommenen Angriffsobj eingetreten ist u er sich nicht einmal dessen Gefährdung bewusst war
(-) nur für Fälle anw.bar, in denen eine wesentl Abweichung vom Kausalverlauf vorliegt, nachdem der Täter das Opfer richtig identifiziert hat
= NICHT wenn Zielverfehlung allein in der fehlerhaften Zuschreibung von Identifik.merkmalen liegt, weil Tatablauf unverändert bleibt u Vorsatz sich auf Opferobj konkretisiert

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6
Q

Parallelwertung in der Laiensphäre bei einem den Vorsatz ausschließenden Tatumstandsirrtum §16 I 1

A
  • ist eine rechtliche Wertung erforderlich muss der rechtl-soz Sinngehalt des Merkmals laienhaft verstanden werden
  • Ein Tatumstandsirrtum liegt für gewöhnlich nur vor, wenn der Täter nicht einmal laienhaft den rechtlich-sozialen Sinngehalt verstanden hat, so dass Vorsatz entfällt
  • Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täter, als juristischer Laie, den rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt des Tatbestands ohne konkretes Gesetzeswissen, also parallel zum Gesetz, kennt.
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7
Q

Normatives TB-Merkmal

A

sind wertausfüllungs-, mithin auslegungsbedürftig.

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8
Q

Deskriptives TB-Merkmal

A

sind beschreibende Merkmale.
- Rein deskriptive Merkmale gibt es allerdings nur scheinbar, denn selbst das Merkmal „Mensch“ in
§§ 211, 212 kann auslegungsbedürftig sein, so z.B. bei der
Abgrenzung zwischen Mensch und Fötus.

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9
Q

Subsumptionsfehler/ -irrtum

A
  • Täter subsumiert falsch, obwohl ihm der rechtl-soz Bedeutungsgehalt des TB bekannt ist -> dann bleibt Vorsatz bestehen §16 I 1
  • Subsumptionsirrtümer sind dann als Verbotsirrtum i.S.d. § 17 S. 1 StGB zu erkennen und dessen
    schuldausschließende Wirkung hängt von der Frage der Unvermeidbarkeit des Irrtums ab.
  • In Ausnahmefällen kann allerdings eine fehlerhafte Subsumtion auch schon ein Tatumstandsirrtum i.S.d. § 16 I 1 StGB sein. (wenn Irrtum aus Laiensicht nachvollziehbar ist (Trennungsprinzip))
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10
Q

Erlaubnistatumstandsirrtum

A
  • Täter nimmt irrig Umstände an, bei deren tatsächlichem Vorliegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines RfgGrunds insgesamt erfüllt wären und das Handeln des Täters mithin gerechtfertigt wäre.
  • Täter irrt sich hier nicht über einen Verbotstatumstand, (Umstand, der zum gesetzlichen StrafTB gehört (§ 16 I 1)), sondern über einen Erlaubnistatumstand (Umstand, der zum TB eines anerkannten Rfg-Grund) gehört.
  • Da Erlaubnistatumstandsirrtum dem Tatumstandsirrtum (beides sind Sachverhaltsirrtümer) ähnelt, ist nach h.M. § 16 I 1 (analog) anzuwenden.
  • Alle anderen Irrtümer auf der RWK-Ebene sind Erlaubnisirrtümer und nach § 17 zu behandeln.
  • > Jeder Irrtum, der kein direkter Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 I 1 ist, ist grds ein Irrtum i.S.d. § 17;
  • > ausgenommen ist nur der Erlaubnistatumstandsirrtum (§ 16 I 1 analog), so die (um den Erlaubnistatumstandsirrtum) eingeschränkte Schuldtheorie (hM).
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11
Q

Schema: zB Oma schlägt gegen Opa weil sie falsch denkt dass ein Angriff vorliegt

A
I. TB
II. RWK
1. Notwehr §32 (-)
2. Erlaubnistatumstandsirrtum
a. Hypothetisches Vorliegen eines RfgGrundes
aa. RfgLage wird als gegeben angenommen
bb. RfgHdl u -Wille sind zu prüfen

b. Rechtsfolge des Erlaubnistatumstandsirrtums
aa. Strenge Schuldtheorie §17
bb. Eingeschränkte Schuldtheorie §16 I 1 analog (hM)
cc. Streitentscheid

dd. Subtheorien (Begründungsmodelle)
(1) Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
(2) Vorsatzunrechtausschließende eingeschränkte Schuldtheorie
(3) Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
(4) Streitentscheid wegen dogmatischer Unterschiede

III. Schuld
- Vorsatzschuld?

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12
Q

OS: Erlaubnistatumstandsirrtum als Rfg

A

Möglicherweise könnte sich jedoch die R, die annahm, die auf sie zueilende Person wolle sie überfallen, in einem Irrtum über die tats Voraussetzungen eines Rechtsfertigungsgrunds, also einem Erlaubnistatumstandsirrtum, befunden haben.
Dies ist dann der Fall, wenn die Tat der R bei Zutreffen ihrer Vorstellung durch Notwehr gerechtfertigt wäre, sodass nunmehr die Rechtfertigung unter Zugrundelegung dieser Vorstellung zu prüfen ist.

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