Feststellungsklage; Stufenklage; Teilurteil Flashcards
(41 cards)
Feststellungsklage: Zulässigkeit: Rechtsverhältnis
= eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete, bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung von Personen zueinander oder zu Gegenstände
-> Kasuistik
-> Auslegung ggf. erforderlich
Feststellungsklage: Zulässigkeit: Rechtsverhältnis: Abgrenzungen
- nur rechtliche Beziehungen, keine Tatsachen erfasst
- einzelne, unselbständige Elemente oder Vorfragen eines Anspruchs reichen nicht aus (aber ggf. Auslegung möglich, sodass sich auf Rechtsverhältnis im Ganzen bezogen wird)
- Klärung abstrakter Rechtsfragen ist nicht umfasst
- nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse
-> ausreichend ist jedoch bereits, dass der Grund für die Entstehung eines Anspruches gelegt ist
-> vergangenes Rechtsverhältnis, wenn und soweit daraus noch Rechtsfolgen hergeleitet werden können
Feststellungsklage: Zulässigkeit: Rechtsverhältnis: Drittbeziehung
- auch Rechtsverhältnis zu Dritten kann Gegenstand der Feststellungsklage sein, wenn der Bestand dieses Rechtsverhältnisses die zwischen den streitenden Parteien gegebenen Rechtsbeziehungen berührt (und der Kläger die Klärung nicht durch Klage gegen den unmittelbar am Rechtsverhältnis Beteiligten herbeiführen kann)
Feststellungsklage: Zulässigkeit: Feststellungsinteresse: Begriff
= wenn dem Recht oder der rechtlichen Lage des Kläger, und sei es nur, weil der Beklagte dessen Rechte ernstlich bestreitet, eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen
Feststellungsklage: Zulässigkeit: Feststellungsinteresse: Prüfung
- ausschlaggebend ist allein Klägervortrag
- muss während des gesamtes Prozesses vorliegen
- Interesse fehlt regelmäßig, wenn der Kläger auf einfacherem Weg zum Ziel gelangen kann oder wenn die Feststellungsklage den Streit deshalb nicht endgültig aus der Welt schaffen kann, weil der Gegner auch zur Höhe der behaupteten Ansprüche Einwendungen erhebt
-> ebenso kein Feststellungsinteresse, wenn der verfolgte Anspruch auch mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden könnte
Feststellungsklage: Zulässigkeit: Möglichkeit der teilweisen Bezifferung
- Kläger darf grds. bei noch nicht abgeschlossener Schadensentwicklung sich auf Feststellungsantrag beschränken, ohne die bereits feststehenden Einzelansprüche beziffern zu müssen
-> bezifferbare Ansprüche stellen sich nur als Teil des festzustellenden Gesamtschadens dar
Feststellungsklage: Zulässigkeit: Ausnahme vom Grundsatz des prozessualen Vorrangs der Zulässigkeit
- BGH: rechtliches Interesse muss nur bei Begründetheit der Klage vorliegen
-> wenn die Klage in der Sache keinen Erfolg hat, ist Telos des Feststellungsinteresses (es soll verhindert werden, dass Rechtsverhältnisse festgestellt werden, die der Feststellung nicht bedürfen oder auf einfacherem Weg geklärt werden könnten) nicht einschlägig
-> jedoch nur, wenn Klage zur Sachabweisung entscheidungsreif ist (Grund ist Prozessökonomie, sodass keine Beweisaufnahme erforderlich sein darf)
Feststellungsklage: Begründetheit
- Grds. wie Leistungsklage, abhängig vom konkret beantragten Feststellungsgegenstand
- bei noch nicht abzusehendem Schadensverlauf: voller Schadensnachweis kann nicht verlangt werden
-> Rspr: summarische Prüfung; jedenfalls dann begründet, wenn für den Eintritt eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Anwendung des § 287 ZPO!)
