§ 216 StGB Flashcards
(14 cards)
Grundgedanke
Prinzip der Unantastbarkeit fremden Lebens → Schranke für Dispositionsbefugnis des Opfers, Einwilligungssperre
Gründe für Strafmilderung
- Unrechtsminderung: Rechtsgutsverzicht des Rechtsgutsträgers
- Schuldminderung: Konfliktlage beim Erklärungsempfänger/Täter
Verlangen
nicht nur Einwilligung; der Getötete muss vielmehr auf den Willen des Täters eingewirkt haben; bloße Duldung genügt nicht
ausdrücklich
Verlangen muss eindeutig, in nicht missverständlicher Weise erfolgt sein, kann allerdings auch konkludent erfolgen
ernstlich
Opfer muss einsichts- und urteilsfähig sein, um Bedeutung und Tragweite des Entschlusses überblicken zu können, und das Verlangen muss auf freier Willensbildung beruhen (Zwang, Drohung, Täuschung ausgeschlossen)
BGH: Wunsch nach dem Tod muss von innerer Zielstrebigkeit und Festigkeit getragen sein und darf nicht nur leichthin geäußert werden
bestimmen
ähnlich § 26 StGB, wobei auch Motivbündel genügen, wenn das Tötungsverlangen dominiert (“bestimmender Tatantrieb”)
BGH: Verlangen handlungsleitend, d. h. maßgebliche Initiative beim späteren Opfer
Abgrenzung Selbst- oder Fremdtötung
→ Tatherrschaft des Suizidenten entscheidend
Fremdtötung: Sterbewilliger gab sich in die Hand eines anderen, weil er duldend den Tod von diesem entgegennehmen wollte
Selbsttötung: Sterbewilliger behielt bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod; er besaß also nach Vollzug der Mitwirkung des anderen die volle Freiheit, sich ihren Auswirkungen zu entziehen/sie zu beenden
P: Feststellung der Freiverantwortlichkeit
e. A.: Täterperspektive
→ Freiverantwortlichkeit (-), wenn der sich selbst Gefährdende - hätte er die Handlung nicht an sich, sondern an einem anderen begangen - für dieses Verhalten nicht verantwortlich gewesen wäre
→ §§ 3 JGG, 20, 35 StGB
→ Frage der Schuld
P: Feststellung der Freiverantwortlichkeit
a. A.: Opferperspektive
→ Abstellen auf Opferperspektive: hätte der sich selbst Gefährdende - wäre er nicht durch sich, sondern einen anderen geschädigt worden - in diese Rechtsgutsverletzung wirksam einwilligen können?
→ Voraussetzungen der Einwilligung entscheidend
→ Frage der Rechtswidrigkeit
Strafbarkeit wegen (unechten) Unterlassens bei Selbsttöungsentschluss des Opfers? Ansicht des BGH
solange Suizident Herr des Geschehens ist, treffen den Garanten keine Handlungspflichten, sobald der Suizident jedoch seine Tatherrschaft verliert, geht die Tatherrschaft auf den Garanten über
(+) umfassender Lebensschutz
(+) ob und wie lange Entschluss, freiwillig in den Tod zu gehen, existiert, lässt sich nicht (oder nur sehr schwer) klären → Apellfunktion von Suiziden
(+) Rettungspflicht bei Ärzten
Strafbarkeit wegen (unechten) Unterlassens bei Selbsttöungsentschluss des Opfers? Ansicht der h. L.
→ Sterbewilliger hebt durch seinen Selbsttötungsentschluss die Garantenstellung auf
(+) widersinnig, wenn Garant zwar straflos das Tötungsmittel zur Verfügung stellen dürfte, aber dann den Tod verhindern müsste
(+) wenn man von fehlender Ernstlichkeit des Selbsttötungswillens tatsächlich ausginge, dürfte man auch die (Teilnahme an einer) Selbsttötung nicht straflos stellen
(+) bei Ärzten endet der Behandlungsvertrag mit dem freiverantwortlichen Entschluss des Betroffenen
Behandlungsabbruch
§ 216 StGB als Einwilligungssperre gilt ausnahmsweise nicht
Ein rechtfertigender Behandlungsabbruch liegt nur dann vor, wenn der Patient lebensbedrohlich erkrankt ist, der Abbruch eine medizinisch indizierte Behandlung betrifft und im Zusammenhang mit dem Sterbewunsch des Patienten steht (innerer und äußerer Behandlungszusammenhang). Maßnahmen außerhalb eines Zusammenhangs mit einer derartigen medizinischen Behandlung sind der Einwilligung nicht fähig.
Abgrenzung zu § 217 StGB
§ 217 = abstraktes Gefährdungsdelikt, Wille zur geschäftsmäßigen Förderung erforderlich
subj. TB
Vorsatz bzgl. § 212 StGB sowie der (privilegierenden) Umstände des § 216 StGB
Kenntnis des Verlangens nach h. L. besonderes persönliches Merkmal i. S. v. § 28 II StGB
beachte § 16 II StGB