§ 323a StGB Flashcards

(5 cards)

1
Q

Deliktsnatur

A

→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit Rauschzuständen häufig verbunden sind
→ Unrecht = Sich-Berauschen

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2
Q

Rausch

A

durch Intoxikation hervorgerufener Zustand der Enthemmung, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild auf dem Genuss von Rauschmitteln beruht

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3
Q

Sich-Versetzen

A

Täter muss durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel den Rausch mitverursacht haben

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4
Q

Rauschtat

A

= objektive Bedingung der Strafbarkeit
→ Täter macht sich auch dann gem. § 323a StGB strafbar, wenn er zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens weder Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Rauschtat noch ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit zur Last fällt
→ Verhalten des Täters muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein
→ (neben § 20 StGB) keine anderen Schuldausschließungs-/Entschuldigungsgründe oder persönliche Strafausschließungs-/aufhebungsgründe

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5
Q

Möglichkeit der Beteiligung am Vollrauch

A

→ eigenhändiges Delikt → mittelbare Täterschaft (-)
Teilnahme str.:
e. A.: (-) Sinn und Zweck des § 323a StGB = Selbstkontrolle; unübersehbare Haftungsweite → Gastwirt
h. M.: (+) § 323a StGB mit völlig eigenständiger Bedeutung; Gastwirt → neutrale Handlung

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