§§ 185, 192 StGB Flashcards

(15 cards)

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A
  • Ehre
  • § 187 HS 2 Var. 3: Vermögen
  • § 189: Pietätsgefühl
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2
Q

Ehre

A

aus der Personenwürde abgeleiteter Geltungswert
Verkörperung des durch sittliche Integrität und Fehlen elementarer Unzulänglichkeiten begründeten verdienten Geltungswerts

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3
Q

Tatsachen

A

Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich sind

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4
Q

Werturteile

A

nicht durch Tatsachen belegte, subjektive Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die sich als Meinungsäußerung einem Beweis letztlich entziehen

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5
Q

Mischäußerungen

A

→ Schwerpunkt der Äußerung entscheidend

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6
Q

Kundgabe

A

ehrkränkende Äußerungen müssen sich wörtlich, schriftlich, bildlich, symbolisch oder durch schlüssige Handlung an andere richten und zur Kenntnisnahme durch sie bestimmt sein

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7
Q

beleidigungsfreie Sphären: Äußerungen im engsten Familienkreis

A

→ keine Strafbarkeit gem. §§ 185, 186 StGB (teleologische Reduktion)
(+) Privatsphäre (Art. 2 I, 1 I GG) erfordert Bereich vertraulicher Kommunikation zur ungezwungenen Mitteilung, Aussprache und auch zum “Abreagieren”
- keine Schutzwürdigkeit, wenn Täter es für möglich hält, dass Äußerung aus dem engsten Familienkreis herausgetragen wird oder bei Beleidigungen von Familienangehörigen untereinander

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8
Q

Kundgabeerfolg

P: Genügt bloß sinnliche Wahrnehmung der Äußerung oder ist auch Verständnis des ehrverletzenden Sinns erforderlich?

A

MM: sinnliche Wahrnehmung ausreichend
(+) Schutz von Kindern / Geisteskranken / sprachunkundigen Ausländern
h. M.: auch Verständnis erforderlich
(+) Achtungsanspruch ist durch unverstandenen Ehrangriff nicht verletzt
(+) Handlungs-, aber kein Erfolgsunrecht

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9
Q

Voraussetzungen Beleidigung Personengemeinschaften (h. M.)

A
  • Kollektiv erfüllt rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion
  • Kollektiv hat Fähigkeit, einen einheitlichen Willen zu bilden
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10
Q

Beleidigung (von Einzelpersonen) unter einer Kollektivbezeichnung

A

Voraussetzungen:

  • klar abgegrenzter, zahlenmäßig überschaubarer, deutlich aus der Allgemeinheit hervortretender Personenkreis
  • Zuordnung des Einzelnen zu ehrverletzender Äußerung muss möglich sein
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11
Q

§ 185 StGB: Tathandlung

A

Kundgabe eigener Miss-, Nicht- oder Geringachtung durch

  • ehrenrührige Werturteile ggü. Betroffenem oder Drittem
  • unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung ggü. Betroffenem
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12
Q

Ehrenrührigkeit der Äußerung

A

→ objektive wertende Auslegung: Begleitumstände, Gesamtzusammenhang, sprachliche und gesellschaftliche Ebene zu betrachten
↔︎ bloße Taktlosigkeiten

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13
Q

Formalbeleidigung, § 192 StGB: Form

A

herabwürdigender Ton, besonders gehässige Einkleidung oder tendenziöse Zusammenstellung von Tatsachen

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14
Q

Formalbeleidigung, § 192 StGB: Umstände

A
  • Publikationsexzess: öff. Verbreiten von Tatsachen ohne berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit
  • Reaktualisierung: Schilderung von Geschehnissen nach längerem Zeitablauf
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15
Q

subjektiver Tatbestand § 185 StGB

A

Bewusstsein, dass Äußerung Missachtung darstellt, aber keine Beleidigungsabsicht erforderlich

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