§ 263 StGB Flashcards
(98 cards)
geschütztes Rechtsgut
- (Individual-)Vermögen als Ganzes in seiner konkreten, zu Tatzeitpunkt vorhandenen Gesamtheit
→ Vermögensdelikt im engeren Sinn
nicht: Eigentum, bloße Dispositionsfreiheit
Rechtsgutsträger können auch jur. Personen sein, auch solche des ÖR einschließlich des Staates, soweit es bei letzterem vorrangig um Einnahmeerzielung geht
Tatsachen
konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
innere Tatsachen
bestimmte Überzeugungen, Kenntnisse oder Absichten des Täters
Werturteil
- bloße Meinungsäußerung → entzieht sich Beweis
- aber evtl. Tatsachenkern enthalten
- Wert einer Sache = bloßes Werturteil, aber zugrunde liegende wertbildende Faktoren können Tatsachen darstellen
P: (vorgeblich) besondere Fachkompetenz - Tatsache?
- grundsätzlich subjektive Aussage und Gutachteninhalt reines Werturteil
- i. E. aber Täuschung über Tatsachen: nach Verkehrsanschauung gilt Gutachten als objektiv richtig, Fachmann täuscht konkludent über die Tatsache, dass er von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt ist (innere Tatsache)
P: Werbeaussagen
- Verkehrsanschauung misst werbemäßigen Übertreibungen von vornherein keine Ernsthaftigkeit bei → Tatsache (-)
- Ausnahme: mitschwingender Tatsachenkern
Täuschung
bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen
→ kommunikative Einwirkung erforderlich
→ Maßstab: allgemeine Verkehrsauffassung
Wie ermittelt man, ob der Täter konkludent täuscht?
→ hängt davon ab, was der Täter nach der Verkehrsanschauung miterklärt
→ obj. Empfängerhorizont + Vertragstyp (Pflichten- und Risikoverteilung) maßgeblich
P: Ist rein faktische Verkehrsanschauung heranzuziehen oder spielen normative Kriterien auch eine Rolle?
h. M.: zwingend normative Gesichtspunkte (aus Gesetz oder Vertrag) heranzuziehen
→ jeweiliger Geschäftstyp und die typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern erlangen unmittelbare Bedeutung
→ Obliegenheit in Geschäftsbeziehung, sich allgemein zugängliche Informationen bzgl. Geschäftsgegenstand zu verschaffen
bloßes Ausnutzen eines bereits vorhandenen Irrtums des Opfers ↔︎ konkludente Täuschung
→ Verkehrsanschauung entscheidend
- Bsp. Wechselgeld: bei bloßer Entgegennahme idR nach VA keine Täuschung, da bei Vertragsschluss keine Täuschung
P: Täuschung durch wahre Behauptungen
→ Bsp. Insertionsofferten / Verwendung typischer Rechnugnsmerkmale, “Abo-Falle” (Verstoß gegen Buttonlösung)
Fischer, § 263 Rn. 28, 28b
e. A.: (-), nur falsche Tatsachen betrugsrelevant
h. M.: Täuschung (+), wenn der Täter die Eignung der (inhaltlich richtigen) Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt, und damit unter dem Anschein “äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens” gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht nur bloße Folge, sondern Zweck der Handlung ist
→ Geschäftserfahrung des Opfers (evtl. Prüfpflicht?) kann eine Rolle spielen: Sorgfaltsobliegenheiten
P: Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung?
Bsp.: Täuschung darüber, im Besitz kompromittierenden Materials zu sein → neben Erpressung Raum für Betrug?
→ 1. Hat die Täuschung einen eigenen Unrechtsgehalt im Verhältnis zur Drohung?
eigener Unrechtsgehalt (-), wenn die Täuschung wesentlicher Bestandteil der Drohung ist, das Bedrohliche der Drohung also gerade aus der Täuschung resultiert wenn eigener Unrechtsgehalt (+), Tateinheit möglich
P: Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung?
→ 2. Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehaltes schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzeben zu berücksichtigen?
e. A.: Tatbestandslösung
keine betrugsrelevante Täuschung, wenn nur drohungsverstärkend
(+) es fehlt an “List des Betruges”, wenn nur der willensbeugende Kern der Drohung durch eine Täuschung erhärtet wird, so dass keine betrugsrelevante Täuschung vorliegt
(+) ermöglicht Abgrenzung der verschiedenen Unrechtsformen
P: Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung?
→ 2. Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehaltes schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen?
a. A.: Konkurrenzlösung
Zusammenfallen mit Drohung ändert nichts am Täuschungscharakter des Verhaltens, daher Ausscheiden erst auf Konkurrenzebene
(+) Bestrafung von Teilnehmer, der von Drohung nichts weiß und davon ausgeht, Haupttäter beginge nur Betrug, möglich
Irrtum
jede Fehlvorstellung über Tatsachen
reines Nichtwissen (“ignorantia facti”)
Opfer macht sich keinerlei konkrete Fehlvorstellung → kein Raum für Irrtum → Betrug (-)
sachgedankliches Mitbewusstsein
nicht reflektiertes Begleitwissen, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt
→ Irrtum (+)
(-), wenn gar kein Anlass besteht, sich über entsprechende Tatsachen überhaupt Gedanken zu machen
P: Schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum aus?
h. M.: (-)
(+) Wortlaut enthält keine Einschränkung
(+) Strafrecht muss auch dem unerfahrenen, besonders leichtgläubigen Schutz bieten
(+) durch Verfügung zeigt Opfer, dass es irrt
(+) kriminalpolitische Entscheidung des Gesetzgebers, entscheidend, dass sich der Zweifelnde gerade nicht selbst hilft und deshalb verfügt
P: Schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum aus?
MM
→ (+), wenn Zweifel auf konkreten Anhaltspunkten beruhen
(+) Subsidiarität des Strafrechts: nur wer irrt, ist schutzwürdig; Zweifelnder kann dem Zweifel nachgehen und sich so selbst schützen
(+) Kausalität: Irrtum muss gerade durch die Täuschung hervorgerufen sein
Vermögensverfügung
jedes tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt
Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung
Vermögensminderung erfordert kein weiteres deliktisches Dazwischentreten
→ dient Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl: entweder VV oder Wegnahme (lockert Opfer Besitz nur, fehlt Unmittelbarkeit)
Vermögensminderung
vermögensrelevanter Abfluss aus dem Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten
P: Vermögensbegriff
→ juristischer Vermögensbegriff
Vermögen = Gesamtheit der subjektiven Vermögensrechte einer Person
(-) zu eng, entspricht nicht wirtschaftlicher Betrachtungsweise des § 263 StGB
P: Vermögensbegriff
→ Rspr.: rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Vermögen umfasst alle geldwerten Güter einer Person, also alle Positionen, denen im Wirtschaftsverkehr ein Wert beigemessen wird
→ auch nichtige Ansprüche aus verbotenen/unsittlichen Geschäften und widerrechtlich erlangten Werten
(+) Rechtsordnung kennt kein schlechthin schutzunwürdiges Vermögen, maßgeblich ist vielmehr eigenständiger wirtschaftlicher Wert
(+) sonst Wertungswidersprüche: Sache i. R. v. § 242 StGB schutzwürdig, aber i. R. v. § 263 StGB nicht?