Tatbestand; Entscheidungsgründe Flashcards
(23 cards)
Behandlung von widersprüchlichem Vorbringen
Unbeachtlich wegen Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht
-> § 138 I ZPO
Tatsachen
= alle gegenwärtigen und vergangenen, äußeren und inneren, positiven und negativen Daten aus der realen Welt des Seins (T/P vor 284 Rn 13)
-> nur Tatsachen sind dem Beweis zugänglich
-> Kontrollfrage: Wenn ein Zeuge den Vortrag der Partei bestätigt, kann dann vom Vortrag der Partei ausgegangen werden oder ist noch zusätzlich eine Wertung nötig?
Aufnahme von Rechtsansichten in den Tatbestand
- grds. (-)
- Ausnahmen:
-> wenn sie Tatsachen enthalten
-> wenn Mitteilung der Rechtsansicht zum Verständnis des Vortrags einer Partei oder des Rechtsstreits erforderlich ist
Rechtstatsachen
= wenn Parteien übereinstimmend einen Rechtsbegriff vortragen
- Voraussetzungen
-> Parteien verwenden Rechtsbegriff übereinstimmend
-> einfacher Begriff des täglichen Lebens
-> keine Anhaltspunkte, dass Parteien im Einzelfall der richtige Umgang mit dem Rechtsbegriff nicht zuzutrauen ist
Unstreitiges Parteivorbringen
= wenn die Parteien übereinstimmend einen bestimmten Geschehnisablauf schildern
oder
der Gegner mit erkennbarem Willen ausdrücklich oder konkludent gesteht und sein Geständnis nicht widerruft
oder
der Gegner den Sachvortrag nicht bestreitet (§ 138 III ZPO)
-> weite Auslegung von konkludentem Bestreiten (im Zweifel ist von konkludentem Bestreiten auszugehen)
Bestreiten: Arten
- Einfaches Bestreiten
- Qualifiziertes Bestreiten
- Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 IV ZPO)
[- Pauschales Bestreiten: Verstoß gegen § 138 I, II ZPO]
Bestreiten: Qualifiziertes Bestreiten
= Gegner beschränkt sich nicht auf bloße Verneinung, sondern gibt eine Gegendarstellung
- Aus Treu und Glauben, § 242 BGB
- Aus Mitwirkungspflicht, § 138 I, II ZPO
-> je detaillierter Vortrag des Gegners, desto höher ist Erklärungslast nach § 138 II ZPO - Sekundäre Darlegungslast (T/P vor 284 Rn 18a, 37)
-> wenn Darlegungspflichtigen ein substantiierter Vortrag nicht möglich oder zumutbar ist, der Gegner hingegen die Informationen hat oder in der Lage ist, sich diese leicht zu verschaffen
-> vor allem bei negativen Tatsachen oder Tatsachen aus Vermögens- sowie Steuerbereich des Gegners
- wenn trotz Notwendigkeit nicht qualifiziert bestritten wird, gilt Vortrag des Gegners nach § 138 III ZPO als zugestanden
Bestreiten: mit Nichtwissen
- bei explizitem Berufen auf Nichtwissen in Tatbestand mit aufzunehmen
- gilt auch, wenn sich Hauptpartei die Informationen durch ihren Streithelfer beschaffen kann
Aufbau Tatbestand
I. Geschichtserzählung (Unstreitiges)
II. Streitiger Vortrag des Klägers
III. Anträge der Parteien
IV. Streitiger Vortrag des Beklagten
V. ggf. Replik/Duplik
VI. Prozessgeschichte
Aufbau Tatbestand: Streitiger Vortrag des Beklagten
- Vorbringen zur Zulässigkeit (“Der Beklagte ist der Ansicht, …” - idR nur wenn Tatsachen angeführt werden)
–> Zulässigkeitsvoraussetzungen, bei denen ohne Rüge Heilung eintritt oder die einredeweise geltend gemacht werden müssen, im Präsens - Vorbringen zur Begründetheit
-> Klageleugnen
-> Einreden im Sinne der ZPO
Aufbau Tatbestand: Streitiger Vortrag des Beklagten: Einreden im Sinne der ZPO
= alle Tatsachen, die den Tatbestand einer Gegennorm ausfüllen, wie rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen sowie Einreden im Sinne des materiellen Rechts
P: Äquipollentes Parteivorbringen
= Klage wird (nur) auf der Grundlage des Beklagtenvortrages stattgegeben (insb. wenn Beklagter sich gegen schlüssigen Klägervortrag erfolgreich verteidigt, nach seinem Vortrag jedoch der Klageantrag unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist)
- unstr.: wenn Kläger sich Beklagtenvortrag hilfsweise zu eigen macht
- str. ohne hilfsweises Zueigenmachen (vgl. T/P 138 Rn 6)
-> eA: Lehre vom äquipollenten Parteivorbringen
pro: Gleichwertigkeit der Parteivorträge
pro: Prinzip materieller Gerechtigkeit
pro: Prozessökonomie
pro: § 300 ZPO (Entscheidungsreife bereits ohne Beweisaufnahme möglich)
–> con: gerade str., ob Vortrag des Beklagten bereits zur Entscheidungsreife führt
-> aA (wohl hM / BGH): Ablehnung der Lehre
pro: Beibringungs- und Dispositionsgrundsatz
–> con: wird nicht verletzt; Richter ermittelt nicht
pro: § 253 II Nr. 2 ZPO (Angriff wird durch Kläger bestimmt)
-> pro: Rechtssicherheit
-> pro: Ohnehin dürfte idR Hinweis nach § 139 I ZPO an Kläger ergehen (?)
