StrfR AT (3)- Kausal/Obj Zur Flashcards

1
Q

Äquivalenztheorie “conditio sine qua non”

A

“kausal ist jede Hdl, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkr Erfolg entfiele”

-> Wäre der Erfolg auch ohne Hdl eingetreten?

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Grundsätze der Kausalitätsprüfung/ Versch Kausalitäten

A

= alle Bedingungen sind gleichwertig (jede Hdl ist für Strafbarkeit geeignet)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Hypothetische Kausalität

A

= ein tatsächlicher Geschehensablauf verliert seinen einmal festgestellten Bewirkungszusammenhang nicht dadurch, dass ein anderer an seine Stelle hätte treten können, aber nicht getreten ist. Das Hinzudenken eines hypothetischen Kausalverlaufs ist unbeachtlich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Def “Obj Zurechnung”

A

Obj zurechenbar ist dem Täter ein Erfolg erst dann, wenn die Hdl des Täters eine rechtl misbilligte Gefahr geschaffen hat u sich diese Gefahr tats im konkreten tatbestandl Erfolg realisiert hat

  1. Schaffung einer rechtl missbilligten Gefahr
  2. Risikozusammenhang
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wann liegt keine Schaffung einer rechtl missbilligten Gefahr innerhalb der obj Zurechnung?

A
  1. Schadenseintritt liegt außerhalb des menschl Beherrschungsvermögens
  2. Sozialadäquates Verhalten (Anstecken an Erkältung)
  3. Maßnahmen zur Risikoverringerung (jmd wird aus brennenden Haus geworfen)
  4. Fehlen der rechtl Relevanz (erlaubtes Risiko/allg Lebensrisiko)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Wann liegt kein Risikozusammenhang innerhalb der obj Zurechnung vor? (Pflichtw.zus.hang)

A
  1. Atypischer Kausalverlauf (außerhalb jeder Lebenserfahrung)
  2. Erfolg liegt außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Verbotsnorm (Erfolg nicht durch Risiko des TB sondern anderes Risiko)
  3. fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Erfolg wäre auch bei pflichtgem erlaubtem Verhalten eingetreten) (str)
  4. Anknüpfen eines Dritten/ des Täters/ des Opfers an Ersthdl (Zweithdl hat neue Gefahr geschaffen u nicht mehr im Zusammenhang zur Ersthdl)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Gebot des Hinzudenkens von rettenden Kausalverläufen (ergänzte conditio sine qua non)

A
  • Verboten ist es nur, Ersatzursachen hinzuzudenken, die anstelle der wegzudenkenden Hdl wirks geworden wären (A wäre sowieso gestorben)
  • Geboten ist dagegen, solche Umstände hinzuzudenken, die den Erfolg gemindert hätten, wenn die Hdl nicht stattgefunden hätte (hätte A den B nicht festgehalten, wäre C nicht gestorben)
  • Hat der Täter einen konkr Kausalverlauf unterbrochen, der sicher zur Rettung des Opfers geführt hätte
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

überholende Kausalität

A

= bewirkt eine andere Ursache völlig unabhängig von der Erstursache den Erfolgseintritt, liegt keine Kausalität vor (Erstursache darf keinerlei Bedeutung für das Setzen der Zweitursache haben)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

unklarer Kausalverlauf

A
  • man kann nicht sicher feststellen ob Erfolg mit weggedachter Hdl auch entfiele
  • in dubio pro reo: immer zugunsten des Angeklagten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

kumulative Kausalität

A

= bewirken mehrere unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen erst durch ihr Zusammentreffenden Erfolgseintritt, sind beide ursächlich
- ABER gem obj Zurechenbarkeit liegt atyp Kausalverlauf vor, da Erfolg nicht durch eine Hdl alleine geschaffen wurde

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

fortwirkende Kausalität

= mitwirkendes Verschulden des Verletzten/ schuldhaftes Verhalten eines Dritten

A

= Kausalzusammenhang wird nicht unterbrochen, sofern die zunächst gesetzte Bedingung bis zum Eintritt des Erfolgs fortwirkt. zB wenn der späterer Eingriff an die Ersthandlung anknüpft oder die durch die vorangegangene Bedingung geschaffene Lage ausgenutzt wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q
  1. objektive Zurechenbarkeit eines Erfolges, der erst durch eine unvorsätzliche Zweithandlung des Täters verursacht wurde (Problem: Risikozusammenhang)
A

