§ 250 StGB Flashcards
(14 cards)
§ 250 I Nr. 1b StGB: Scheinwaffe
muss nach dem äußeren Erscheinungsbild (ohne zusätzliche Erklärungen des Täters) Gegenständen entsprechen, die nach der Wahrnehmung des Opfers den Eindruck erwecken, zur Gewaltanwendung eingesetzt werden zu können
→ keine offensichtlich ungefährlichen Gegenstände
→ Täuschung darf nicht im Vordergrund stehen
§ 250 I Nr. 1c StGB: schwere Gesundheitsschädigung
bei Eintritt einer langwierigen ernsten Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
§ 250 II Nr. 1 StGB: Verwendung
Einsatz als Verletzung-/ Gefährdungsmittel, aber auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt (vorausgesetzt, dass im Falle der Realisierung der Drohung die Gefahr einer erheblichen Verletzung entstünde
§ 250 II Nr. 1 StGB: bei der Tat
ab Versuchsbeginn bis Vollendung, umstritten nach Vollendung und vor Beendigung
§ 250 II Nr. 3a StGB: schwere körperliche Misshandlung
wenn der Eingriff in die körperliche Integrität erhebliche folgen für die Gesundheit hat oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist
Konkurrenzen
§ 250 StGB verdrängt § 249 StGB
§ 250 II Nr. 3 StGB verdrängt § 224 I Nr. 5 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz
ungeladene Schusswaffe
Eingreifen der Strafschärfung gegenüber § 249 StGB nur dann gerechtfertigt, wenn von einer Waffe auch tatsächlich die latente Gefahr des Einsatzes ausgeht
→ muss gebrauchs- und einsatzfähig sein
§ 250 I Nr. 1b StGB: offensichtlich ungefährliche Gegenstände
in Zweifelsfällen danach abzugrenzen, ob aus Sicht eines objektiven Betrachters die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf der täuschenden Erklärung des Täters beruht
→ Labello-Rspr.: Gegenstand muss nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck beim Opfer den Eindruck erwecken, sie könne zur Gewaltanwendung eingesetzt werden
→ Überwiegt Täuschung oder obj. Gefährlichkeit? Täuschung darf nicht im Vordergrund stehen
§ 250 I Nr. 1b StGB: sonstige Mittel oder Werkzeuge
h. M.: Gegenstände, die sich zwar zur Anwendung von Gewalt oder zur Drohung eignen, die aber schon nach ihrer objektiven Beschaffenheit oder nach der Art ihrer geplanten Verwendung keine erheblichen Körperverletzungen hervorrufen können und in diesem Sinne ungefährlich sind
→ auch abstrakt ungefährliche Alltagsgegenstände sowie Scheinwaffen
→ Bsp. für bedrohungsuntaugliche Gegenstände: Labello, Metallrohr, Wasserpistole, Holzstück, das Täter in seiner Hand umschlossen hält, um Eindruck einer Schusswaffe zu erwecken
Beisichführen
- bewusstes zur Verfügunghalten: Gegenstand befindet sich in Griffweite und Täter kann sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen
- genügt, dass Gegenstand erst am Tatort in die Hände des Täters gelangt, dann muss er ihn aber auch tatsächlich ergreifen und nicht nur wahrnehmen
§§ 250 I Nr. 1c, II Nr. 3b StGB = konkrete Gefährdungsdelikte
Eintritt der konkreten Gefahr muss vom Vorsatz umfasst sein
P: Verwirklichung qualifizierender Umstände nach Tatvollendung
h. L.: (-) Raub kann nur durch Handlungen zwischen Versuchsbeginn und Vollendung qualifiziert werden
(+) Art. 103 II GG: Beendigungszeitpunkt nicht bestimmt
(+) sonst würde § 252 StGB und darin geforderte BEA umgangen
(+) Wortlaut “bei” der Tat (§ 250 II StGB) bezieht sich auf § 249 StGB, daher kommt es auf dessen TBM an: Wegnahme unter Einsatz qualifizierter NM, alles was sich danach ereignet, ist nicht mehr “bei” der Tat
(+) keine unangemessenen Strafbarkeitslücken, da Versuchsstrafbarkeit möglich
frühere Rspr.: (+)
(+) Täter nach Vollendung genauso gefährlich
(+) Vollendungszeitpunkt nicht bestimmt
neue Rspr.: Täter muss mit fortbestehender Zueignungs- oder Beutesicherungsabsicht handeln
(+) Widerspruch zu § 252 StGB wird vermieden
(-) entspricht nicht 1:1 BEA
§ 250 II Nr. 1 StGB: Einsatz zur Drohung
muss objektiv gefährlicher Gegenstand sein, Scheinwaffe genügt nicht
Einordnung Schreckschusspistolen
- geladene SSP = Waffe i. S. v. Alt. 1
(+) erhebliche Gefährlichkeit bei Austritt der Munition nach außen, kleiner Waffenschein erforderlich - ungeladene SSP → vgl. Schusswaffen