§ 323a StGB Flashcards
(5 cards)
Deliktsnatur
→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit Rauschzuständen häufig verbunden sind
→ Unrecht = Sich-Berauschen
Rausch
durch Intoxikation hervorgerufener Zustand der Enthemmung, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild auf dem Genuss von Rauschmitteln beruht
Sich-Versetzen
Täter muss durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel den Rausch mitverursacht haben
Rauschtat
= objektive Bedingung der Strafbarkeit
→ Täter macht sich auch dann gem. § 323a StGB strafbar, wenn er zum Zeitpunkt des Sich-Berauschens weder Vorsatz hinsichtlich der Begehung der Rauschtat noch ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit zur Last fällt
→ Verhalten des Täters muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein
→ (neben § 20 StGB) keine anderen Schuldausschließungs-/Entschuldigungsgründe oder persönliche Strafausschließungs-/aufhebungsgründe
Möglichkeit der Beteiligung am Vollrauch
→ eigenhändiges Delikt → mittelbare Täterschaft (-)
Teilnahme str.:
e. A.: (-) Sinn und Zweck des § 323a StGB = Selbstkontrolle; unübersehbare Haftungsweite → Gastwirt
h. M.: (+) § 323a StGB mit völlig eigenständiger Bedeutung; Gastwirt → neutrale Handlung