StrfR- Mord Flashcards

1
Q

“Heimtücke”

A
  1. Heimtückisch tötet, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung ausnutzt.

a. Arglos ist, wer sich keines Angriffes auf Leib oder Leben versieht
- ein Schlafender nimmt Arglosigkeit mit in den Schlaf

b. Wehrlos ist wer gerade wegen seiner Arglosigkeit nicht zur Verteidigung in der Lage ist
c. Täter muss Arg- u Wehrlosigkeit in tückischer Weise zur Tötung ausnutzen
d. feindselige Willensrichtung nimmt Fälle aus in welchen Täter zum Besten des Opfers handelt (Mitnahmesuizid)

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2
Q

“Mordlust”

A

= wenn der Täter aus Mutwillen, aus Freude an der Verrichtung eines Menschenlebens od aus Zeitvertreib töten, wobei es ihm allein darauf ankommen muss, einen Menschen sterben zu sehen
-> erforderl, dass Tötungsvorgang als solcher den alleinigen Tatantrieb bildet u kein über die Tötung hinausgehender Zweck (Opfer kann beliebig austauschbar sein)

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3
Q

“zur Befriedigung des Geschlechtstriebs”

A

= wenn der Täter die geschlechtl Befriedigung in der Tötung sucht, bei einer Sexualstraftat mit dolus eventualis bzgl des Todes des Opfers handelt od sich an der Leiche sexuell befrieidigen will

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4
Q

Verf.rechtl Bedenken der Heimtücke (da lebenslange Freiheitsstrafe): Korrekturmöglichkeiten

A

-> Mordmerkmale des §211 weisen untersch Schwere auf, weshalb eine enge verf.konforme Auslegung geboten ist (Heimtücke/ Verdeckungsabsicht)

(1) eA: Lehre der negativen Typenkorrektur (für alle Mordmerkmale): obj TB
= nur Indizwirkung des MM, zusätzlich erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, ob lebenslange Freiheitsstrafen angemessen ist, sonst widerlegbar

(2) aA: Ausnutzen eines bes verwerfl Vertrauensbruchs: obj TB
= Missbrauch soz.positiver Verhaltensmuster
(-) fehlender soz Kontakt würde stets Heimtücke ausschließen (Meuchelmord)
(-) Verstoß gg Best.h.grds Art.103 II: mangelnde Bestimmbark. des Verwerflichkeitskriteriums

(3) BGH: Rechtsfolgenlösung
= Milderung der Strafe nach §49 I analog

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5
Q

“grausam”

A

= wenn Täter seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen od Qualen körperl od seel Art zufügt, die nach Stärke od Dauer über das für die Tötung erforderl Maß hinausgehen
= zB am lebendigen Leibe verbrennen

a. obj: bes brutale, schwere körperl od seel Qualen verursachende Begehungsweise
b. subj: rohe, unbarmherzige Gesinnung
- > NICHT bei zeitl u subj Zäsur! Es kommt nicht auf grausames Handeln (ohne Tötungsvorsatz) sondern graus Töten an!

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6
Q

Subj MM: Verdeckungsabsicht

A

= wenn Täter die eigene Bestrafung/ eines Dritten vereiteln will
= Problem: Selbstbegünstigung §257 III/ eigene Strafvereitelung ist nicht strafbar §258 V (Schutzgut ist Rechtspflege)
-> Strafgrund für Qualifizierung zum MM ist Verknüpfung von Unrecht (Verdeckungstat) mit Unrecht (Tötungstat)
= KEIN Rechtspflegedelikt
= auch bei Vermeidung außerstrafrechtl Konsequenzen (zB Tötung mit Absicht Ehe zu retten indem Ehefrau keine Kenntnis von anderer Straftat erlangt)

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7
Q

A. Nur der Haupttäter verwirklicht ein subj Mordmerkmal
Täter handelt aus Habgier
Teilnehmer handelt ohne MM u hat keine Kenntnis

A

(1) BGH: §28 I
= Stfbk des Täters: §211
= Stfbk des Anstifters: §§211, 26

(2) hM: §28 II
= Stfbk des Täters: §211
= Stfbk des Anstifters: §§212, 26
-> bei Anstifter liegt bes pers Merkmal §28 II vor, bei Angestifteten nicht (Durchbrechung der Akzessorietät)

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8
Q

A. Nur Teilnehmer verwirklicht ein subj Mordmerkmal

A
(1) BGH: §28 I
I. Stfbk des Täters: §212
II. Stfbk des Anstifters: §§212, 26 
1. obj TB
2. subj TB

