§ 263a StGB Flashcards
(25 cards)
geschütztes Rechtsgut
Vermögen
statt Täuschung eines Menschen Manipulation eines Computers → Auffangfunktion
§ 263a I Var. 1 StGB: Programmmanipulation
die Gestaltung des Programms kann durch (Neu-) Konzeption, aber auch durch nachträgliche Veränderung (Löschen, Hinzufügen) erfolgen
lex specialis zu Var. 2, i. d. R. exklusiv zu Var. 3
§ 263a I Var. 1 StGB
P: “Unrichtigkeit” des Programms
h. M.: objektive, betrugsspezifische Auslegung
Programm ist unrichtig, wenn es der materiellen Rechtslage widerspricht, weil die Programmgestaltung zu Ergebnissen führt, die nach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung und den Beziehungen zwischen den Beteiligten so nicht bewirkt werden dürfen
(+) kriminalpolitische Erwägungen; auch i. R. d. § 263 StGB gibt es eine Täuschung über Regeln oder Konventionen
§ 263a I Var. 1 StGB
P: “Unrichtigkeit” des Programms
a. A.: subjektive Auslegung
unrichtig ist ein Programm dann, wenn das Programm nicht dem Willen des Verfügungsberechtigten entspricht
§ 263a I Var. 2 StGB: Unvollständigkeit
wenn die Daten den betreffenden Lebenssachver-
halt nicht hinreichend erkennen lassen
§ 263a I Var. 2 StGB
P: Auslegung des Begriffs der “Verwendung”
→ Müssen Daten in den Datenverarbeitungsvorgang eingegeben werden?
e. A.: jede Nutzung von Daten reicht aus
(+) Wortlaut: Verwendung = Benutzung
h. M.: Eingabe der Daten in den Datenverarbeitungsprozess erforderlich
(+) Abgrenzung zu Var. 4
betrugsnahe Auslegung
Ersetzt man gedanklich die Maschine durch einen Menschen und würde dann ein Betrug mangels Irrtums bzw. Vermögensverfügung scheitern, darf auch § 263a nicht bejaht werden
§ 263a I Var. 3 StGB
P: Auslegung des Begriffs “unbefugt”
T. d. L.; frühere Rspr.: subjektive Auslegung
Unbefugtheit (+), wenn gegen den erkennbaren, ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten gehandelt wird
(+) Wortlaut, unbefugt = ohne Befugnis des Rechtsgutinhabers
(+) unbefugt in § 17 UWG a. F. auch subjektiv ausgelegt (Einheit der Rechtsordnung)
(-) Verwandlung des § 263 a StGB in allgemeine Computeruntreue
(-) übertriebene Ausdehnung der Strafbarkeit
(-) keine klaren Grenzen
§ 263a I Var. 3 StGB
P: Auslegung des Begriffs “unbefugt”
Rspr. + hL: Reduktion auf betrugsspezifische Fälle
Handlung müsste als Täuschung eines anderen Menschen i.S.d. § 263 StGB zu werten sein, wenn sie gegenüber einer anstelle des Computers gedachten Person vorgenommen worden wäre
(+) systematische Stellung § 263a StGB
(+) telos: Lückenschließung
(+) nur so klare Kriterien
(-) Mensch und Computer nicht vergleichbar
§ 263a I Var. 3 StGB
P: Auslegung des Begriffs “unbefugt”
a. A.: computerspezifische Auslegung
Verwendung ist unbefugt, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit der Funktion im Programm erfolgt
• Unteransicht 1: verlangt ordnungswidrige Einwirkung auf Datenverarbeitungsprozess (i.S. einer Datenmanipulation) → bei programmgemäßer Be- dienung „unberechtigt“ immer (-)
• Unteransicht 2: Unberechtigt handelt auch, wer sich den Zugang zu DV-Prozessen durch unberechtigte Eingabe von Codes etc. erschleicht.
(-) Einschränkung der Reichweite des Anwendungsbereichs
(-) Unbestimmtheit des Begriffs
Datenverarbeitung
technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden
Daten
kodierte und kodierbare Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad
≠ § 202a II StGB
Programm
jede in Form von Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer
Beeinflussung
Täter muss zumindest mitursächlich für das Verarbeitungsergebnis geworden sein
Daten = kodierte Informationen
§ 263a Var. 1 StGB: unrichtig
die aus dem Verhältnis zwischen den Beteiligten zueinander abgeleitete Aufgabe wird durch Programmgestaltung nicht zutreffend bewältigt
263a I Var. 2 StGB: Verwendung
Daten werden verwendet, wenn sie in einen beginnenden oder bereits laufenden Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden.
§ 263a I Var. 2 StGB: unrichtig
in Daten codierte Informationen entsprechen nicht der Wirklichkeit
§ 263a Var. 2 StGB: unvollständig
Daten lassen den Sachverhalt nicht vollumfänglich erkennen
§ 263a StGB: unbefugtes Verwenden von Daten
subjektivierende Lösung
Unbefugt ist eine Datenverwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten (= derjenige, der das Recht zur Verwendung der Daten besitzt), widerspricht.
(-) wandelt Computerbetrug zu untreueähnlichen Delikt, indem jede abredewidrige Verwendung von Daten bestraft wird
§ 263a StGB: unbefugtes Verwenden von Daten
computerspezifische Lösung
Unbefugt ist eine Datenverwendung, bei der der Täter diesem Code unberechtigt verwendet und so den entgegenstehenden Willen des Berechtigten in computerspezifischer Weise überwindet.
→ verwendete Daten müssen gerade den Datenverarnbeitungsvorgang betreffen und programmspezifische Sicherungen umgangen werden
→ Täter muss sich Zugang schaffen, der ihm nicht zusteht
§ 263a StGB: unbefugtes Verwenden von Daten
betrugsspezifische Lösung (h. M.)
Unbefugt ist eine Datenverwendung, die im Falle ihrer Vornahme gegenüber einer Person als Täuschung anzusehen wäre - sog. Täuschungsäquivalenz.
aber allein die Fragen relevant, die auch der Computer “prüft”
(+) Wertgleichheit Betrug - Computerbetrug → Wille des Gesetzgebers: Schließung von Strafbarkeitslücken
Grundpositionen
- subjektive Auslegung: Abstellen auf Interessen des Automatenaufstellers
- computerspezifische Auslegung: Abstellen darauf, ob Computer / Automat ordnungsgemäß benutzt wurde
- betrugsspezifische Auslegung (h. M.): Abstellen auf den Täuschungscharakter des Verhaltens
Schema
I. TB 1. obj. a) Tathandlung: Var. 1 - 4 b) "Erfolg": Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs c) Vermögensschaden 2. subj. → wie bei § 263 StGB II. RW III. Schuld IV. SZM V. Strafantrag
§ 263a I Var. 3 StGB: Verwendung der EC-Karte als Beeinflussung durch Einwirkung auf Ablauf des DVV?
- e. A.: (-), es muss auf bereits laufenden DVV eingewirkt werden
(+) vgl. “sonst” in Var. 4
(+) restriktive Auslegung, Manipulation nur im Vorfeld - h. M.: (+), auch missbräuchliches Ingangsetzen erfasst
(+) Var. 4 nur Auffangtatbestand
(+) Automat durch Bank “in Gang gesetzt”