StrfR AT (7)- Einwilligung Flashcards

1
Q

Was passiert bei Unkenntnis des Täters vom tats Einverständnis

A
  • obj TB entfällt aufgrund Vorliegen des TB

- Strafbarkeit wg Versuchs (sofern strafbar) bleibt mögl

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2
Q

Grundsätze der rechtfertigenden Einwilligung

A
  • gewohnheitsrechtl anerkannter RfgGrund
  • keine Begründung durch §228 sondern nur Grenzensetzung
  • beruht darauf dass derjenige der sein RG preisgibt kein strafrechtl Schutz braucht
  • vor rechtfertig Notstand zu prüfen
  • höhere Anforderungen als an Einverständnis bzgl Einwilligungsfhgkeit
  • Irrtum mus RG betreffen um relevant zu sein
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3
Q

Grenzen der Einwilligung

A
  1. Tat muss von Einwilligung gedeckt sein
  2. kein Verstoß gg gute Sitten bei Eingriff in körperl Unversehrtheit §228
    - je schwerer Verletzung, desto eher sittenwidrig
    - lag sinnvoller Zweck vor? Zweck darf aber nicht ausschlaggebend für ein neg Ergebnis sondern nur für positives sein
    - §216: Verstoß gg die guten Sitten liegt vor, wenn die Handlung den Verletzten bei objektiver Betrachtung in eine konkrete Lebensgefahr bringen kann
    - §231: keine Einwilligung in Schlägerei um rechtsfreie Räume zu vermeiden (Unterschied zu Kampfsport ist, dass Kampf nach Regeln)
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4
Q

Mutmaßl Einwilligung

A
  • nur zu prüfen, wenn mangelfreie tats Einwilligung NICHT nicht eingeholt werden kann bzw der Betroffene selbst außerstande ist, eine entspr Entscheidung zu treffen!!
  • subsidiär zur erklärten Einwilligung
  • RG Träger grds vorher zu befragen
  • bei Handeln im mat Interesse des Verletzten muss Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden
  • bei mangelnden Interesse des Verletzten ist vorherige Befragung entbehrlich
  • erkennbar entgegenstehender Wille des Betroffenen ist zu beachten
  • ohne Anhaltspkt ist hypothet Wille zu ermitteln, was als normal u vernünftig angesehen wird (obj Umstände)
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5
Q

Subj Element der mutmaßl Einwilligung

A
  1. Absicht, iSd Einwilligungsberechtgten zu handeln

2. gewissenhafte Prüfung der für den hypoth Willen bedeutsamen Umstände

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6
Q

Schuldunfähigkeit

A
  1. §19 unter 14 Jahren
  2. §20 seel Störung (mind ein biolog u ein pscholog Merkmal)
    a) biolog Merkmale
    - krankhafte seel Störung
    - tiefgreifende Bewusstseinsstörung
    - Schwachsinn
    - andere schwere seel Abartigkeit
    b) pscholog Merkmale
    - Unfähigkeit Unrecht der Tat einzusehen
    - Unfähigkeit nach Einsicht des Unrechts zu handeln
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7
Q

“Disponibilität des geschützten

Rechtsgutes” bei Einwilligung

A
  • Verzicht muss rechtlich zulässig sein (nicht bei RG der Allgemeinheit, wie z.B. der Sicherheit des Straßenverkehrs)
  • unverzichtbar ist das höchstpersönliche Rechtsgut
    Leben
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8
Q

“Verfügungsberechtigung” bei Einwilligung

A

Die in Frage stehende Person muss der alleinige Träger des geschützten Interesses oder als dessen Vertreter zur Disposition über das Rechtsgut befugt sein.

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9
Q

“Einwilligungsfähigkeit” bei Einwilligung

A
  • Der Zustimmende muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande sein, die Bedeutung und Tragweite seines Rechtgutverzichtes zu erkennen und hieraus sachgerechte Folgerungen zu ziehen
  • Grenze ist umstritten; keine starre Altersgrenze
  • Fehlt dem Zustimmenden in der konkreten Situation die Einwilligungsfähigkeit, so tritt an diese Stelle die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
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10
Q

“Freiheit der Einwilligung

von wesentlichen Willensmängeln”

A

Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und in diesem Sinne unfreiwillig erteilt wird (bei Täuschung/ Drohung)

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11
Q

Kriterien zur Einstufung der Sittwenwidrigkeit einer KV §228

A
  1. Art und das Gewicht des eingetretenen
    Körperverletzungserfolges
  2. konkrete Todesgefahr
  3. gab es wirkungsvolle, das Gefährlichkeitspotential
    begrenzende Absprachen und effektive Sicherungen
    für deren Einhaltung
  4. Widerspruch zu soz.ethischen Wertvorstellungen? (Abstufung zu einem Objekt/ schwere Schäden)
  5. waren Folgen vorhersehbar?
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12
Q

Mb Täterschaft- mb Täter nutzt Werkzeug gg sich selbst
Wann liegt Freiverantwortlichkeit eines Suizidenten vor?

