StrfR- (3) Vorsatz Flashcards

1
Q
  1. Eventualvorsatz
A

= muss ein kognitives Element („für möglich halten des Erfolgseintritts“) enthalten. Streitig, ob auch ein Willenselement erforderlich ist (zur Abgrenzung von bewusster FL erforderlich)

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2
Q
  1. Ist zusätzlich zum Wissenselement auch ein Willenselement beim Eventualvorsatz erforderlich?
A

= nach hL und Rspr bestehen alle Vorsatzformen aus Wissens- und Willenselement
(1) Gleichgültigkeitstheorie (2) Billigungstheorie (3) Möglichkeitstheorie

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3
Q
  1. Abgrenzung bew FL zu Eventualvorsatz
A

= bei Eventualvorsatz reicht es aus, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Bei bew FL ist der Täter mit der als möglich erkannten TB-Verwirklichung nicht einverstanden und vertraut ernsthaft darauf, dass der Erfolg nicht eintritt

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4
Q
  1. Sind Handlungen im Vorbereitungsstadium strafbar?
A

= nicht strafbar, da kein ausreichender Anknüpfungspunkt für die Feststellung des Tatbestandsvorsatzes -> irrelevanter dolus antecedens. Ein Tatbestandsvorsatz wird erst relevant, wenn die Versuchsschwelle überschritten wurde § 22

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5
Q
  1. dolus subsequens
A

= Täter erkennt erst nach der erfolgsverursachenden Handlung, welche Folgen drohen (unbeachtlich)

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6
Q
  1. Ab wann kann Tatbestandsvorsatz bei einer Handlung vorliegen?
A

= Handlungen im Vorbereitungsstadium sind grds straflos. Tatbestandsvorsatz liegt erst ab Versuchsbeginn vor! Ein deliktischer Wille, der vor Überschreitung der Versuchsschwelle vorliegt, ist kein Tatbestandsvorsatz

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7
Q
  1. verfrühter Erfolgseintritt
A

= Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, bewirkt diesen tatsächlich durch eine frühere Handlung. Ein Vorsatz kann aufgrund unerheblicher Abweichung vom Kausalverlauf nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt nur eine fahrlässige Verursachung in Betracht

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8
Q
  1. verspäteter Erfolgseintritt
A

= (1) dolus generalis: wegen Einheitlichkeit des Ablaufs kann der Vorsatz aus dem ersten Handlungsakt sich auch auf den zweiten Handlungsakt beziehen
(-) Verstoß gegen Koinzidenzprinzip aus § 8 StGB, wonach „bei Begehung der Tat“ und nicht „beim Erfolgseintritt“ Vorsatz vorliegen muss

(2) unwesentliche Kausalabweichung
(-) nicht anwendbar, da nur bei Tatbegehung vorhandener Vorsatz einem nur unerheblich abweichenden Kausalverlauf zugewiesen werden kann

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9
Q

Def Vorsatz

A

Vorsatz ist der bei der Tathdl vorliegende Wille zur Verwirklichung eines StrafTBs in Kenntnis aller seiner obj Tatumstände

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10
Q

Indizien für billigendes Inkaufnehmen des Taterfolgs

A
  1. Manifestation eines Vermeidewillens (Gegenvorkehrungen? Erfolg dem Zufall überlassen?)
  2. hätte Täter auch bei sicherer Gewissheit des Erfolgseintritts gehandelt?
  3. war Geschehensablauf beherrschbar durch Täter?
  4. Wie hoch war Erfolgswahrscheinlichkeit/ Gefahr?
  5. Emotionale Nähe zw Täter u Opfer (je näher desto weniger Vorsatz)
  6. Nachtatverhalten (Wiederbelebung?)
  7. Indizwirkung höchstgefährl Gewalthdl für Tötungsvorsatz
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11
Q

