§§ 185, 192 StGB Flashcards
(15 cards)
geschütztes Rechtsgut
- Ehre
- § 187 HS 2 Var. 3: Vermögen
- § 189: Pietätsgefühl
Ehre
aus der Personenwürde abgeleiteter Geltungswert
Verkörperung des durch sittliche Integrität und Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten begründeten verdienten Geltungswerts
Tatsachen
Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind
Werturteile
nicht durch Tatsachen belegte, subjektive Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die sich als Meinungsäußerung einem Beweis letztlich entziehen
Mischäußerungen
→ Schwerpunkt der Äußerung entscheidend
Kundgabe
ehrkränkende Äußerungen müssen sich wörtlich, schriftlich, bildlich, symbolisch oder durch schlüssige Handlung an andere richten und zur Kenntnisnahme durch sie bestimmt sein
beleidigungsfreie Sphären: Äußerungen im engsten Familienkreis
→ keine Strafbarkeit gem. §§ 185, 186 StGB (teleologische Reduktion)
(+) Privatsphäre (Art. 2 I, 1 I GG) erfordert Bereich vertraulicher Kommunikation zur ungezwungenen Mitteilung, Aussprache und auch zum “Abreagieren”
- keine Schutzwürdigkeit, wenn Täter es für möglich hält, dass Äußerung aus dem engsten Familienkreis herausgetragen wird oder bei Beleidigungen von Familienangehörigen untereinander
Kundgabeerfolg
P: Genügt bloß sinnliche Wahrnehmung der Äußerung oder ist auch Verständnis des ehrverletzenden Sinns erforderlich?
MM: sinnliche Wahrnehmung ausreichend
(+) Schutz von Kindern / Geisteskranken / sprachunkundigen Ausländern
h. M.: auch Verständnis erforderlich
(+) Achtungsanspruch ist durch unverstandenen Ehrangriff nicht verletzt
(+) Handlungs-, aber kein Erfolgsunrecht
Voraussetzungen Beleidigung Personengemeinschaften (h. M.)
- Kollektiv erfüllt rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion
- Kollektiv hat Fähigkeit, einen einheitlichen Willen zu bilden
Beleidigung (von Einzelpersonen) unter einer Kollektivbezeichnung
Voraussetzungen:
- klar abgegrenzter, zahlenmäßig überschaubarer, deutlich aus der Allgemeinheit hervortretender Personenkreis
- Zuordnung des Einzelnen zu ehrverletzender Äußerung muss möglich sein
§ 185 StGB: Tathandlung
Kundgabe eigener Miss-, Nicht- oder Geringachtung durch
- ehrenrührige Werturteile ggü. Betroffenem oder Drittem
- unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung ggü. Betroffenem
Ehrenrührigkeit der Äußerung
→ objektive wertende Auslegung: Begleitumstände, Gesamtzusammenhang, sprachliche und gesellschaftliche Ebene zu betrachten
↔︎ bloße Taktlosigkeiten
Formalbeleidigung, § 192 StGB: Form
herabwürdigender Ton, besonders gehässige Einkleidung oder tendenziöse Zusammenstellung von Tatsachen
Formalbeleidigung, § 192 StGB: Umstände
- Publikationsexzess: öff. Verbreiten von Tatsachen ohne berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit
- Reaktualisierung: Schilderung von Geschehnissen nach längerem Zeitablauf
subjektiver Tatbestand § 185 StGB
Bewusstsein, dass Äußerung Missachtung darstellt, aber keine Beleidigungsabsicht erforderlich