StrfR: §32 (2) Flashcards

1
Q
  1. Problem: wie wirkt es sich aus, wenn Täter gar keine Kenntnis von Notwehrlage hat?
A

= objektives Rfg-Element ist vorhanden

(1) Rspr: objektive und subjektive Elemente sind gleichwertig. Liegt subjektives Rfg-Element nicht vor, dann keine Rfg

(2) Lit: Lehre vom Handlungs- (obj und subj Rfg-Element) und Erfolgsunrecht (obj Rfg-Element)
-> nur Erfolgsunrecht einer Tat wird beseitigt, es verbleibt aber das Handlungsunrecht
= bei Vorsatztat ist Deliktserfolg dem Täter nicht als rw zuzurechnen, sodass er nur wegen Versuchs strafbar ist § 22 analog (str.)/ bei FL-Delikt gibt es keine Versuchsstrafbarkeit, deshalb straflos

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2
Q

Was ist innerhalb Erforderlichkeit bei Einsatz tödlich wirkender Waffen zu beachten

A
  1. grds keine Interessenabwägung, das Folgerisiko trägt Angreifer
  2. Aua´snahme bei tödl wirkenden Waffen: 3 Stufen Theorie:
    (1) Androhung (wenn keine eigene Gefährdung)
    (2) Schutzwehr
    (3) Trutzwehr (aktive Abwehr durch Einsatz tödliches Mittel)
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3
Q

Wie muss ein Vorverhaltens des Angegriffenen, der mit seinem Vorverhalten eine Notwehr nicht absichtlich provoziert hat, zu qualifizieren sein, dass dessen Notwehrrecht einzuschränken ist?

A

(1) hL: nur ein rw Vorverhalten des Verteidigers kann das Notwehrrecht einschränken
(+) wer Boden des Rechts verlässt, kann sich nicht mehr auf das Rechtsbewährungsprinzip berufen

(2) Rspr: bereits sozialethisch vorwerfbaren Vorverhalten ausreichend, welches in seinem Gewicht einer schweren Beleidigung gleichkomme.
= Dann eingeschränktes Notwehrrecht (3 Stufen-Theorie)

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4
Q

Kann auf FL-Strafbarkeit wegen rw Vorverhaltens trotz gerechtfertigter Handelns zurückgegriffen werden?

zB Verteidigung mit Messer gerechtfertigt §212 (-), aber Beisichführen nicht erlaubt §222 (+)

A

(1) Rspr: Zurechnungszusammenhang (+) wenn gerade in diesem sorgfaltswidrigen Vorverhalten die Provokation des später abgewehrten Angriffs lag;
(-) wenn das sorgfaltswidrige Vorverhalten allein im verbotswidrigen Besitz einer später in Notwehr gerechtfertigt genutzter Waffe liegt

(+) sonst Widerspruch wenn einerseits Befugnis zur Notwehr, andererseits aber FL-Vorwurf

(2) hL: FL-Strafbarkeit wird generell bei gerechtfertigter Erfolgsherbeiführung abgelehnt
(+) eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Angreifers, durch die der Zurechnungszusammenhang ausgeschlossen wird und Folgen fallen in alleinigen Verantwortungsbereich des Angreifers

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5
Q
  1. Können mithilfe der Nothilfe § 32 StGB RG der Allgemeinheit (zB Verkehrssicherheit) geschützt werden?
A

= RG der Allgemeinheit sind nicht notwehr- oder nothilfefähig!
= Rechtsbewährung dient zwar der Rechtsbewährung, aber zugleich muss immer konkret ein InidividualRG geschützt werden (Individualschutzprinzip)
(+) Rechtsfrieden unter Bevölkerung, sonst dürfte jeder gewaltsam Allgemeinheit verteidigen
(+) keine Abwägung der RG

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6
Q
  1. Kann sich ein Polizist auf Rfg-Gründe berufen?
A

(1) öffentlich-rechtliche Theorie: Nein
(+) Rfg-Gründe bieten keine ausreichende EGL für hoheitliches Handeln, da ansonsten Spezialvorschriften (PolG) leerlaufen

(2) gemischte Theorie: Ja
(+) zwar keine öffentlich-rechtliche EGL, aber Hoheitsträger handelt gleichzeitig als Privater

(3) differenzierende Theorie: öffentl-rechtl rw; strafrechtl gerechtfertigt
(4) rein strafrechtliche Theorie: Ja, dadurch öff-rechtl rm

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7
Q

Kann sich Täter bei absichtl Notw.provokation auf Notwehrrecht berufen? (Gebotenheit)

A

= absichtl Provozierender will Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr verletzten

(1) eA: volles Notwehrrecht
= Angreifer muss Provokation widerstehen

(2) aA: eingeschr Notwehrrecht
= Täter muss ausweichen, notfalls kleine Beeinträchtigungen in Kauf nehmen

(3) hM: kein Notwehrrecht
(+) Schranke ist Grds des Verbots des Rechtsmissbrauchs
(+) Einwilligung in Risiko

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8
Q

Kann sich Täter bei einer schuldhaft herbeigeführten Notwehrlage auf Notwehrrecht berufen? (Gebotenheit)

= zB gewaltbereiter Dritter wird zur Konfrontation herausgefordert

A

= Notwehrrecht nur dann einschränkbar, wenn sich das Vorverhalten

(1) auf den später provozierten Angriff selbst bezieht u
(2) in einem zeitl u räuml Zus.hang zum späteren Angriff steht

= Problem: welche Qualität muss das Vorverhalten ausweisen? (rw Vorverhalten soz.ethisch vorwerfbares Vorverhalten)

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