§ 263a StGB Flashcards

(25 cards)

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Vermögen

statt Täuschung eines Menschen Manipulation eines Computers → Auffangfunktion

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2
Q

§ 263a I Var. 1 StGB: Programmmanipulation

A

die Gestaltung des Programms kann durch (Neu-) Konzeption, aber auch durch nachträgliche Veränderung (Löschen, Hinzufügen) erfolgen
lex specialis zu Var. 2, i. d. R. exklusiv zu Var. 3

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3
Q

§ 263a I Var. 1 StGB
P: “Unrichtigkeit” des Programms
h. M.: objektive, betrugsspezifische Auslegung

A

Programm ist unrichtig, wenn es der materiellen Rechtslage widerspricht, weil die Programmgestaltung zu Ergebnissen führt, die nach der zu Grunde liegenden Aufgabenstellung und den Beziehungen zwischen den Beteiligten so nicht bewirkt werden dürfen
(+) kriminalpolitische Erwägungen; auch i. R. d. § 263 StGB gibt es eine Täuschung über Regeln oder Konventionen

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4
Q

§ 263a I Var. 1 StGB
P: “Unrichtigkeit” des Programms
a. A.: subjektive Auslegung

A

unrichtig ist ein Programm dann, wenn das Programm nicht dem Willen des Verfügungsberechtigten entspricht

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5
Q

§ 263a I Var. 2 StGB: Unvollständigkeit

A

wenn die Daten den betreffenden Lebenssachver-

halt nicht hinreichend erkennen lassen

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6
Q

§ 263a I Var. 2 StGB
P: Auslegung des Begriffs der “Verwendung”
→ Müssen Daten in den Datenverarbeitungsvorgang eingegeben werden?

A

e. A.: jede Nutzung von Daten reicht aus
(+) Wortlaut: Verwendung = Benutzung
h. M.: Eingabe der Daten in den Datenverarbeitungsprozess erforderlich
(+) Abgrenzung zu Var. 4

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7
Q

betrugsnahe Auslegung

A

Ersetzt man gedanklich die Maschine durch einen Menschen und würde dann ein Betrug mangels Irrtums bzw. Vermögensverfügung scheitern, darf auch § 263a nicht bejaht werden

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8
Q

§ 263a I Var. 3 StGB
P: Auslegung des Begriffs “unbefugt”
T. d. L.; frühere Rspr.: subjektive Auslegung

A

Unbefugtheit (+), wenn gegen den erkennbaren, ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten gehandelt wird
(+) Wortlaut, unbefugt = ohne Befugnis des Rechtsgutinhabers
(+) unbefugt in § 17 UWG a. F. auch subjektiv ausgelegt (Einheit der Rechtsordnung)
(-) Verwandlung des § 263 a StGB in allgemeine Computeruntreue
(-) übertriebene Ausdehnung der Strafbarkeit
(-) keine klaren Grenzen

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9
Q

§ 263a I Var. 3 StGB
P: Auslegung des Begriffs “unbefugt”
Rspr. + hL: Reduktion auf betrugsspezifische Fälle

A

Handlung müsste als Täuschung eines anderen Menschen i.S.d. § 263 StGB zu werten sein, wenn sie gegenüber einer anstelle des Computers gedachten Person vorgenommen worden wäre
(+) systematische Stellung § 263a StGB
(+) telos: Lückenschließung
(+) nur so klare Kriterien
(-) Mensch und Computer nicht vergleichbar

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10
Q

§ 263a I Var. 3 StGB
P: Auslegung des Begriffs “unbefugt”
a. A.: computerspezifische Auslegung

A

Verwendung ist unbefugt, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit der Funktion im Programm erfolgt
• Unteransicht 1: verlangt ordnungswidrige Einwirkung auf Datenverarbeitungsprozess (i.S. einer Datenmanipulation) → bei programmgemäßer Be- dienung „unberechtigt“ immer (-)
• Unteransicht 2: Unberechtigt handelt auch, wer sich den Zugang zu DV-Prozessen durch unberechtigte Eingabe von Codes etc. erschleicht.
(-) Einschränkung der Reichweite des Anwendungsbereichs
(-) Unbestimmtheit des Begriffs

