StrfR AT (10)- Versuch u Rücktritt Flashcards

1
Q

Sonderfall: Strafbarer untauglicher Versuch

A
  • wenn Tatausführung entgegen der Vorstellung des Täters von vornherein aus tats/rechtl Gründen nicht zur Verwirklichung des obj TB führen kann
  • Täter hält ein tats nicht vorliegendes Merkmal irrig für gegeben (zB ungeladene Waffe)
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2
Q

Sonderfall: Untauglichkeit des Subjekts (str ob strafbar)

A
  • Person weist erforderl Subjektsqualität nicht auf (zB kein Amtsträger)
    eA:
  • strafloses Wahndelikt, da Täter dem gesetzl Täterqualitäten fehlen überhaupt nicht Adressat der Norm ist
    hM:
  • Strafbarkeit wird bejaht, aber nur wenn Täter auch weiss dass er eine Straftat begeht
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3
Q

Sonderfall: Untauglichkeit des Tatobjekts

A

zB T glaubt auf Menschen zu zielen, es handelt sich aber um Vogelscheuche
-> Strafbarkeit §§212, 22, 23

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4
Q

Sonderfall: Untauglichkeit des Tatmittels

A

zB T möchte O vergiften, verwechselt aber Backpulver mit Gift

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5
Q

Milderungsmöglichkeiten §23 III bei grobem Unverstand (Trottel-§)

A
  • bei völlig abwegiger Vorstellung von gemeinhin bekannten Ursachenzusammenhängen
  • bei untaugl Tatobjekt u Tatmittel
    zB bei gewollter Vergiftung mit Zitronensaft
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6
Q

Strafloses Wahndelikt

A
  • Täter nimmt irrig an, dass sein Verhalten unter Verbotsnorm fällt, die nur in seiner Einbildung existiert/ die er infolge falscher Auslegung zu seinen Ungunsten überdehnt/ die er zwar als verwirklicht ansieht aber einen tats gegebenen RfG-Grund zu seinen Ungunsten einschränkt
  • zB Strafbarkeit bei Ehebruch/ Strafbarkeit der Wegnahme einer eigenen Sache/ kein Waffeneinsatz zur Notwehr
  • > entscheidend ist, ob Täter über Tatsachen irrt, die dem normativen Merkmal zugrunde liegen oder über Anwendungsbereich der Norm
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7
Q

Korrektur des Rücktrittshorizonts zur Abgrenzung zw beendeten u unbeendeten Versuch

A
  • zB T schießt auf O u denkt fälschlicherweise dass er getroffen hat, erkennt dann aber dass doch nicht u er somit noch nicht alles Erforderl getan hat
  • “korrigierte Vorstellung” des Täters von Tatfolgen
  • > dann unbeendeter Versuch u bloße Tataufgabe genügt
  • > kein Rücktritt wenn nach korrigierter Vorstellung ein fehlgeschlagener Versuch (T erkennt dass er noch nicht alles getan hat, kann Erfolg aber nicht ohne zeitl Verzögerung verwirklichen)
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8
Q

Ist ein Versuch schon deshalb beendet, weil primär ein außertb-liches Ziel verfolgt u tats erreicht wurde?

= Denkzettel-Fall: T will E eine Nackenkrause verpassen nimmt aber auch tödl Folge in Kauf, belässt es dann aber nach Schlag

A

= außerTBliches Ziel wird erreicht (Denkzettel) aber TBlicher Erfolg bleibt aus -> es kommt nur auf Tblichen Erfolg an

(1) eA: Versuch ist beendet, sodass Rücktritt durch bloßes Nichtweiterhandeln nicht mögl ist
(+) weitere Angriff hätten ihren Sinn verloren weshalb Täter das Rücktrittsprivileg nicht mehr verdient
(+) Tat kann wg Erreichen des außertb-lichen Ziels nicht mehr aufgegeben werden