Hemmschwellentheorie

A
  • vor einem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmschwelle als vor KV-Vorsatz
  • Überwinden dieser Hemmschwelle durch den Täter müsse in der Folge in jedem Einzelfall bes geprüft werden, da Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennen könnte od darauf vertraut dass Erfolg nicht eintritt
  • erhebl Alkoholeinfluss sei bes geeignet Hemmschwelle auch für äußerst gef Taten herabzusetzen
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12
Q

dolus generalis

A
  • mehrere Vorgänge bilden ein einheitl Gesamtgeschehen, so dass Vorsatz, den Täter in einem der Teilakte hatte auf das Gesamtgeschehen (als allg Vorsatz) ausgedehnt wird um ein gerechtes Ergebnis zu erhalten
  • zB A will B töten, was ihm nicht gelingt, dies aber nicht merkt. Während Leichenbeseitigung stirbt B dann doch.
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13
Q

dolus eventualis vs Simultanitätsprinzip §16 I 1

A
  • gem Simultanitätsprinzip muss Täter “bei Begehung der Tat” vorsätzl gehandelt haben
  • Verbot der Ausdehnung eines erloschenen od noch nicht vorliegenden Vorsatz
  • dolus antecedens u dolus subsequens ist zwingend unbeachtlich
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14
Q

Irrtum über Kausalverlauf

A

= Abweichungen vom Kausalverlauf sind dann unwesentlich, wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen -> dann Vorsatz bezüglich Kausalverlauf

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15
Q

Abgrenzungstheorien zw Dolus eventualis u bewusste Fahrlässigkeit

A

= für Ermittlung ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ein wesentlicher Indikator
= bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung eines anderen angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat

  1. Billigungstheorie (hM)
  2. Wahrscheinlichkeitstheorie
  3. Möglichkeitstheorie
  4. Gleichgültigkeitstheorie
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16
Q

Prüfungsschema gem der Billigungstheorie

A
  1. Hält Täter den Erfolg für möglich?
    a) Nein: unbew FL
    b) Ja: Nimmt der Täter den Erfolg billigend in Kauf?
    aa) Ja: Eventualvorsatz
    bb) Nein: bew FL
17
Q

V. Ku‘damm Raserfall

1. Falscher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes

A

= fasst der Täter den Vorsatz erst später (dolus subsequens), kommt eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht. „Spätestens jetzt“ bei Einfahren in die rote Ampel ergibt, dass ggf noch kein Vorsatz vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich vorlag. Wurde der Vorsatz erst zu diesem Zeitpunkt gefasst, kann Tötungsvorsatz nur dann vorliegen, wenn nach diesem Zeitpunkt noch eine Handlung vorgenommen wurde, die für den tödlichen Unfall ursächlich war

18
Q

Vorsatz bei Unentschlossenheit?

A
  • grds kein Vorsatz wenn Täter die Tatdurchführung von Bedingungen abhängig macht u unentschlossen ist (dann §222) und dann ungewollt der Erfolg eintritt
  • Vorsatz aber dann wenn Täter sein Verhalten vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht, auf dessen Verhalten er keinen Einfluss hat
19
Q

Alternativvorsatz dolus alternativus

A
  • Vorsatz ist in Bezug auf mehrere TB gegeben, die sich gegenseitig ausschließen (da nur einer der TB verwirklicht werden kann) (zB Erschießen von A ODER B)
  • hM: das tats vollendete Delikt steht in Tateinheit zum Versuch des anderen Delikts, sofern das versuchte Delikt schwerer wiegt als die vollendete Tat
  • ist das versuchte Delikt gleich od geringer unrecht, tritt es auf Konkurrenzebene ggü dem tats verwirklichten Delikt subsidiär zurück
20
Q

Dolus cumulativus

A
  • durch dieselbe Hdl werden mehrere, voneinander unabhängige Deliktsverwirklichungen angestrebt
  • schwächere Delikt wirkt subsidiär zu stärkeren