§ 249 StGB Flashcards

(21 cards)

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Schutzgüter des § 242 StGB: Eigentum, Gewahrsam
Schutzgüter des § 240 StGB: Freiheit
→ Schwerpunkt auf Eigentum

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2
Q

Gewalt gegen eine Person

A

körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen

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3
Q

körperlich wirkender Zwang

A

→ rein psychisch wirkender Zwang kann nicht genügen

→ besondere Kraftaufwendung nicht erforderlich, entscheidend ist die beim Opfer erzielte Zwangswirkung

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4
Q

P: Gewaltanwendung gegenüber Schlafenden/Bewusstlosen

h. M.

A

Schlaf/Bewusstlosigkeit hindern Zwangswirkung nicht, da diese vom Opfer nicht unbedingt als solche empfunden zu werden braucht
→ ist physische Zwangswirkung überhaupt erheblich?
→ ist finale Verknüpfung (Gewaltanwendung, um Wegnahme zu ermöglichen) gegeben?

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5
Q

P: Gewaltanwendung gegenüber Schlafenden/Bewusstlosen

a. A.

A

Raub gegenüber Bewusstlosen scheidet aus, da diese keinen Widerstand leisten können → kein “zu erwartender Widerstand” (vgl. Def.)

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6
Q

Grenzfall: Entreißen der Handtasche

A
  • Kraft, die der Täter entfaltet, muss wesentlicher Bestandteil der Wegnahme sein, d. h. so erheblich, dass sie zumindest geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen
  • prägen List und Schnelligkeit das Bild der Tat § 249 StGB (-)
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7
Q

Gewalt gegen Sachen

A

reicht allein nicht aus, aber genügt, wenn sie sich mittelbar gegen eine Person richtet
Bsp.: Entreißen der Handtasche

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8
Q

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

A
  • Übel für andere Person genügt, unabhängig davon, ob diese dem Opfer nahe steht
  • erst vollendet, wenn Opfer Drohung tatsächlich ernst nimmt
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9
Q

finale Verknüpfung qualifizierte Nötigung als Mittel zur Wegnahme

A

(lange) h. M.: Gewaltanwendung/Drohung braucht weder objektiv erforderlich noch kausal für Wegnahme zu sein; es genügt, wenn der Täter Gewalt/Drohung (subjektiv) für geeignet hält, Wegnahme zu ermöglichen
(+) Wortlaut: nicht “durch”, sondern “mit” / “unter”
→ fehlt bei bloßem Ausnutzen der Wirkung eines ohne Wegnahmewillen eingesetzten Nötigungsmittels
→ kann fehlen bei Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf
→ besteht, wenn frühere Gewaltanwendung als aktuelle Drohung erneuter Gewalt weiterwirkt

neue Rspr.: zudem zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme und Opfer nötigungsbedingt in seiner Verteidigungsbereitschaft eingeschränkt

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10
Q

Ineinanderübergehen von Nötigungsmittel und Wegnahme

A

wenn der Täter bereits während der noch fortdauernden Nötigungshandlung den Wegnahmeentschluss fasst und realisiert, § 249 StGB (+)
wenn Gewaltanwendung noch fortdauert, als Wegnahmeentschluss gefasst wird, ist finale Verknüpfung gegeben

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11
Q

Haustürklingelfälle

A

Tatentschluss auch dann, wenn Täter seine Gewalt-/ Drohungsbereitschaft von Bedingungen abhängig macht, auf die er keinen Einfluss hat

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12
Q

Versuchsbeginn

A

mit unmittelbarem Ansetzen zur Nötigungshandlung, wenn die Wegnahme daran unmittelbar anschließen soll

