Arrest und einstweilige Verfügung Flashcards

(14 cards)

1
Q

Allgemeiner Zweck der Eilverfahren

A
  • dient der vorläufigen Sicherung einer materiell-rechtlichen Position, wenn diese gefährdet ist
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2
Q

Eilverfahren: Rechtskraft

A
  • nach hM ist Streitgegenstand nicht der materiell-rechtliche Anspruch selbst, sondern der Anspruch auf Sicherung der Rechtsposition
    -> Hauptsacheverfahren und Eilverfahren können nebeneinander stattfinden
    -> Rechtskraft der Eilentscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Antrag bei unveränderten Verhältnissen nicht wiederholt werden darf
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3
Q

Eilverfahren: Beweis

A
  • kein Strengbeweis erforderlich, sondern Glaubhaftmachung (§ 920 II ZPO) = überwiegende Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Sachverhalts ausreichend
  • bei mündlicher Verhandlung: allgemeine Regeln der Darlegungs- und Beweislast
  • Entscheidung ohne Anhörung: Antragsteller muss zumindest Einwendung, die sich aus dem SV ergeben, glaubhaft ausschließen
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4
Q

Arrest: Rubrum

A
  • “In dem Arrestverfahren”
  • Parteibezeichnungen:
    -> “Gläubiger/Schuldner” bei Beschluss
    -> “Arrestkläger/Arrestbeklagter” bei Urteil
  • Entscheidungsgrundlage:
    -> “hat … am … beschlossen” bei Beschluss
    -> “hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom … für Recht erkannt”
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5
Q

Einstweilige Verfügung: Rubrum

A
  • “In dem Verfügungsverfahren”
  • Parteibezeichnungen:
    -> “Antragsteller/Antragsgegner” bei Beschluss
    -> “Verfügungskläger/Verfügungsbeklagter”
  • Entscheidungsgrundlage:
    -> “hat … am … beschlossen” bei Beschluss
    -> “hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom … für Recht erkannt”
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6
Q

Arrest: Zulässigkeit

A
  1. Ordnungsgemäße Antragschrift (vgl. § 253 II ZPO), § 920 ZPO
    a. Begehr ist Sicherung des Anspruchs, nicht Leistung
    b. Bezeichnung des Anspruchs
    c. Arrestgrund
    -> Vortrag zu Tatsachen hinsichtlich Bestehen eines Anspruchs und Arrestgrund sowie Bezeichnung des Mittels der Glaubhaftmachung
  2. Prozesshandlungsvoraussetzungen
    -> kein Anwaltszwang, §§ 78 III, 920 III ZPO
  3. Ausschließliche Zuständigkeit nach §§ 919, 802 ZPO
  4. Rechtsschutzbedürfnis
    -> fehlt insb., wenn der Gläubiger bereits anderweitig ausreichend gesichert ist (bspw. EVB, Pfandrecht oder Sicherungseigentum an den Sachen des Schuldners oder vollstreckbarer Titel)
  5. Keine anderweitige Rechtshängigkeit
    -> bereits mit Anhängigkeit
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7
Q

Arrest: Begründetheit

A

= wenn Arrestanspruch und Arrestgrund schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht sind

  1. Arrestanspruch
    -> materiell-rechtlicher Anspruch, der unmittelbar auf Geld gerichtet oder in einen solchen Zahlungsanspruch übergehen kann, § 916 ZPO
    –> Anspruch muss (nur) bereits entstanden sein
    -> Übergang oft möglich, idR SEA denkbar (Abgrenzungsfrage zu eV danach, ob primär Erfüllungsinteresse oder SE-Interesse gesichert werden soll)
  2. Arrestgrund
    -> bei dinglichen Arrest, § 917 ZPO: wenn zu besorgen ist, dass ohne seine Vehrhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde
    –> bspw. Beseiteschaffen oder Verschleudern von Vermögenswerten; Aufenthaltswechsel ins Ausland
    –> str. Gläubigerkonkurrenz: Rspr. (-)
  3. Glaubhaftmachung
    -> § 924 ZPO
    -> in der mündlichen Verhandlung nur mit sofort verfügbaren Beweismitteln oder mit eidesstattlicher Versicherung
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8
Q

