§ 242 StGB Flashcards
(70 cards)
geschütztes Rechtsgut
h. M.: sowohl Eigentum als auch Gewahrsam
Sache
jeder körperliche Gegenstand iSd § 90 BGB
→ sinnlich wahrnehmbar, räumlich abgrenzbar, tatsächlich beherrschbar
→ unabhängig von Aggregatzustand (fest, flüssig)
beweglich
Sache kann tatsächlich fortbewegt werden
allein tatsächliche Fortbewegungsmöglichkeit entscheidend
fremd
zumindest auch im (Allein-, Mit-, Gesamthands-)Eigentum eines anderen stehend
→ normatives TBM → Parallelwertung in der Laiensphäre
→ zivilrechtliche Rückwirkungsfunktionen außer Betracht
P: Sachqualität und Eigentumsfähigkeit des menschlichen (lebenden) Körpers
h. M.
Körper und alle mit ihm fest verbundenen Teile ≠ Sachen
Abtrennung → Sachqualität, dann im Eigentum derjenigen Person, zu deren Körper sie bislang gehörten
(+) Art. 1 I GG
P: Sachqualität und Eigentumsfähigkeit des menschlichen Körpers
MM
wie h. M., aber wenn Körperteile entnommen werden, um dem Ausgangskörper oder zur Erfüllung einer körpertypischen Funktion einem spenderfremden Körper eingefügt zu werden, erlangen diese keine Sachqualität
P: menschliche Leiche = eigentumsfähige Sache?
h. M.: Sacheigenschaft (+), aber Eigentumsfähigkeit (-), es sei denn Leiche ist nicht für Bestattung bestimmt
MM: als “Rückstand der Persönlichkeit” Sachqualität (-), anders bei nicht zur Bestattung bestimmten Leichen
→ i. E. kaum Unterschied
P: Zahngold als eigentumsfähige Sache?
- Sache (+), da keine feste Verbindung mehr zum Körper (nach Einäscherung)
- Fremdheit?
→ urspr. Zahnarzt
→ Eigentumserwerb des Patienten (-), denn mit der Einpflanzung in den Körper wird Implantat Bestandteil des Körpers → Sach- und Eigentumsfähigkeit (-) → Zahngold wird herrenlos
→ keine Eigentumsbegründung des Täters, da vorrangiges Aneignungsrecht Erben (§ 958 II BGB)
→ mangels Eigentumsfähigkeit zum Zeitpunkt des Todes (da zu diesem ZP noch Bestandteil des Körpers) kein § 1922 BGB auf Erben
→ § 242 I StGB (-) - §§ 242 I, 22, 23 I StGB möglich, wenn Täter dachte, Krematorium oder Erben seien Eigentümer
- § 133 und § 168 StGB (+)
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam
tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
Abgrenzung Gewahrsam - Eigentum
Eigentum = rechtliche Sachherrschaft Gewahrsam = tatsächliche Sachherrschaft
tatsächliche Sachherrschaft
wenn der Verwirklichung des Willens zur physisch-realen Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
→ enge Beziehung zwischen Person und Sache
Gewahrsamsenklave
wenn in fremder Gewahrsamssphäre eine enge Beziehung zwischen Person und Sache entsteht, wird der Gewahrsam des Inhabers der Gewahrsamssphäre quasi verdrängt und es besteht nur Gewahrsam der Person, die die enge Beziehung zur Sache hat
Gewahrsamslockerung
räumliche Distanz irrelevant
Gewahrsam an vergessenen Sachen
- bleiben im Gewahrsam, wenn Inhaber weiß, wo er Sache vergessen hat (potentielle Einwirkungsmöglichkeit bleibt erhalten)
- bei Vergessen in Gewahrsamssphäre eines anderen → Mitgewahrsam
Gewahrsam an verlorenen Sachen
kein Gewahrsam mehr, da keine Einwirkungsmöglichkeit mehr mangels Wissen um Aufenthaltsort, Ausnahme: Verlust in eigener Gewahrsamssphäre
bei Verlust in Gewahrsamssphäre eines Dritten → Gewahrsam des Dritten
Gewahrsamswille
- nur natürliche Person
- nur natürlicher Wille erforderlich
- durch Schlaf oder Bewusstlosigkeit nicht aufgehoben (= potentieller Gewahrsamswille)
genereller Gewahrsamswille
Gewahrsam bzgl. aller Gegenstände in einer Gewahrsamssphäre
→ aber grundsätzlich kein genereller Herrschaftswille an Sachen, die man ohne Einverständnis in seine Gewahrsamssphäre bekommt
Mitgewahrsam
- gleichrangig oder über-/untergeordnet
- Bruch gleich- oder höherrangigen Mitgewahrsams erforderlich
Gewahrsam an verschlossenen Behältnissen
h. M.
→ Verkehrsauffassung entscheidend
- bei Un- oder nur schwerer Beweglichkeit des Behältnisses: Alleingewahrsam des Schlüsselinhabers
- bei bewegbaren Behältnissen: Alleingewahrsam des Behältnisverwahrers
Gewahrsam an verschlossenen Behältnissen
MM
→ sozial-normative Sicht entscheidend
- wenn Schlüsselinhaber jederzeit ungehindert an den Inhalt des Behältnisses kommen kann → Alleingewahrsam
- wenn Zugang von Zustimmung/Mitwirkung eines Dritten abhängt → gleichrangiger Mitgewahrsam
Bruch
Handeln ohne oder gegen den Willen des Opfers
Beobachtung des Gewahrsamswechsels
kein Einverständnis (Diebstahl kein heimliches Delikt)
Diebesfalle
nur Diebstahlsversuch (untauglicher Versuch wegen Einverständnisses, welches Täter aber nicht kennt)