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11
Q

Datenverarbeitung

A

technische Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden

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12
Q

Daten

A

kodierte und kodierbare Informationen unabhängig vom Verarbeitungsgrad
≠ § 202a II StGB

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13
Q

Programm

A

jede in Form von Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer

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14
Q

Beeinflussung

A

Täter muss zumindest mitursächlich für das Verarbeitungsergebnis geworden sein
Daten = kodierte Informationen

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15
Q

§ 263a Var. 1 StGB: unrichtig

A

die aus dem Verhältnis zwischen den Beteiligten zueinander abgeleitete Aufgabe wird durch Programmgestaltung nicht zutreffend bewältigt

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16
Q

263a I Var. 2 StGB: Verwendung

A

Daten werden verwendet, wenn sie in einen beginnenden oder bereits laufenden Datenverarbeitungsprozess eingegeben werden.

17
Q

§ 263a I Var. 2 StGB: unrichtig

A

in Daten codierte Informationen entsprechen nicht der Wirklichkeit

18
Q

§ 263a Var. 2 StGB: unvollständig

A

Daten lassen den Sachverhalt nicht vollumfänglich erkennen

19
Q

§ 263a StGB: unbefugtes Verwenden von Daten

subjektivierende Lösung

A

Unbefugt ist eine Datenverwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten (= derjenige, der das Recht zur Verwendung der Daten besitzt), widerspricht.
(-) wandelt Computerbetrug zu untreueähnlichen Delikt, indem jede abredewidrige Verwendung von Daten bestraft wird

20
Q

§ 263a StGB: unbefugtes Verwenden von Daten

computerspezifische Lösung

A

Unbefugt ist eine Datenverwendung, bei der der Täter diesem Code unberechtigt verwendet und so den entgegenstehenden Willen des Berechtigten in computerspezifischer Weise überwindet.
→ verwendete Daten müssen gerade den Datenverarnbeitungsvorgang betreffen und programmspezifische Sicherungen umgangen werden
→ Täter muss sich Zugang schaffen, der ihm nicht zusteht

21
Q

§ 263a StGB: unbefugtes Verwenden von Daten

betrugsspezifische Lösung (h. M.)

A

Unbefugt ist eine Datenverwendung, die im Falle ihrer Vornahme gegenüber einer Person als Täuschung anzusehen wäre - sog. Täuschungsäquivalenz.
aber allein die Fragen relevant, die auch der Computer “prüft”
(+) Wertgleichheit Betrug - Computerbetrug → Wille des Gesetzgebers: Schließung von Strafbarkeitslücken

22
Q

Grundpositionen

A
  • subjektive Auslegung: Abstellen auf Interessen des Automatenaufstellers
  • computerspezifische Auslegung: Abstellen darauf, ob Computer / Automat ordnungsgemäß benutzt wurde
  • betrugsspezifische Auslegung (h. M.): Abstellen auf den Täuschungscharakter des Verhaltens
23
Q

Schema

A
I. TB
1. obj.
a) Tathandlung: Var. 1 - 4
b) "Erfolg": Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
c) Vermögensschaden
2. subj. → wie bei § 263 StGB
II. RW
III. Schuld
IV. SZM
V. Strafantrag
24
Q

§ 263a I Var. 3 StGB: Verwendung der EC-Karte als Beeinflussung durch Einwirkung auf Ablauf des DVV?

A
  • e. A.: (-), es muss auf bereits laufenden DVV eingewirkt werden
    (+) vgl. “sonst” in Var. 4
    (+) restriktive Auslegung, Manipulation nur im Vorfeld
  • h. M.: (+), auch missbräuchliches Ingangsetzen erfasst
    (+) Var. 4 nur Auffangtatbestand
    (+) Automat durch Bank “in Gang gesetzt”
25
Vermögensschaden
Auslegung wie bei § 263 I StGB, insbesondere muss VS unmittelbar durch das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs herbeigeführt worden sein Unmittelbarkeit auch dann (+), wenn das Ergebnis des DVV ohne eigene Entscheidungsbefugnis und ohne inhaltliche Kontrolle von einer Person lediglich umgesetzt werde