Einstweilige Verfügung: Verhältnis zum Arrest

A
  • Anwendung der Arrestvorschriften, § 936 ZPO
  • weitere Normen in §§ 937 ff. ZPO
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9
Q

Einstweilige Verfügung: Sicherungsverfügung

A
  • Verfügungsanspruch = jeder auf eine individuelle Leistung gerichteter Anspruch, ausgenommen auf Geldzahlungen, § 935 ZPO
    -> bspw. Herausgabeansprüche
  • Verfügungsgrund = Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 935 ZPO)
    -> bspw. drohende Veräußerung oder Zerstörung der Sache
  • Inhalt: nach freiem Ermessen, § 938 ZPO
    -> oft: Sequestration = Verwahrung und Verwaltung einer Sache durch einen Vertrauensmann, § 938 II ZPO
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10
Q

Einstweilige Verfügung: Regelungsverfügung

A
  • Verfügungs”anspruch” = Regelung eines Rechtsverhältnisses
    -> bspw. Dauerschuldverhältnisse, Miteigentümer, Miterben, Gesellschafter
  • Verfügungsgrund = Abwehr von Nachteilen
    -> fehlt insb. bei zu langem Zuwarten nach ursprünglich bestehendem Regelungsbedürfnisses
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11
Q

Einstweilige Verfügung: Leistungsverfügung

A
  • von der Rspr. als Ausnahme vom Grundsatz entwickelt, dass im Eilverfahren der gefährdete Anspruch gesichert, nicht aber erfüllt wird
    = wenn Versagung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt zu einem irreparablen Schaden beim Antragsteller führen würde, der auch im späteren Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden kann
    -> bspw. Unterlassung ehrenrühriger Tatsachen
  • Verfügungsgrund = ohne eV droht ein nicht wieder gutzumachender, existenzgefährdender Schaden und auf Seiten des Antragsgegners drohen keine vergleichbaren Nachteile
  • Verfügungsanspruch = darf nur durch Befriedigung des Antragstellers gesichert werden können
    -> Zahlung: zur Behebung einer existenziellen Notlage
    -> Herausgabe: Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage
    -> Unterlassung: UA werden zumindest für den Zeitraum der eV befriedigt (“Alles oder nichts”)
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12
Q

Einstweilige Verfügung: keine Vorwegnahme der Hauptsache

A
  • Natur der eV: nur vorläufige Regelung
  • keine formelhafte Ablehnung: dem Streitgegenstand nach wird nur über etwaige Sicherungen entschieden; bei Leistungsverfügung ist gewisse Vorwegnahme immanent

-> oft ausdrücklich tenoriert: “wird einsteilen … untersagt” oder “wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache …”

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13
Q

Arrest: Tenor

A

“1. Der Arrestantrag (oder: Arrestklage) wird zurückgewiesen.” oder “1. Wegen einer …forderung des Gläubigers gegen den Schuldner aus dem …vertrag vom … in Höhe von … nebst …% Zinsen seit. dem … wird in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners der dingliche Arrest angeordnet”
(-> nicht bzgl. bestimmter Vermögensgegenstände!)

“2. Gegen Hinterlegung von … EUR wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner kann die Aufhebung des vollzogenen Arrestes beantragen.”
-> § 923 ZPO

  • Allgemeine Regelungen zur Kostenverteilung
  • Vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur der Sache
    -> nur zu tenorieren, wenn Antrag durch Urteil zurückgewiesen wird, § 708 Nr. 6 ZPO
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14
Q

Eilverfahren: Rechtsbehelfe

A
  1. Zurückweisung des Antrags durch Beschluss: sofortige Beschwerde, § 567 I Nr. 2 ZPO
  2. Anordnung des Arrests durch Beschluss nur durch Widerspruch, § 924 ZPO
  3. Alle aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassenen Entscheidungen durch Berufung
  4. Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO
    -> bspw. Fortfall von Anspruch oder Grund; Hauptsacheentscheidung
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