Arrest und einstweilige Verfügung Flashcards
(14 cards)
Allgemeiner Zweck der Eilverfahren
- dient der vorläufigen Sicherung einer materiell-rechtlichen Position, wenn diese gefährdet ist
Eilverfahren: Rechtskraft
- nach hM ist Streitgegenstand nicht der materiell-rechtliche Anspruch selbst, sondern der Anspruch auf Sicherung der Rechtsposition
-> Hauptsacheverfahren und Eilverfahren können nebeneinander stattfinden
-> Rechtskraft der Eilentscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ein Antrag bei unveränderten Verhältnissen nicht wiederholt werden darf
Eilverfahren: Beweis
- kein Strengbeweis erforderlich, sondern Glaubhaftmachung (§ 920 II ZPO) = überwiegende Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Sachverhalts ausreichend
- bei mündlicher Verhandlung: allgemeine Regeln der Darlegungs- und Beweislast
- Entscheidung ohne Anhörung: Antragsteller muss zumindest Einwendung, die sich aus dem SV ergeben, glaubhaft ausschließen
Arrest: Rubrum
- “In dem Arrestverfahren”
- Parteibezeichnungen:
-> “Gläubiger/Schuldner” bei Beschluss
-> “Arrestkläger/Arrestbeklagter” bei Urteil - Entscheidungsgrundlage:
-> “hat … am … beschlossen” bei Beschluss
-> “hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom … für Recht erkannt”
Einstweilige Verfügung: Rubrum
- “In dem Verfügungsverfahren”
- Parteibezeichnungen:
-> “Antragsteller/Antragsgegner” bei Beschluss
-> “Verfügungskläger/Verfügungsbeklagter” - Entscheidungsgrundlage:
-> “hat … am … beschlossen” bei Beschluss
-> “hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom … für Recht erkannt”
Arrest: Zulässigkeit
- Ordnungsgemäße Antragschrift (vgl. § 253 II ZPO), § 920 ZPO
a. Begehr ist Sicherung des Anspruchs, nicht Leistung
b. Bezeichnung des Anspruchs
c. Arrestgrund
-> Vortrag zu Tatsachen hinsichtlich Bestehen eines Anspruchs und Arrestgrund sowie Bezeichnung des Mittels der Glaubhaftmachung - Prozesshandlungsvoraussetzungen
-> kein Anwaltszwang, §§ 78 III, 920 III ZPO - Ausschließliche Zuständigkeit nach §§ 919, 802 ZPO
- Rechtsschutzbedürfnis
-> fehlt insb., wenn der Gläubiger bereits anderweitig ausreichend gesichert ist (bspw. EVB, Pfandrecht oder Sicherungseigentum an den Sachen des Schuldners oder vollstreckbarer Titel) - Keine anderweitige Rechtshängigkeit
-> bereits mit Anhängigkeit
Arrest: Begründetheit
= wenn Arrestanspruch und Arrestgrund schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht sind
- Arrestanspruch
-> materiell-rechtlicher Anspruch, der unmittelbar auf Geld gerichtet oder in einen solchen Zahlungsanspruch übergehen kann, § 916 ZPO
–> Anspruch muss (nur) bereits entstanden sein
-> Übergang oft möglich, idR SEA denkbar (Abgrenzungsfrage zu eV danach, ob primär Erfüllungsinteresse oder SE-Interesse gesichert werden soll) - Arrestgrund
-> bei dinglichen Arrest, § 917 ZPO: wenn zu besorgen ist, dass ohne seine Vehrhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde
–> bspw. Beseiteschaffen oder Verschleudern von Vermögenswerten; Aufenthaltswechsel ins Ausland
–> str. Gläubigerkonkurrenz: Rspr. (-) - Glaubhaftmachung
-> § 924 ZPO
-> in der mündlichen Verhandlung nur mit sofort verfügbaren Beweismitteln oder mit eidesstattlicher Versicherung
Einstweilige Verfügung: Verhältnis zum Arrest
- Anwendung der Arrestvorschriften, § 936 ZPO
- weitere Normen in §§ 937 ff. ZPO
Einstweilige Verfügung: Sicherungsverfügung
- Verfügungsanspruch = jeder auf eine individuelle Leistung gerichteter Anspruch, ausgenommen auf Geldzahlungen, § 935 ZPO
-> bspw. Herausgabeansprüche - Verfügungsgrund = Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 935 ZPO)
-> bspw. drohende Veräußerung oder Zerstörung der Sache - Inhalt: nach freiem Ermessen, § 938 ZPO
-> oft: Sequestration = Verwahrung und Verwaltung einer Sache durch einen Vertrauensmann, § 938 II ZPO
Einstweilige Verfügung: Regelungsverfügung
- Verfügungs”anspruch” = Regelung eines Rechtsverhältnisses
-> bspw. Dauerschuldverhältnisse, Miteigentümer, Miterben, Gesellschafter - Verfügungsgrund = Abwehr von Nachteilen
-> fehlt insb. bei zu langem Zuwarten nach ursprünglich bestehendem Regelungsbedürfnisses
Einstweilige Verfügung: Leistungsverfügung
- von der Rspr. als Ausnahme vom Grundsatz entwickelt, dass im Eilverfahren der gefährdete Anspruch gesichert, nicht aber erfüllt wird
= wenn Versagung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt zu einem irreparablen Schaden beim Antragsteller führen würde, der auch im späteren Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden kann
-> bspw. Unterlassung ehrenrühriger Tatsachen - Verfügungsgrund = ohne eV droht ein nicht wieder gutzumachender, existenzgefährdender Schaden und auf Seiten des Antragsgegners drohen keine vergleichbaren Nachteile
- Verfügungsanspruch = darf nur durch Befriedigung des Antragstellers gesichert werden können
-> Zahlung: zur Behebung einer existenziellen Notlage
-> Herausgabe: Aufrechterhaltung der Lebensgrundlage
-> Unterlassung: UA werden zumindest für den Zeitraum der eV befriedigt (“Alles oder nichts”)
Einstweilige Verfügung: keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Natur der eV: nur vorläufige Regelung
- keine formelhafte Ablehnung: dem Streitgegenstand nach wird nur über etwaige Sicherungen entschieden; bei Leistungsverfügung ist gewisse Vorwegnahme immanent
-> oft ausdrücklich tenoriert: “wird einsteilen … untersagt” oder “wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache …”
Arrest: Tenor
“1. Der Arrestantrag (oder: Arrestklage) wird zurückgewiesen.” oder “1. Wegen einer …forderung des Gläubigers gegen den Schuldner aus dem …vertrag vom … in Höhe von … nebst …% Zinsen seit. dem … wird in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners der dingliche Arrest angeordnet”
(-> nicht bzgl. bestimmter Vermögensgegenstände!)
“2. Gegen Hinterlegung von … EUR wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner kann die Aufhebung des vollzogenen Arrestes beantragen.”
-> § 923 ZPO
- Allgemeine Regelungen zur Kostenverteilung
- Vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Natur der Sache
-> nur zu tenorieren, wenn Antrag durch Urteil zurückgewiesen wird, § 708 Nr. 6 ZPO
Eilverfahren: Rechtsbehelfe
- Zurückweisung des Antrags durch Beschluss: sofortige Beschwerde, § 567 I Nr. 2 ZPO
- Anordnung des Arrests durch Beschluss nur durch Widerspruch, § 924 ZPO
- Alle aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassenen Entscheidungen durch Berufung
- Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO
-> bspw. Fortfall von Anspruch oder Grund; Hauptsacheentscheidung