Fristen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Flashcards
(9 cards)
1
Q
Arten von Fristen
A
- Materielle Fristen = Fristen, die das materielle Recht zur Geltendmachung von Rechten begründet
- Prozessuale Fristen = Fristen im Sinne der §§ 221 ff. ZPO (richten sich an die Parteien des Rechtsstreits)
a. Richterliche Fristen
b. (Gewöhnliche) gesetzliche Fristen
c. Sog. Notfristen
2
Q
Richterliche Frist
A
- Beginn und Dauer stehen im freien Ermessen des Gerichts
- bspw. Fristsatznachlass
- Abkürzungen und Verlängerungen nach Maßgabe der §§ 224 Abs. 2, 226 ZPO jederzeit möglich
3
Q
Gesetzliche Frist
A
- Beginn und Dauer im Gesetz vorgeschrieben
- Abkürzungen und Verlängerungen nur, wenn dies besonders gesetzlich bestimmt, § 224 II Hs. 2 ZPO
- bspw. § 134 II ZPO (Frist zur Einsicht in Urkunden)
4
Q
Notfrist
A
- gesetzl. Fristen, die im Gesetz ausdrücklich als Notfrist bezeichnet sind (siehe §§ 276 As. 1 S.1, 339 Abs. 1, 517, 548, 569 Abs.1 S. 1, 575 Abs. 1 S.1, 586 Abs. 1 ZPO)
- können niemals verlängert oder abgekürzt werden (aber: Wiedereinsetzung möglich)
5
Q
Wiedereinsetzung: Zulässigkeit
A
- Statthaftigkeit: bei absoluten Fristen nach § 233 ZPO
-> Notfristen, Rechtsmittelbegründungsfristen, Wiedereinsetzungsfrist - Antrag
a. Ausdrücklicher Antrag
-> Grundsätzlich erforderlich (arg. ex § 236 II 2 Hs. 2 ZPO)
-> Wird die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. (Str., ob in diesem Fall
Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden muss)
b. Form: Form der versäumten Prozesshandlung, § 236 I ZPO
c. Inhalt: Darlegung und Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe
d. Frist: 2 Wochen (bei Rechtsmittelbegründungsfrist binnen eines Monats) ab Beseitigung des
Hindernisses, spätestens innerhalb eines Jahres, § 234 ZPO - Zuständiges Gericht: Gericht, das auch über die versäumte Prozesshandlung zu
befinden hat, § 237 ZPO - Prozesshandlungsvoraussetzungen
6
Q
Wiedereinsetzung: Begründetheit
A
- Partei war ohne ihr Verschulden an Einhaltung der Frist gehindert, § 233 ZPO
a. Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird zugerechnet, § 85 Abs. 2 ZPO
b. Verschulden von Kanzleipersonal wird nicht zugerechnet, aber: RA muss Personal sorgfältig auswählen und überwachen (= eigenes [Organisations-] Verschulden des RA) - Tatsachen zur Wiedereinsetzung sind glaubhaft zu machen, §§ 236 Abs. 2, 294 ZPO, kein Nachschieben von Gründen
7
Q
Wiedereinsetzung: Begründetheit: Kasuistik beim Verschulden: Partei/gesetzlicher Vertreter
A
- angeforderter Kostenvorschuss nicht rechtzeitig eingezahlt
- Anwalt nicht rechtzeitig oder vollständig informiert
- Unterlagen nicht auffindet
- ihren Organisationsbereich nicht
beherrscht (Bedienungsfehler am eigenen PC, Nichtkontrollieren des Kalenders)
8
Q
Wiedereinsetzung: Begründetheit: Kasuistik beim Verschulden: Anwalt
A
- Unkenntnis einschlägiger Rechtsnormen bzw. Rechtsprechung
- Nichtbeschreiten des sichersten Wegs oder Delegation von Aufgaben, die nicht delegierbar sind (Bestimmung von Fristen, Fertigung von Schriftsätzen)
- Organisation des eigenen Büros, etwa bei nicht sorgfältiger Auswahl, Ausbildung bzw. Überwachung des eingesetzten Personals oder unzureichenden Arbeitsanweisungen
9
Q
Wiedereinsetzung: Begründetheit: Kasuistik beim Verschulden: Unverschuldet
A
- sozialtypische (Urlaub) oder nicht vorhergesehene (Krankheit) Abwesenheit, wenn mit einer fristauslösenden Zustellung nicht gerechnet werden musste
- unvorhersehbar lange Postlaufzeiten (Zugang nicht bereits am nächsten Werktag)
- unvorhergesehene Fehler sorgfältig ausgebildeten und überwachten Büropersonals
- Vertrauen auf falsche Auskünfte des Gerichts
- nicht beherrschbare Übermittlungs- bzw. Empfangsstörungen eines Telefax
- Fehlen der erforderlichen finanziellen Mittel für gerichtliches Vorgehen, wenn das
Gericht nicht sofort über die beantragte PKH entscheidet