-> Anstifter hat KEINE Kenntnis von MM des Angestifteten, auf sein eigenes MM kommt es nicht an (§16: keine Kenntnis von Tatumstand)

(2) Lit: §28 II
I. Stfbk des Täters: §212
II. Stfbk des Anstifters: §211, 26 (-)
1. obj TB
2. subj TB
3. TB-Verschiebung §28 II
= §§211, 26
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9
Q

B. Verhältnis §211 zu §212

A
  1. Rspr: §211 ist eigenst TB
    = MM begründen die Stfbk
    = Anwendung von §28 I für Teilnehmer
    (+) Systematik: Qualifikation steht nie VOR GTB (ABER §249 §253)
    (+) untersch Wortlaut des StrafTB (Totschlag/ Mord)
    (-) Anstiftung zum Mord würde milder bestraft werden (mind 3 Jahre) als Anstiftung zum Totschlag (mind 5 Jahre)
  2. Literatur: §211 ist Qualifikation,
    = MM verschärfen die Strafe
    = Anwendung von §28 II für Teilnehmer
    (+) §211 u §212 schützen dasselbe RG
    (+) §211 umfasst den gesamten §212 u führt ledigl zu einer Unrechtserhöhung (typ GTB+Qualif-struktur)
    (+) Stufenverhältnis der Strafrahmen
    (+) nur Literatur würdigt erhöhtes Unrecht

-> immer der Literatur folgen!

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10
Q

Lit: Anwendung §28 II wenn §211 Qualifikation

A

= §28 II: subj MM als strafschärfendes Merkmal, welches nur bei demjenigen Tatbeteiligten einschlägig ist, bei dem es vorliegt (untersch Stfbk von Täter u Teilnehmer)
= Lehre der TB-Verschiebung (innerhalb TB NACH subj TB zu prüfen!)

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11
Q

Rspr: Anwendung §28 I wenn §211 eigener TB

A

= §28 I: subj MM als strafbegründendes Merkmal, dass bei Vorliegen beim Haupttäter dem Teilnehmer zugerechnet wird, die Strafe aber ggf zu mildern ist
= Strafzumessung NACH Schuld zu prüfen

  1. Nur Teilnehmer hat subj MM
    - Stfbkeit nur nach §212, 26 wenn bei Täter kein MM vorhanden da es an einer vors u rw Haupttat fehlt
  2. Nur Täter hat subj MM
    a. Verwirklicht Täter ein pers MM?
    (-) Teilnehmer: §§212, 26

(+) -> b. hat der Teilnehmer Kenntnis von Vorliegen des subj MM?
(-) §16 I 1: Teilnehmer: §§212, 26
(+) Teilnehmer: §211, 26

c. aber Milderung der Strafe §28 I iVm §49?
(-) wenn Täter u Teilnehmer dasselbe MM
(+) wenn Täter nicht dasselbe MM (ABER bei gekreuzten MM auch keine Milderung)

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12
Q

Gekreuzte Mordmerkmale

A

= bei Täter liegen andere MM vor als bei Teilnehmer

= Teilnehmer wird auch nach §211 bestraft u keine Milderung

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13
Q

Täter B (Angestiftete) tötet ohne Mordmerkmal

Teilnehmer (Anstifter) stiftet aus Habgier an

A

(1) BGH: §28 I
= Stfbk des Angestifteten (Täter): §212
= Stfbk des Anstifters: §§212, 26
-> bei Angestifteten (der als Täter agiert) liegt kein MM vor, das den Mord begründen kann

(2) hM: §28 II
= Stfbk des Angestifteten (Täter): §212
= Stfbk des Anstifters: §§211, 26
-> bei Anstifter liegt bes pers Merkmal §28 II vor, bei Angestifteten nicht (Durchbrechung der Akzessorietät)

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14
Q

Täter B (Angestiftete) tötet aus Mordlust
Teilnehmer A (Anstifter) stiftet aus Habgier an u weiss von Mordlust
= gekreuzte MM

A
(1) BGH: §28 I
I. Stfbk des Angestifteten (Täter): §211
II. Stfbk des Anstifters: §§211, 26
1. obj TB: vors rw Haupttat + Bestimmen
2. subj TB
a. doppelter Anstiftervorsatz
b. Vorsatz bzgl subj MM des Haupttäters (nur BGH)
3. RWK u Schuld
4. Strafrahmenverschiebung §28 I
= ggf Milderung nach §49 I 
  • > Anstifter hat Kenntnis von MM des Angestifteten, auf sein eigenes MM kommt es nicht an
  • > da Mordlust bei Anstifter fehlt, m+sste trotz eigenem MM die eigene Strafe gemildert §49 I werden
  • > ABER wg gekreuzter MM keine Strafmilderung
(2) Lit: §28 II
I. Stfbk des Angestifteten (Täter): §211
II. Stfbk des Anstifters: §§211, 26
1. obj TB
2. subj TB: doppelter Anstiftervorsatz + Vorsatz bzgl MM
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15
Q

Verstößt eine lebenslange Freiheitsstrafe gg die Menschenwürde?