(2) hM: Versuch bleibt unbeendet, Rücktritt mögl
(+) Opferschutz, dh Täter wird zum Rücktritt motiviert
(+) Wortlaut §24 I: für Rücktritt kommt es auf gesetzl TB u nicht auf außertb-liche Ziele an
(+) Schlechterstellung desjenigen, der nur mit Eventualvorsatz bzgl tblichen Erfolg u primär zur Verwirklichung des außertblichen Erfolgs handelt ggü kriminellen Absichtstäter, der kein weiteres Ziel verfolgt

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9
Q

Welche Anforderungen werden an die Rücktritthandlung eines beendeten Versuchs gestellt §24 I 1 Var.2? (Qualität der Vollendungsverhinderung)

A
  1. Chanceneröffnungstheorie (hM)
    = obj Mitursächlichkeit für Ausbleiben des Erfolgs genügen aber subj muss Täter ein aus seiner Sicht verlässliches Mittel zur Erfolgsabwendung ergreifen
    - Rettung darf nicht Zufall überlassen werden
    (+) Wortlaut des Gesetzes (“freiw u ernsthaft bemüht”)
    (+) Opferschutz
  2. Bestleistungstheorie
    = das beste Mittel aus Sicht des Täters muss zur Erfolgsabwendung ergriffen werden
    (-) dies geht zu Lasten des Opferschutzes
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10
Q

“ernsthaftes Bemühen” der Vollendungsverhinderung §24 I 2

A

wenn der Täter alles tut, was aus seiner Sicht zur Abwendung des drohenden Erfolges notwendig u geeignet ist

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11
Q

Anwendungsbereich §24 II

A
  • wenn mind 2 Personen das Versuchsstadium erreicht haben (hM)
  • ist Beitrag eines Beteiligten von Anfang an nicht kausal/ Beitrag wurde VOR Versuchsbeginn derart rückgängig gemacht, dass keine Kausalität für den Versuch mehr besteht, dann straffrei
  • Rücktritt kommt nur demjenigen zugute der selbst zurücktritt (=pers Strafaufhebungsgrund)
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12
Q

Wann findet Rücktritt bei mehreren Beteiligten statt?

A
  1. bei einer einvernehmlichen Aufgabe

2. ansonsten wenn nur einer aufgibt, muss dieser die anderen aktiv verhindern (reine Aufgabe genügt nicht)

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13
Q

Schema Rücktritt bei mehreren Beteiligten §24 II 1

A
  1. Kein fehlgeschlagener Versuch (Rücktrittsfhgkeit)
  2. Rücktrittshdl
    - keine Differenzierung zw beendeten u unbeendeten Versuch, aber ähnlich zu §24 I 1
    a. im Einzelfall genügt Nichtweiterhandeln/ Unterlassen weiterer Aktivitäten, wenn dadurch Vollendung verhindert wird
    b. Verhinderung kann auch darin liegen, dass sich die anderen Beteiligten mit dem Verhalten eines Beteiligten einverstanden erklären
  3. Freiwiliigkeit
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14
Q

§24 II 2 Var.1: Rücktritt durch Bemühen um Verhinderung der Vollendung, wenn Tat NICHT vollendet wurde

A
  • es genügt das freiwillige u ernsthafte Bemühen, die Vollendung zu verhindern, wenn sie ohne Zutun des Beteiligten NICHT vollendet wurde
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15
Q

§24 II 2 Var.2: Rücktritt durch Bemühen um Verhinderung der Vollendung, wenn Tat vollendet wurde

A
  • ausnahmsweise trotz Vollendung der Tat Rücktritt möglich, wenn die Vollendung unabhängig von dem Beitrag des Beteiligten begangen wird
  • denn dann war Hdl des Beteiligten nur kausal für Versuch u nicht für Vollendung
  • freiwillige u ernsthafte Bemühen die Vollendung zu verhindern, genügt
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16
Q

Fehlschlag des Versuchs

A

= Täter erkennt/ nimmt irrig an dass er seinen Tatplan überhaupt nicht/ nur nach einer wesentl Planänderung/ nur mit einer Verzögerung verwirklichen kann
= NICHT bei bloßer Sinnlosigkeit trotz mögl Weiterhandelns