Entscheidungsgründe: Allgemein
- Rechtsfragen, die keinen Einfluss auf den Rechtsstreit haben, sind wegzulassen
- Wertung des Sachverhalts
- Ausführungen zur Beweiswürdigung, § 286 I 2
- Zuerst rechtliche Würdigung des Tatbestandes, daraufhin ausführen, warum das Gericht von diesem Tatbestand ausgeht (tatsächliche Würdigung)
-> “Anspruch. Tatbestand ist zu bejahen. Subsumtion mit Tatsache. Dass diese Tatsache, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Der Zeuge Y hat in glaubhafter Weise bekundet, dass Tatsache. Für die Richtigkeit der Aussage spricht (Beweiswürdigung).”
Entscheidungsgründe: Offenlassen von Fragen
- Fragen können nicht offengelassen werden, wenn ein prozessualer Vorrang besteht:
-> Vorrang der Zulässigkeit vor der Begründetheit
-> Vorrang des Hauptantrags vor dem Hilfsantrag
-> Vorrang der Hauptverteidigung vor der Hilfsaufrechnung
Entscheidungsgründe: Begründetheit
- wird der Klage stattgegeben, ist nur die AGL zu erörtern, die den Anspruch ergibt
-> diejenige, die am leichtesten zu begründen ist
-> alle TBM - auch die unproblematischen - müssen erörtert werden
-> Einrede iSd ZPO des Beklagten: Erörterung der Voraussetzung der Einredenorm, die verneint wird
–> erfolgreiche Gegeneinrede des Klägers: Prüfung aller Voraussetzungen der Gegeneinredenorm (nicht jedoch der Voraussetzungen der Einrede des Beklagten) - wird die Klage abgewiesen, müssen alle in Betracht kommenden AGL, nicht jedoch die fernliegenden, behandelt werden
-> jeweils nur das zu verneinende TBM zu erörtern
-> grds. dasjenige TBM, das am leichtesten abzulehnen ist
-> Einrede iSd ZPO: keine Prüfung der anspruchsbegründenden Tatsachen (außer bei Aufrechnung), sondern Prüfung aller (!) Voraussetzungen der Einredenorm
–> erfolglose Gegeneinrede: Erörterung der Voraussetzung, die verneint wird
Entscheidungsgründe: Begründetheit: teilweise Begründetheit
- Teil der Klage, der begründet ist
-> Prüfungsumfang wie bei vollständig begründeter Klage - Teil der Klage, der unbegründet ist
-> Prüfungsumfang wie bei vollständig abzuweisender Klage
Entscheidungsgründe: Aufbau
- Gesamtergebnis
- ggf. Auslegung des Klageantrags
- ggf. Sonstige Vorfragen
-> Prozessvergleich, Klageänderung, Parteiänderung, teilweise Klagerücknahme - ggf. Zulässigkeit der Klage
- Begründetheit der Klage
a. Hauptanspruch
b. Nebenanspruch - Prozessuale Nebenentscheidungen
Entscheidungsgründe: Gesamtergebnis: Formulierung Klageanträge/Hauptantrag
“Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) begründet, mit dem Klageantrag zu 2) unbegründet.”
“Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet und mit dem Hilfsantrag begründet.”
Entscheidungsgründe: Auslegung des Klageantrags
- nach Gesamtergebnis, vor Zulässigkeit/Begründetheut
“Die Klage ist (un)begründet.
Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, das er X. Für diese Auslegung spricht Folgendes: Y”.
Entscheidungsgründe: Begründetheit: Formulierungen
“Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von X aus § Y zu.
(Denn)
Der Zinsanspruch ist gem. § Y gerechtfertigt. (Denn)”
“… Das Klagebegehren ist auch nicht aus § Z gerechtfertigt.”
Entscheidungsgründe: Prozessuale Nebenentscheidungen
“Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf/ folgen aus §§ XY”
“Die Kostenentscheidung folgt aus § X, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § Y”.
- komplizierte Entscheidungen kurz begründen
Rechtsmittelbelehrung: Inhalt/Aufbau
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Entscheidungsgründe: Verstecktes Minus (§ 308 ZPO)
- Verurteilung mehrerer Beklagter als Teilschuldner statt als Gesamtschuldner
- Künftige statt sofortige Leistung
- Feststellung statt Leistung
- Zug um Zug statt unbedingte Verurteilung
- Herausgabe an einen Sequester anstatt an den Kläger
- Hinterlegung oder Freistellung statt Zahlung
- Duldung der Zwangsvollstreckung statt Leistung oder Zahlung