A

(+) lebenslange Freiheitsstrafe gleicht einer Todesstrafe auf Raten (Verf.beschwerde)
= Verstoß gg Menschenwürde, wenn Gefangene keinerlei Perspektive hat jemals wieder frei zu kommen (Begnadigungsrecht nicht ausreichend)
= §57a StGB: nach Freiheitsstrafe von 15 Jahren wird Rest auf Bewährung ausgesetzt, wenn nicht bes Schwere der Schuld entggsteht u keine Gefährlichkeit mehr von Gefangenen ausgeht

-> dem Gefangenen muss eine Chance ermöglicht werden

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16
Q

Ausnahmen zum Simultaneitätsprinzip §§8, 16, 22 der Heimtücke-Elemente

A
  1. grds muss Heimtücke bei Begehung der Tat vorliegen
  2. Ausnahmen:
    a. Überrumpelung (keine Zeit mehr sich zu wehren)

b. Schlafende (Schlafende können im Schlaf keinen Argwohn bilden, aber Arglosigkeit wird mit in Schlaf genommen) -> Zeitpkt des Schlafengehens maßgebl
= NICHT Bewusstlose, wenn unfreiwillig

c. vollständige Hilfs- u Wehrlosigkeit des Opfers (Kinder) -> abzustellen ist auf Arg-/ Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter

17
Q

§211 Verdeckungsabsicht

= In welchem Verhältnis müssen Verdeckungs- u Tötungstat stehen?

A

= Absicht, eine -andere Straftat- zu verdecken
= Abgrenzung, ob eine andere Straftat vorliegt durch
(1) untersch geschütztes RG/
(2) Tatmehrheit §53 der Straftaten (zB zeitl Zäsur aber gleiches RG)
= Ausnahme: sekundäres Unterlassen
= zB unterlassene Rettungsmaßnahmen als andere Straftat nach zeitl Zäsur zur KV (sonst wäre es für Täter vorteilhafter direkt mit Tötungsvorsatz zu handeln)

18
Q

sonstige niedrige Beweggründe

A

= Beweggründe die auf tiefster sittl Stufe stehen u deshalb besonders verachtenswert sind
= AuffangTB: soweit kein geschr MM vorliegt, muss Motiv vergleichbar verachtlich mit anderen MM sein
= nach Gesamtwürdigung verachtenswerte Gesinnung (krasse Rücksichtslosigkeit/ ungehemmte Eigensucht)

19
Q
Täter B (Angestiftete) tötet aus Mordlust
Teilnehmer A (Anstifter) stiftet aus Habgier an u weiss NICHT von Mordlust
A

(1) BGH: §28 I
I. Stfbk des Täters: §211
II. Stfbk des Anstifters: §§212, 26
-> Anstifter hat KEINE Kenntnis von MM des Angestifteten, auf sein eigenes MM kommt es nicht an (§16: keine Kenntnis von Tatumstand)

(2) Lit: §28 II
= Stfbk des Täters: §211
= Stfbk des Anstifters: §211, 26

20
Q
Täter B (Angestiftete) tötet aus Mordlust
Teilnehmer A (Anstifter) stiftet ohne eigenes MM an u weiss NICHT von Mordlust
A
(1) BGH: §28 I
I. Stfbk des Täters: §211
II. Stfbk des Anstifters: §§211, 26 (-)
1. obj TB
2. subj TB
a. doppelter Anstiftervorsatz
b. Vorsatz bzgl MM des B (-) §16 keine Kenntnis
III. Stfbk des A: §§212, 26 (+)

-> Anstifter hat KEINE Kenntnis von MM des Angestifteten, auf sein eigenes MM kommt es nicht an (§16: keine Kenntnis von Tatumstand)

(2) Lit: §28 II
I. Stfbk des Täters: §211
II. Stfbk des Anstifters: §211, 26 (-)
1. obj TB
2. subj TB
3. TB-Verschiebung §28 II
= §§212, 26