Rubrum; Rechtsmittelbelehrung; Verspätung Flashcards
(27 cards)
Verkündigungsvermerk: Bedeutung
- nicht bei Klausuren
- erst durch förmliche Verlautbarung (= durch Vorlesung der Urteilsformel, §§ 310 f.) wird das Urteil existent
-> wirksame Verkündung wird gem. § 311 II 1 durch das Protokoll nachgewiesen
Bezeichnung der Prozessbeteiligten: Allgemein
a) Zeitpunkt
b) Parteistellung
c) Streigenossenschaft
a) letzte mündliche Verhandlung
b) alle Parteistellungen werden angegeben (“Kläger und Widerbeklagter”)
c) keine Zusammenfassung, sondern fortlaufende Nummerierung (“Beklagter zu 1); Beklagter zu 2)”)
-> bei Ausscheiden nur dann erwähnen, wenn an der Kostenentscheidung zu beteiligen
Bezeichnung der Prozessbeteiligten: Parteien kraft Amtes
- neben Namen ist besondere Stellung zu erwähnen, bspw. Insolvenzverwalter; Testamentsvollstrecker
-> “Herrn X, Straße 1, 12345 Stadt, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K GmbH, Straße 2, 23456 Stadt - Kläger”
Bezeichnung der Prozessbeteiligten: Versterben einer Partei und Fortsetzung mit Erben
- Fortführung mit Erben
-> “(In dem Rechtsstreit) der Erben des am X verstorbenen Herrn Y, nämlich
1)
2)
3)
- Kläger”
Bezeichnung der Prozessbeteiligten: juristische Person des bürgerlichen Rechts / Personenhandelsgesellschaft
- inkl. Anagbe des gesetzlichen Vertreters (so genau wie möglich)
-> “der X GmbH, Straße 1, 12345 Stadt, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn Armin A und Herrn Berthold B, ebenda”
Bezeichnung der Prozessbeteiligten: BGB-Gesellschaft und Wohnungseigentümergemeinschaft
- “der X Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch deren allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Herrn Armin A”
- “der X Wohnungseigentümergemeinschaft, Straße 1 in 12345 Stadt, vertreten durch Verwalter Herrn Berthold B (§ 9b WEG)”
Bezeichnung der Prozessbeteiligten: juristische Person des öffentliches Rechts
- Angabe der Vertretungsberechtigten mit Name nicht erforderlich
- empfehlenswert, die Stelle zu nennen, die die jurP nach Gesetz, Satzung etc. vertritt
-> “des Landes Hessen, vertreten durch das Ministerium X”
Bezeichnung der Prozessbeteiligten: Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten
- Differenziere: ist RA oder Sozietät Prozessbevollmächtigter?
- Einzelrechtsanwalt: “Rechtsanwalt X”
- Sozietät: Nennung aller Mitglieder oder “Rechtsanwälte X [erstgenannter Sozius] und Partner”
- maßgeblich: letzte mündliche Verhandlung
- keine Terminsvertreter, Unterbevollmächtigte, Verkehrsanwälte
Bezeichnung des Gerichts
- (ggf.) Bezeichnung des Spruchkörpers (“hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt” / “hat das Amtsgericht Darmstadt”)
- Namen der am Urteil mitwirkenden Richter ohne Funktion (Beisitzer, Vorsitzender)
-> “durch Richter am Landgericht A, Richter am Landgericht B und Richter am Landgericht C”
-> bei Kollegialgericht durch Einzelrichter: “durch den Richter am Landgericht A als Einzelrichter”
Bezeichnung des Gerichts: Verhandlungsangabe
-> “auf die mündliche Verhandlung vom X”
-> bei Entscheidung nach Lage der Akten: “nach Lage der Akten am (=Datum des versäumten Termins)”
-> ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 II ZPO: “im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum (= Datum der gesetzten Frist)”
Bezeichnung der Prozessbeteiligten: Streithelfer (Nebenintervenient & Streitverkündeter)
- unter jeweiliger Partei:
“Streithelfer des Beklagten zu 1):
Herr Armin A, Straße 1, 12345 Stadt - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B -“
Urteilsarten: nach Gegenstand
- Leistungsurteil
- Feststellungsurteil
- Gestaltungsurteil
Urteilsarten: nach Wirkung
- Endurteil, § 300 I ZPO
- Zwischenurteil, § 303 ZPO
- Grundurteil, § 304 ZPO
- Vorbehaltsurteil, §§ 302, 305,
599 ZPO
Urteilsarten: nach Umfang
- Vollurteil
- Teilurteil (§ 301 ZPO) und Schlussurteil
Urteilsarten: nach Rechtskraft
- Prozessurteil
- Sachurteil
Urteilsarten: nach Grundlage
- kontradiktorisches Urteil
- Versäumnisurteil, §§ 330, 331 ZPO
- Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO
- Verzichtsurteil, § 306 ZPO
Verspätung: Prüfung des § 296 ZPO
- Angriffs- und Verteidigungsmittel
- Verstoß gegen
a. eine vom Gericht wirksam gesetzte Frist (§ 296 I ZPO)
b. die Prozessförderungspflicht aus § 282 ZPO (hier aber: Ermessensvorschrift) - Verzögerung des Rechtsstreits
a. P: Verzögerung
b. Zurechenbarkeit
c. Ausschluss bei bloßem Durchlauftermin
d. Ausschluss bei Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht
e. Ausschluss bei Verhalten Dritter (geladener Zeuge bleibt aus) - Verschulden
Verspätung: Angriffs- und Verteidigungsmittel
- Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 282 I ZPO (-> T/P § 146 Rn. 2)
-> bezieht sich immer nur auf bestimmten Tatsachenvortrag, nicht aber global auf kompletten verspätet eingereichten Schriftsatz - nicht: Angriffs selbst
-> also: Klage, Widerklage, Klageerweiterung
–> auch Angriffs- und Verteidigungsmittel, die sich auf den schon bisher anhängigen Teil beziehen, dürfen nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn der Rechtsstreit im Hinblick auf die Klageerweiterung oder Widerklage noch nicht zur Entscheidung reif ist
–> auch nicht, wenn Widerklage/Klageerweiterung gezielt für diesen Zweck eingesetzt wird (BGH)
Verspätung: Gerichtliche Frist
- nach § 296 I ZPO
-> entsprechend anwendbar nach § 340 III S. 3 (VU); 697 III 2 Hs. 2 (Verspätete Anspruchsbegründung im Streitverfahren); 700 V Hs. 2 (Anspruchsbegründung nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid) - wegen Ausnahmecharakter nicht analogiefähig
- Wirksamkeit der Fristsetzung (strenge Kriterien - Kasuistik)
Verspätung: Verzögerung des Rechtsstreits
- Rspr.: realer/absoluter Verzögerungsbegriff = wenn der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung
-> Bsp.: ohne Berücksichtigung entscheidungsreif, bei Beachtung nicht entscheidungsreif - mM: hypothetischer Verzögerungsbegriff
● Prozess dauert bei Zulassung des späten Vorbringens länger, als er gedauert hätte, wenn das Vorbringen rechtzeitig erfolgt wäre
● Hypothetischer Vergleich der Dauer des Rechtsstreit bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens und Einhaltung/Nichteinhaltung der Frist - Verbot der Überbeschleunigung: kein Ausschluss, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag oder bei sachgerechtem Vorgehen des Gerichts eingetreten wäre (BVerfG: Wenn die Entscheidung auch bei Einhaltung der Frist wesentlich länger dauern würde als der anberaumte Termin (z.B. weil ein schriftliches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen) ist der absolute Verzögerungsbegriff nicht anzuwenden)
-> Verspätungsvorschriften greifen bei unstr. oder nicht beweisbedürftigem Vorbringen nicht ein
-> idR nur, wenn aufgrund von Vorbringen oder Beweisaufnahme ein weiterer mündlicher Verhandlungstermin erforderlich würde
Verspätung: Verzögerung des Rechtsstreits: P: Durchlauftermin
- hM: auch im frühen ersten Termin anwendbar, wenn nicht erkennbar ein Durchlauftermin (= wenn Parteien davon ausgehen dürfen, dass er nur der Vorbereitung eines abschließenden Haupttermins dient und es noch nicht zu einer Entscheidung kommt)
-> Partei ist Verzögerung dann nicht zurechenbar
Verspätung: Verzögerung des Rechtsstreits: Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht
- Verzögerung nicht zurechenbar
-> bspw. Verletzung von § 139 IV ZPO (Hinweispflicht) oder von § 273 II ZPO (Vorbereitungspflicht)
Verspätung: Verschulden
- § 296 I, III ZPO: Vermutung des Verschuldens (einfache Fahrlässigkeit ausreichend)
- § 296 II ZPO: grobe Nachlässigkeit unter Würdigung aller Umstände
- Zurechnung des Verschuldens: gesetzlicher Vertreter (§ 51 II ZPO); Prozessbevollmächtigter (§ 85 II ZPO)
- Kein Verschulden, wenn Partei ihren nicht ausreichenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergänzt und das Gericht nach § 139 ZPO zuvor hätte hinweisen müssen
Verspätung: Wirkung
- Präklusion = keine Berücksichtigung des verspäteten Angriffs- oder Verteidigungsmittels
- Zurückweisung erfolgt im Urteil in den Entscheidungsgründen, nicht durch gesonderten Beschluss