–> Urteil stellt jedoch nur Grund des Anspruchs fest, sodass Einwände zum Ursachenzusammenhang oder zur Höhe auch später erhoben werden können
Feststellungsklage: Rechtskraft
- materielle Rechtskraft des feststellenden Tenors
-> bei Klageabweisung: rechtskräftige Feststellung, dass Rechtsverhältnis nicht besteht (!)
–> bei Klageabweisung im Schadensersatzfall: keine bloß summarische Prüfung, sondern Nichtvorhandensein eines Schadens bzw. einer Schadenswahrscheinlichkeit muss zur vollen Überzeugung des Gerichts vorliegen, das Kläger ansonsten den Anspruch komplett verliert
–> bei Klagestattgabe im Schadensersatzfall: Mithaftungsquote darf nicht dahinstehen, da Rechtskraft des Feststellungsurteils Parteien hinsichtlich aller Schäden bindet
Feststellungsklage: Tenor bei Mithaftungsquote
“Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger [2/3] des diesem als Folge des Unfalls vom … entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen.
Weiterhin wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger den infolge dieses Unfalls entstandenen oder noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen hat, wobei zu berücksichtigten ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von [1/3] trifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.”
-> keine schematische Quotelung bei immateriellen Schaden, da hier Mitverschulden nur ein Bemessungsfaktor unter vielen
Negative Feststellungsklage: Zulässigkeit
- genaue Umschreibung, welches konkrete Rechtsverhältnis nicht bestehen soll (§ 253 II Nr. 2 ZPO)
-> Antrag, das B dem K nichts schulde, immer unzulässig - rechtliches Interesse: erforderlich, dass der Beklagte die Gefahr eines ernsthaften Hindernisses schafft oder treuwidrig keine klarstellende Erklärung abgibt
-> insb. wenn sich Beklagter eines Anspruches gegen Kläger berühmt (nur hilfsweise bereits ausreichend)
Negative Feststellungsklage: Darlegungs- und Beweislast
- ändert nichts an Darlegungs- und Beweislast
-> Beklagter muss Entstehung des str. Anspruches in vollem Umfang darlegen und beweisen (!), da Günstigkeit materiellrechtlich und nicht prozessual zu bestimmen ist
-> bei non liquet hinsichtlich des Bestehens des Anspruches wird der Klage stattgegeben (!)
Negative Feststellungsklage: Rechtskraft
- bei Klagestattgabe: rechtkräftige Feststellung, dass Rechtsverhältnis nicht besteht
- bei Klageabweisung: rechtskräftige Feststellung, dass Rechtsverhältnis besteht (Negation der Negation!)
-> Einwendungen gegen den Anspruch sind ausgeschlossen, auch wenn sie vorgetragen wurden (!)
-> war Rechtsverhältnis nicht beziffert, so wird durch das abweisende Urteil nur das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach festgestellt
Negative Feststellungsklage: Teilerfolg des Klägers: Tenor
“Es wird festgestellt, dass der Beklagte über einen Betrag von X EUR hinaus aufgrund des [Darlehensvertrages vom …] Ansprüche gegen den Kläger nicht mehr zustehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.”