= letzte Hdlung durch Suizidenten

A

a) analoge Anw der Exkulpationsregeln §§19, 20, 35, da jmd nur unfreiwillig handelt wenn er unter Druck steht
b) Einwilligungslösung: unfreiwillig wenn Voraussetzungen einer wirks Einwilligung vorliegen

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13
Q
  1. Welche 2 Gruppen von TB-ausschließenden Einverständnissen existieren?
A

(1) TB schützt eine faktische Beziehung (zB tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu einer Sache § 242)
= tatsächlich gebildeter Wille genügt

(2) TB schützt eine rechtliche Position (Gebrauchsrecht an einem Fzg § 248b)
= Zustimmung muss frei von Willensmängeln sein

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14
Q
  1. Schützt § 248b eine rechtliche oder eine faktische Position (muss Einverständnis frei von Willensmängeln sein)?
A

= § 248b schützt das Gebrauchsrecht an einem Fzg und nicht nur den tatsächlichen Zugriff darauf. Gebrauchsrecht ist grds nur dann wirksam, wenn es auf einem RG beruht (Leihe/ Miete), sodass eine rechtliche Position geschützt werden soll und die Zustimmung frei von Willensmängeln sein muss

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15
Q
  1. Abgrenzung eigenverantwortliche Selbstgefährdung einverständliche Fremdgefährdung
A

= entscheidend ist die Tatherrschaft über das umb zum Erfolgseintritt führende Geschehen (der letzte Akt)

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16
Q
  1. Kann eine einverständliche Fremdgefährdung dennoch die objektive Zurechnung entfallen lassen und was sind die Voraussetzungen?
A

= (1) eA: einverständliche Fremdgefährdung wird wie eigenverantwortliche Selbstgefährdung behandelt, wenn (a) beide haben den gleichen Überblick über das eingegangene Risiko,
(b) beide tragen die gleiche Verantwortung
(-) dann müssten auch die meisten Tötungen auf Verlangen straflos sein, weil das Opfer die Tat durch duldende Mitwirkung mitbeherrscht
-> Widerspruch zu Wertentscheidung des Gesetzgebers (Suizidförderung § 216 unter Strafe)

(2) hM: kein Entfallen der objektiven Zurechnung, sondern ggf rechtfertigende Einwilligung

17
Q

Problem: obj Zurechnung bei Operationsverweigerung als eigenverantwortliche Selbstgefährdung durch Unterlassen?

A

= Grdsätze der Selbstgefährdung von Rettern zu beachten, denn Täter hat ein rechtl missbilligtes Risiko geschaffen
= Zurechnungszusammenhang entfällt nur, wenn die Selbstgefährdung auf einem nicht mehr einsichtigen/ unvernünftigen Motiv beruht
= Ablehnung nicht unvernünftig bei hoher Mortalitätsrate einer OP

18
Q
  1. Ist eine rfg Einwilligung in eine lebensgefährdende Handlung möglich?
A

= keine Einwilligung in eine sichere Tötung, sondern nur in das Risiko des Todes (soweit nicht evident lebensgefärlich)
(+) Einwilligung in vorsätzliche KV ist auch möglich, sodass auch gefährliche Handlung möglich sein muss
(+) keine Parallele zu § 216, da hier in Tod eingewilligt wird

19
Q
  1. Ist bei § 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) eine rfg Einwilligung der einzigen gefährdeten Person möglich?
A

(1) eA: § 315c schützt auch individuelle RG, sodass die Einwilligung des Gefährdeten zumindest das Unrecht des konkreten Gefährdungsdelikts beseitigt und nur die von § 316 erfasste abstrakte Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs übrig bleibt
(2) hM: keine Einwilligung möglich, da § 315c Sicherheit der Verkehrsteilnehmer schützt und der Gefährdete über ein solches Allgemeingut nicht verfügen kann

20
Q
  1. Wie ist der mutmaßliche Wille einer mutmaßlichen Einwilligung zu bestimmen?
A

= besteht ein erkennbar entgegenstehender Wille des RG-Trägers (auch wenn unvernünftig), ist dieser stets zu beachten
= besteht kein erkennbarer Wille, muss versucht werden eine erklärte Einwilligung zu erlangen
= entbehrlich bei akuter Lebensgefahr/ Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der Rettungschance, weil Untätigkeit dem Betroffenen mehr schaden als nützen würde
= mutmaßlicher Wille bestimmt sich danach, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird

