Fristen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Flashcards

(9 cards)

1
Q

Arten von Fristen

A
  1. Materielle Fristen = Fristen, die das materielle Recht zur Geltendmachung von Rechten begründet
  2. Prozessuale Fristen = Fristen im Sinne der §§ 221 ff. ZPO (richten sich an die Parteien des Rechtsstreits)
    a. Richterliche Fristen
    b. (Gewöhnliche) gesetzliche Fristen
    c. Sog. Notfristen
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2
Q

Richterliche Frist

A
  • Beginn und Dauer stehen im freien Ermessen des Gerichts
  • bspw. Fristsatznachlass
  • Abkürzungen und Verlängerungen nach Maßgabe der §§ 224 Abs. 2, 226 ZPO jederzeit möglich
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3
Q

Gesetzliche Frist

A
  • Beginn und Dauer im Gesetz vorgeschrieben
  • Abkürzungen und Verlängerungen nur, wenn dies besonders gesetzlich bestimmt, § 224 II Hs. 2 ZPO
  • bspw. § 134 II ZPO (Frist zur Einsicht in Urkunden)
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4
Q

Notfrist

A
  • gesetzl. Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als Notfrist bezeichnet sind (siehe §§ 276 As. 1 S.1, 339 Abs. 1, 517, 548, 569 Abs.1 S. 1, 575 Abs. 1 S.1, 586 Abs. 1 ZPO)
  • können niemals verlängert oder abgekürzt werden (aber: Wiedereinsetzung möglich)
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5
Q

Wiedereinsetzung: Zulässigkeit

A
  1. Statthaftigkeit: bei absoluten Fristen nach § 233 ZPO
    -> Notfristen, Rechtsmittelbegründungsfristen, Wiedereinsetzungsfrist
  2. Antrag
    a. Ausdrücklicher Antrag
    -> Grundsätzlich erforderlich (arg. ex § 236 II 2 Hs. 2 ZPO)
    -> Wird die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (Str., ob in diesem Fall
    Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden muss)
    b. Form: Form der versäumten Prozesshandlung, § 236 I ZPO
    c. Inhalt: Darlegung und Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe
    d. Frist: 2 Wochen (bei Rechtsmittelbegründungsfrist binnen eines Monats) ab Beseitigung des
    Hindernisses, spätestens innerhalb eines Jahres, § 234 ZPO
  3. Zuständiges Gericht: Gericht, das auch über die versäumte Prozesshandlung zu
    befinden hat, § 237 ZPO
  4. Prozesshandlungsvoraussetzungen
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6
Q

Wiedereinsetzung: Begründetheit

A
  1. Partei war ohne ihr Verschulden an Einhaltung der Frist gehindert, § 233 ZPO
    a. Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO
    b. Verschulden von Kanzleipersonal wird nicht zugerechnet, aber: RA muss Personal sorgfältig auswählen und überwachen (= eigenes [Organisations-] Verschulden des RA)
  2. Tatsachen zur Wiedereinsetzung sind glaubhaft zu machen, §§ 236 Abs. 2, 294 ZPO, kein Nachschieben von Gründen
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7
Q

Wiedereinsetzung: Begründetheit: Kasuistik beim Verschulden: Partei/gesetzlicher Vertreter

A
  • angeforderter Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt
  • Anwalt nicht rechtzeitig oder vollständig informiert
  • Unterlagen nicht auffindet
  • ihren Organisationsbereich nicht
    beherrscht (Bedienungsfehler am eigenen PC, Nichtkontrollieren des Kalenders)
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8
Q

Wiedereinsetzung: Begründetheit: Kasuistik beim Verschulden: Anwalt

A
  • Unkenntnis einschlägiger Rechtsnormen bzw. Rechtsprechung
  • Nichtbeschreiten des sichersten Wegs oder Delegation von Aufgaben, die nicht delegierbar sind (Bestimmung von Fristen, Fertigung von Schriftsätzen)
  • Organisation des eigenen Büros, etwa bei nicht sorgfältiger Auswahl, Ausbildung bzw. Überwachung des eingesetzten Personals oder unzureichenden Arbeitsanweisungen
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9
Q

Wiedereinsetzung: Begründetheit: Kasuistik beim Verschulden: Unverschuldet

A
  • sozialtypische (Urlaub) oder nicht vorhergesehene (Krankheit) Abwesenheit, wenn mit einer fristauslösenden Zustellung nicht gerechnet werden musste
  • unvorhersehbar lange Postlaufzeiten (Zugang nicht bereits am nächsten Werktag)
  • unvorhergesehene Fehler sorgfältig ausgebildeten und überwachten Büropersonals
  • Vertrauen auf falsche Auskünfte des Gerichts
  • nicht beherrschbare Übermittlungs- bzw. Empfangsstörungen eines Telefax
  • Fehlen der erforderlichen finanziellen Mittel für gerichtliches Vorgehen, wenn das
    Gericht nicht sofort über die beantragte PKH entscheidet
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