Zwischenfeststellungsklage: Vorgreiflichkeit
- anstatt des Feststellungsinteresses
= von dem Bestehen oder Nichtbestehen des str. Rechtsverhältnisses muss die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängen (§ 256 II ZPO)
Zwischenfeststellungsklage: Ratio und (fehlendes) Rechtsschutzbedürfnis
- Rechtsverhältnis, das für einen erhobenen Leistungsanspruch nur präjudiziell wäre und daher nicht in Rechtskraft erwachsen würde, kann rechtskräftig festgestellt werden
- daher aber kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis keine weiteren Folgen zeitigen kann als die mit der Hauptklage bereits zur Entscheidung gestellten
-> Möglichkeit einer über den Prozess hinausgehenden Bedeutung reicht bereits aus (bereits bei mehreren selbständigen Ansprüchen gegeben, da hier ggf. Teilurteile möglich sind)
Zwischenfeststellungsklage: Entscheidungsform
- zusätzlicher Sachantrag
- möglich im Endurteil
- möglich als Teilurteil nach § 301 ZPO
-> nicht jedoch als Zwischenurteil nach § 303 ZPO
Kollision von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage: Zulässigkeit der Leistungsklage
- Streitgegenstandbildender Anspruch ist bereits rechtshängig gemacht, aber Rechtshängigkeit steht Widerklage oder neuer Leistungsklage nicht entgegen, da diese auf Titulierung des Anspruchs gerichtet ist (geht über bloße Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus)
- auch Erhebung der positiven Feststellungsklage des Beklagten möglich; Feststellungsinteresse ergibt sich aus § 204 I Nr. 1 ZPO (Verjährungshemmung); Feststellungsinteresse bei negativer entfällt wie bei Leistungswiderklage (Rechtsschutzziel der positiven weiter)
Kollision von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage: Feststellungsinteresse
- unzulässig, sobald eine später erhobene Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann
-> Prozessökonomie, da im Rahmen der Leistungsklage sowieso entschieden wird und zudem Divergenzgefahr beseitigt wird
–> Ausnahme: Feststellungsklage bereits entscheidungsreif, denn dann wird prozessökonomisch über Leistungswiderklage mitentschieden
Kollision von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage: Feststellungsinteresse bei schlichter Negation des Klagebegehrens der Leistungsklage
- Unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit pder mangelndes Rechtsschutzinteresses
- wenn negative Feststellungsklage aber über den Gegenstand der Leistungsklage hinausgeht, ergibt sich ihre Zulässigkeit aus § 256 II ZPO
Feststellungsklage: Steitwert
- § 3 ZPO (Ermessen)
-> Vergleich mit entsprechendem Leistungsbegehren, bei positivem Feststellungsurteil: Verminderung um 20-50% (nicht vollstreckbar)
-> bei negativer Feststellungsklage: so hoch wie Ausgangswert (Anspruch soll vernichtet werden, wirkt wie Klageabweisung bei Leistungsklage)
Feststellungsklage: Verjährung
- Positive Feststellungsklage: § 204 I Nr. 1 ZPO (+)
-> auch bei unzulässiger Klage (Klage muss lediglich wirksam sein) - Negative Feststellungsklage: § 204 I Nr. 1 ZPO (-)
Stufenklage: Einordnung und Charakterisierung
- Sonderfall der objektiven Klagehäufung
- idR auf allen Stufen eine Leistungsklage
- Abweichend von § 253 II Nr. 2 ZPO darf Leistungsantrag auf höherer Stufe unbestimmt bleiben (noch nicht einmal Zahlung vs. Herausgabe muss festgelegt sein)
- Typische Stufen:
1. Auskunftsantrag
2. (Ggf.) Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Auskunftserteilung
3. Leistungsantrag hinsichtlich der nach Ziff. 1 zu erteilenden Auskunft - Wenn Auskunft erteilt wurde und ggf. Versicherung an Eides statt, muss Leistung beziffert werden
-> sonst Klage unzulässig
Stufenklage: Bezifferung der letzten Stufe
- bereits bei Erhebung möglich
-> entscheidend ist, dass die Auskunft als Hilfsmittel für die noch fehlende Formulierung eines bestimmten Antrags dient - auch, wenn nur zur Begründung des Leistungsanspruchs ergänzend Gebrauch gemacht wird oder nur für einen Teil des Klagebegehrens relevant
- nur wenn Auskunft schlechthin nicht erforderlich oder Auskunft gänzlich andere Zwecke hat, ist Zulässigkeit zu verneinen
-> jedoch ggf. Umdeutung in zulässige objektive Klagehäufung zu prüfen