21
Q
  1. Welche Irrtümer sind bei Einwilligungen beachtlich?
A

= nur rechtsgutbezogene Irrtümer (nicht zB Geld für Ohrfeige, das nicht gezahlt wird)

22
Q

Hypothet Einwilligung

A
  • zu unterscheiden von mutmaßl Einwilligung
  • betrifft v.a. KV durch Ärzte
    = Einwilligung hätte eingeholt werden können, dies ist jedoch nicht geschehen
    = war das Handeln dennoch im Interesse des Betroffenen, sodass dieser hypothetisch eingewilligt hätte, wenn er gefragt worden wäre, dann Rfg mithilfe der mutm Einwilligung
  • nachträgl Zustimmung hat grds keine rechtfertigende Wirkung
23
Q

Ist eine Hypothet Einwilligung als Rfg-Grund anzuerkennen? (str)

A

(1) hM: (+)
(+) Parallele zur TB-Lehre wonach die obj Zurechnung grds zu verneinen ist, wenn auch bei pflichtgem Verhalten der Erfolg eingetreten wäre
(-) nicht vereinbar mit Selbstbestimmungsrecht des Patienten

(2) aA: (-)
(+) Frage ob Betroffener zugestimmt hätte, wenn er gefragt worden wäre, ist niemals eindeutig zu beantworten
(+) Schwächung der Subsidiarität der mutmaßl ggü der wirklichen Einwilligung

24
Q

Erfüllt ein ärztl Heileingriff den TB des §223?

A

(1) hM: Rfg-Lösung, wonach jeder Eingriff in körperl Unversehrtheit den obj TB des §223 erfüllt
= ärztl Instrumente stellen aber kein gef Werkzeug iSd §224 dar mangels Angriffs-/ Verteidigungszwecks
(-) nach soz Sinngehalt kann ein gelungener Heileingriff nicht mit Hdl eines Schlägers gleichgesetzt werden
(+) Schutz des Selbstbestimmungsrechts des Patienten

(2) aA: TB-Lösung
= indizierte u kunstgerechte Heileingriff indiziert nicht den TB des §223, ggf Unterscheidung ob er kunstgerecht durchgeführt wurde od nicht
(-) partielle Entmündigung des Patienten, da einem eigenmächtig durchgeführter Eingriff nur die Schranken
des §§239, 240 entggstehen

25
Q

Was ist zu prüfen, wenn Arzt das Vorliegen einer hypothetischen Einw irrig annimmt, dieser aber in Wirklichkeit gar nicht eingewilligt hätte?

A
I. TB §223
II. RWK
1. rfg Einwilligung (-)
2. mutm Einw (-)
3. hyp Einw (-)

III. ErlaubnisTB-Irrtum über das Vorliegen einer hypt Einwilligung

26
Q

Was ist zu prüfen, wenn Arzt wusste dass hyp Einwilligung nicht vorliegt, er den Eingriff aber trotzdem aufgrund von Zweckmäßigkeit vollzieht?

A

= Erlaubnisirrtum §17

27
Q

Was ist zu prüfen, wenn Arzt versehentlich falschen Wirbel operiert u irrtümlich die Voraussetzungen einer rfg Einwilligung für gegeben hält?

A

= ErlaubnisTB-Irrtum

I. TB §223
II. RWK
1. rfg Einwilligung (-)
2. mutm Einw (-)
3. hyp Einw (-)

III. ErlaubnisTB-Irrtum über das Vorliegen einer rfg Einwilligung

28
Q

Wie ist der Fall zu entscheiden, wenn A den B bewusst als Werkzeug zu einem Suizid einsetzen möchte?
(B nimmt ohne Kenntnnis von Gefährlichkeit die lebensbeendende Hdl ggü A vor)

-> kommt es dennoch darauf an, wer die letzte Hdl vornimmt?

A

(1) eA: TH liegt kraft überlegenen Wissens bei Opfer, sodass obj Zurechnung zu verneinen ist
(+) umgekehrter Fall der mb Täterschaft, bei dem Opfer den Beteiligten zu Selbsttötung instrumentalisiert

(2) aA: trotz Instrumentalisierung liegt obj Zurechnung vor
(+) Selbsttötung stellt keine Straftat dar, sodass Grdsätze der mb Täterschaft sich nicht ohne weiteres übertragen lassen
(+) trotz überlegenen Wissens des A, hat B TH durch lebensbeendenden Akt, da A keine Mögl.k mehr besaß den tblichen Erfolg zu verhindern
(+) bei ernstlichem u ausdrückl Tötungsverlangen läge Fremdtötung §216 vor (bloße FL ändert nichts)
(+) in Fällen echter mb Täterschaft kann sich getäuschte u vorsatzlos handelndes Werkzeug auch wg fl Tötung strafbar machen