StrfR AT Tut (6) - Notwehrexzess Flashcards

1
Q

Eingrenzung des Eigenverantwortlichkeitsprinzips

A
  • wenn Täter durch eine delikt Hdl die naheliegende Möglichkeit einer bew Selbstgefährdung dadurch schafft, dass er ohne Mitwirkung u ohne Einverständnis des Opfers eine eherbl Gefahr für ein RG des Opfers od einer nahestehenden Person begründet u damit ein einsichtiges Motiv für gef Rettungsmaßnahmen schafft
  • Grenze der Zurechnung ist dann erreicht, wenn ein völlig sinnloser od offensichtl unverhältnismäßig riskanter Rettungsversuch vorliegt
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2
Q

Kernunterschied Rechtfertig Notstand §34 zu Entschuld Notstand §35

A
  • Prüfung in RWK/ Schuld
  • um die Gefahr von sich od einem anderen abzuwenden §34
  • um die Gefahr von sich, einem Angehörigen od einer anderen nahestehenden Person abzuwenden §35
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3
Q

Was ist bei “Abwägung der widerstreitenden Interessen” §34 zu beachten?

A

Abs. Lebensschutz: Keine Abwägung von Leben gegen Leben!

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4
Q

“Asthenische Affekte” §33

A
  • normale psychische Prozess ist infolge des durch das Gefühl des Bedrohtseins ausgelösten Erregungszustands („Verwirrung, Furcht, Schrecken“) gestört
  • Fähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, muss erheblich reduziert sein.
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5
Q

“Innerer Zusammenhang” §33

A

Zwischen der Überschreitung der Notwehr und dem asthenischen Affekt muss ein Zusammenhang bestehen, wobei der Affekt nicht die alleinige oder überwiegende Ursache für die Überschreitung der Notwehr sein muss; es genügt eine Mitursächlichkeit.

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6
Q

“Sthenische Affekte” §33

A
  • Sthenische Affekte sind beispielsweise Hass, Zorn oder Kampfeseifer.
  • Überschreitung der Notwehr aus diesen Affekten
    ist nicht von § 33 StGB entschuldigt. Eine Erweiterung des § 33 StGB auf solche Affekte ist unzulässig.
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7
Q

Ist der extensive Notwehrexzess von §33 gedeckt?

A
  1. hM: nur intensiver Notwehrexzess ist erfasst
    - ohne Notwehrlage steht dem Täter auch kein Notwehrrecht zu -> die Grenze eines Recht kann aber nur jmd überschreiten, dem dieses Recht im Tatzeitpkt auch zusteht
  2. MM: intensiver u extensiver Notwehrexzess erfasst
    - Grenzen eines Rechts kann auch der überschreiten, der zeitl Grenze des Rechts nicht einhält
    - warum sollten schwere Folgen intensiver Exzesse aber nicht harmlose Folgen extensiver Exzesse zur Straffreiheit führen
  3. MM: intensiver u nachzeitiger Notwehrexzess
    - wer ein Recht überschreitet muss dieses auch zunächst besitzen
    - psych Situation ist gleich zum intensiven NWEX
    - es kann keinen Unterschied machen ob Angegriffene einmal zu fest zutritt oder mehrmals nacheinander
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8
Q

Bewusste Überschreitung der Grenzen der Notwehr von §33 umfasst od muss unbew Überschreitung stattfinden?

A

(1) hM: Wortlaut des §33 kennt keine Differenzierung zw bewusster u unbew Überschreitung

(2) aA:asthenischer Affekt: Täter darf nicht Herr seiner Sinne sein
= Täter muss aufgrund eines Spontanentschlusses handeln womit eine bew Notwehruberschreitung ausgeschlossen ist

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9
Q

Ist §33 anwendbar, wenn Notwehrrecht von §32 sozialethischen Einschränkungen (zB krasses Missverhältnis) unterliegt?

A

(1) eA: auch dann liegt ein Überschreiten der Notwehr vor, sodass §33 anwendbar ist

(2) aA: keine Anw.barkeit da es für die in §33 erforderl Unrechtsminderung fehlt
(+) Vorauss des §33 liegen zwar an sich vor, eine Unrechtsminderung bei Analogie ist aber nicht in dem Maß gegeben, wie es bei einer bestehenden Notwehrlage ist
(+) “Angreifer” muss geschützt werden

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10
Q
  1. Putativnotwehrexzess § 33 analog
A

= Täter stellt sich irrtümlich eine Notwehrlage vor und überschreitet aus einem asthenischen Affekt die Grenzen des Notwehrrechts

(1) hM: stets keine analoge Anwendung
(+) § 33 baut auf § 32 auf und setzt einen wirklichen Angriff voraus
(+) Opfer ist in Wirkl.k kein Angreifer u muss geschützt werden

(2) eA: analoge Anwendung, wenn dem Täter trotz objektiv pflichtgemäßer Prüfung die fehlende Notwehrlage nicht erkennbar war sowie selbstverschuldeter Herbeiführung der Tat durch “Angreifer”
(+) Handlungsunrecht ist in gleicher Weise gemindert wie beim tatsächlichen Vorliegen eines Angriffs
(+) “Angreifer” hat Lage selbst verschuldet hervorgerufen (zB vorangegangener Angriff)
(-) Privilegierung des Täters, der zusätzlich zum Erlaubnis-TB-Irrtum noch über die Grenzen des Notwehrrechts hinausgegangen ist zu dem Täter der sich nur im Erlaubnis-TB-Irrtum befindet (Strafbarkeit wegen FL)

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