= (1) Risiko der Ersthandlung verwirklicht sich nicht mehr, wenn der Erfolg durch einen neuen eigenständigen Teilakt eintritt: keine objektive Zurechnung möglich, nur Versuch bezüglich der ersten Tathandlung (-) zu starke Einschränkung des Zurechnungszusammenhangs, die den Täter privilegieren würde (-) § 212 schützt vor jeder beliebigen Todesherbeiführung und nicht vor einer bestimmten Tötungsart

(2) Risikozusammenhang kann bejaht werden, wenn bei der vermeintlich tödlichen Ersthandlung ein Täterplan vorlag, der die den Erfolg bewirkende Zweithandlung mitumfasst hat (-) Privilegierung des Täters
(3) Risikozusammenhang kann bejaht werden, wenn die Ersthandlung grds erfolgstauglich war und den Erfolgseintritt beschleunigt hat. Das Risiko des Erfolgseintritts durch die Zweithandlung, wurde durch die Ersthandlung erschaffen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q
  1. Wann entfällt eine objektive Zurechnung bei Selbstgefährdungen von Rettern?
A

= (1) eA: wenn sich Retter eigenverantwortlich selbst in Gefahr begibt und dabei das Risiko überblickt
(2) aA: kein Ausschluss der objektiven Zurechnung, wenn Retter sich selbst in Gefahr begibt, auch dann nicht wenn er sich des Risikos bewusst ist. Ausschluss nur, wenn ein offensichtlich unvernünftiger Rettungsversuch (unvertretbares Risiko für Leib und Leben) (+) Täter schafft Notlage und veranlasst dadurch erst eine Selbstgefährdung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q
  1. Rm Alternativverhalten
A

= wäre derselbe Erfolg auch in der hypothetischen Situation pflichtgemäßen Täterverhaltens eingetreten, dann beruht der Erfolg nicht auf der Sorgfaltswidrigkeit und der Täter ist nicht strafrechtlich für Erfolg verantwortlich

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q
  1. Wann kann sich der Täter auf das hypothetisch rm Alternativverhalten (Unvermeidbarkeit des Unfalls) berufen?
A

= (1) Vermeidbarkeitstheorie: besteht eine nicht fernliegende Möglichkeit, dass derselbe Erfolg auch bei pflichtgemäßen Täterverhalten eingetreten wäre, dann Freispruch wegen „in dubio pro reo“
(2) Risikoerhöhungslehre: hat der Täter durch seine PV keine erhöhte Gefahr geschaffen, die sich später im Erfolg niedergeschlagen hat, dann ist der Zurechnungszusammenhang ausgeschlossen (-) Verstoß gg Grds des in dubio pro reo (-) FL-Delikte werden in Gefährdungsdelikte umgedeutet

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q
  1. Was ist rm Alternativverhalten, wenn Fahrer betrunken gefahren ist, der Erfolg aber auch bei nüchterner Fahrt eingetreten wäre?
A

= (1) hL: es gibt kein an die Trunkenheit angepasstes Fahren, da es dem Fahrer allgemein untersagt ist, am Straßenverkehr teilzunehmen. Es wird nicht mehr auf ein rm, sondern auf ein weniger rw Alternativverhalten abgestellt. Derjenige Gesichtspunkt ist wegzudenken, der die Gefahr unerlaubt gemacht hat-> Trunkenheit. Deshalb darauf abzustellen, ob Zurechnung bei einem nüchternen Fahrer ausgeschlossen (+) Pflichtwidrigkeit absoluter Fahruntüchtigkeit verdrängt Sorgfaltspflicht des § 3 I 2 StVO
(2) BGH: angepasstes Fahren an persönliche Umstände § 3 I 1 StVG: wäre Unfall auch bei angepasster Geschwindigkeit zustande gekommen? Wenn (-), dann Zurechnungszusammenhang (+); (+) bei erlaubter Schwelle der alkoholisierten Fahrt, muss § 3 I 2 StVG beachtet werden, sodass es unbillig wäre, wenn es nicht für unerlaubte Schwelle gilt (Erst-Recht-Schluss)