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13
Q

Abgrenzung § 249 StGB ↔︎ §§ 253, 255 StGB

h. L.: Exklusivitätsthese

A

Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des Opfers
bei §§ 253, 255 StGB Vermögensverfügung erforderlich
→ willensgetragenes Verhalten: Opfer muss insofern “freiwillig” handeln, als dass es noch eine Wahlfreiheit zu haben glaubt und die Sache nicht ohnehin als verloren ansieht (→ Restfreiheit)
- h. L.: Opfer muss sich in Schlüsselposition sehen, d. h. dass Vermögensnachteil ohne seine Mitwirkung nicht möglich ist
Test: Ist meine Mitwirkung notwendig, damit der Besitzverlust eintritt (dann §§ 253, 255 StGB) oder erlangt der Täter unabhängig davon ohnehin Besitz?
Folgeproblem: Muss das Verhalten des Genötigten für das tatbestandsausschließende Einverständnis / die VV unmittelbar zum Gewahrsamsverlust / zur Vermögensminderung führen?
- a. A.: faktisches Einverständnis des Opfers entscheidend, kann auch erzwungen sein

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14
Q

Abgrenzung § 249 StGB ↔︎ §§ 253, 255 StGB

Rspr.

A

Abgrenzung auf Konkurrenzebene nach dem äußeren Erscheinungsbild
Nehmen → § 249 StGB
Geben → §§ 253, 255 StGB (tatbestandsausschließendes Einverständnis i. R. v. § 249 StGB)

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15
Q

Kritik an Ansicht der Rspr. zu Verhältnis § 249 StGB ↔︎ §§ 253, 255 StGB

A
  • unlogisch, dass § 249 StGB lex specialis gegenüber §§ 253, 255 StGB sein soll:
    (-) systematische Stellung
    (-) Verweisung “gleich einem Räuber” von § 253 auf § 249 StGB
  • Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung wird unterlaufen
  • § 253 StGB wie § 263 StGB Selbstschädigungsdelikt
  • vis absoluta nicht unbedingt brutaler
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16
Q

Begründung Ansicht der Rspr. zu Verhältnis § 249 StGB ↔︎ §§ 253, 255 StGB

A

(+) beugt Strafbarkeitslücken bei Raub ohne Zueignungsabsicht vor
(+) Wortlaut § 253 StGB: kein Anhaltspunkt für Vermögensverfügung (Gegenargument: in § 263 StGB auch ungeschriebenes TBM)
(+) vis absoluta = stärkste Willensbeeinträchtigung, besonders brutaler Täter, darf nicht von Strafbarkeit ausgenommen sein; als Nötigungsmittel bei § 240 StGB unstreitig anerkannt

17
Q

Gestreckte Wegnahme

→ Rengier BT I, § 7 Rn. 34

A

P: vor eigentlicher Wegnahmehandlung stirbt Opfer → Gewahrsam erlischt
→ aber Vorverlagerung Zeitpunkt:
- Beginn Wegnahme (= Beendigung des ursprünglichen Gewahrsams) mit Tötungshandlung
- Vollendung Wegnahme (= Begründung neuen Gewahrsams) mit Ergreifen Sache

18
Q

Konkurrenzen

A

§ 249 StGB verdrängt §§ 240, 242 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität)
Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) mit §§ 223, 224 StGB

19
Q

Finalzusammenhang: Zeitpunkt des Wegnahmeentschlusses

A

§ 249 StGB ist kein Dauerdelikt → für Finalzusammenhang entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Wegnahmeentschluss gefasst wird, isoliert auf diesen Moment abzustellen
Abgrenzung zu bloßem Ausnutzen des Fortdauerns des Gewaltanwendung / Drohung

20
Q

P: Vereinbarkeit von “Gewalt” und Unterlassen

A

e. A.: Gewalt setzt begrifflich positives Tun voraus
h. M.: auch durch Unterlassen möglich
(+) erwarteter Widerstand genügt
(+) bei anderen Delikten (§§ 223 I, 240, 239 BGB auch möglich)

21
Q

Raub durch Unterlassen → § 13 StGB?

Enstpricht Unterlassen einem Tun?

A

(-) bloße Aufrechterhaltung der zuvor mit Gewalt geschaffenen Lage, nur Fortdauern / Ausnutzen Nötigungswirkung
(+) enger, räumlich-zeitlicher Zusammenhang
(-) passt nicht zur finalen Struktur des Raubtatbestandes
(-) Zufall, ob Täter zuvor verübte Nötigung noch revidieren kann
(-) brutalerer Täter wird privilegiert: bei Niederschlagen (vis absoluta) ist Garatenstellung nicht zu beseitigen, da bewusstlos