§ 303 StGB Flashcards
(20 cards)
geschütztes Rechtsgut
Eigentum
Sache
jeder körperliche Gegenstand i. S. d. § 90 BGB
→ sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgrenzbar und tatsächlich beherrschbar
→ Wert der Sache spielt keine Rolle
P: Tiere als Sachen
§ 90a S. 3 BGB → Analogieverbot?
Sachbegriff allein nach dem Strafrecht zu bestimmen, Sinn und Zweck des § 303 StGB = Eigentumsschutz, auch in der Intention des Tierschutzes
vgl. §§ 324a, 325 StGB
fremd
im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-)Eigentum eines anderen stehend
→ zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen bleiben außer Betracht!
Zerstören
körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch welche dieses in seiner Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass es seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert
Beschädigen
körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt, durch die dessen Unversehrtheit (Substanzverletzung) oder bestimmungsgemäße Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsminderung) mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist
→ h. M.: Eingriff in Sachsubstanz nicht erforderlich, körperliche Einwirkungen reichen aus
Erheblichkeit
(-) bei vorübergehender Beeinträchtigung oder leichter Wiederherstellbarkeit der Sache
Indiz: Aufwand für die Wiederherstellung
bestimmungsgemäßer Verbrauch
h. M.: kein Zerstören oder Beschädigen, da lediglich Realisierung einer in der Sache selbst angelegten Gebrauchsmöglichkeit
Unrecht wird durch Zueignungsdelikte erfasst → § 242 StGB
P: Erweiterung des Beschädigungsbegriffes i. S. d. § 303 I StGB auf jede dem Willen des Eigentümers zuwiderlaufende Zustandsveränderung?
e. A.: Zustandsveränderungstheorie
jede dem Eigentümerinteresse zuwiderlaufende Zustandsveränderung = Beschädigung
(+) umfassender Schutz des Eigentums in der Hand des Eigentümers (alte Rechtslage)
(+) Bestätigung durch II (neue Rechtslage)
(-) zu weit, Wortlaut “beschädigen”
(-) Verunstalten ≠ Beschädigen, vgl. § 134 StGB
(-) ultima ratio Funktion des Strafrechts (zivilrechtliche Ausgleichsansprüche)
(-) § 303 II StGB erfasst Verunstalten
P: Erweiterung des Beschädigungsbegriffes i. S. d. § 303 I StGB auf jede dem Willen des Eigentümers zuwiderlaufende Zustandsveränderung?
h. M.
Beschädigen nur bei Substanzverletzung oder Minderung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
Sachentziehung und Nutzungsentziehung
SE: § 303 StGB (-), löst Herrschaftsverhältnis des Eigentümers zur Sache, ohne aber zu einer nachteiligen Veränderung des Tatobjekts zu führen
NE: wenn Täter ohne Einwirkung auf die Sache selbst deren Funktionsfähigkeit beseitigt
II: Verändern des Erscheinungsbildes
sinnlich wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzen
→ Verletzung des Gestaltungswillens des Eigentümers
Einschränkungen des TB: nicht nur unerheblich
- unerheblich sind Veränderungen, bei denen keine Einwirkung auf die Sache oder den Gegenstand vorliegt oder Veränderungen, die insbesondere nach Art und Größe völlig unauffällig bleiben bzw. nur unter besonderen Bedingungen überhaupt wahrgenommen werden können
→ nur lose Verbindung zwischen Tatobjekt und Mittel der Veränderung - Bagatellfälle ausgenommen
Einschränkungen des TB: nicht nur vorübergehend
Veränderung vergeht nicht binnen kurzer Zeit von selbst wieder oder kann ohne Aufwand entfernt werden
Konkurrenzverhältnis § 303 I zu II StGB
II subsidiär, Auffangfunktion, tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück
Ausnahme des Schutzbereichs § 303 StGB
Sachen, an denen kein vernünftiges Erhaltungsinteresse besteht (Bsp.: tollwütiger Hund)
zusammengesetzte Sachen
→ bestimmungsgemäße Verbindung
nach h. M. Sachbeschädigung schon durch Beseitigung des Zusammenhangs der einzelnen Teile möglich, soweit die Wiederzusammensetzung eine gewisse Mühe erfordert
II: Erscheinungsbild
äußere Erscheinungsform der Sache unter Zugrundelegung des Maßstabs eines objektiven Betrachters
I: rechtswidrig
kein TBM, sondern allgemeiner Verweis auf Rechtfertigungsgründe
II: unbefugt
gegen oder ohne den Willen des Eigentümers
→ Merkmal mit Doppelfunktion:
- Zustimmung des Eigentümers → Tatbestandsausschluss
- sonstige Befugnis → Rechtfertigungsgrund