Vergleich Flashcards

1
Q

Vergleich: Stellung nach dem Gesetz

A
  • vom Gesetzgeber gewünscht, § 278 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO:
    ○ Entlastung der Gerichte
    ○ dauerhafte, freiwillige und schnelle Lösung
    ○ Gebühren für RA
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2
Q

Vergleich: Doppelnatur des Prozessvergleichs

A
  • prozessual:
    -> Entfall der Rechtshängigkeit ex nunc
    -> Titel (§ 794 I Nr. 1 ZPO)
    -> anderen Entscheidungen des Gerichts werden analog § 269 III ZPO wirkungslos
  • materiell-rechtlich: Umgestaltung des Rechtsverhältnisses (§ 779 BGB)
    -> kein neuer Anspruch, sondern Umgestaltung des Anspruchs mit dem Inhalt des Vergleichs
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3
Q

Vergleich: (möglicher) Inhalt

A
  • grds. Vertragsfreiheit der Parteien, eingeschränkt u.a. durch gesetzliche Verbote und gute Sitten
  • Prozessvergleich kann auch vom Streitgegenstand nicht umfasste Aspekte einschließen (sog.„Mehrvergleich“)
  • abzugebende WE: werden nicht fingiert, sondern müssen im Vergleich abgegeben oder später nach § 888 ZPO vollstreckt werden
  • Widerrufsvorbehalt möglich
  • Bedingungen/Befristungen sind möglich
  • Regelung der Kostentragung (vorteilhaft)
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4
Q

Vergleich: Dritte

A
  • Einbeziehung nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter ist möglich (vgl. §
    794 I Nr. 1 ZPO)
  • allerdings Wortlaut nicht so zu verstehen, dass Vergleich zwischen einer Partei und dem Dritten ausreichen könnte
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5
Q

Vergleich: Kostentragung

A
  • treffen die Parteien keine Kostenregelung, gilt § 98 ZPO (Kosten werden gegeneinander aufgehoben)
  • schließen die Parteien § 98 ZPO im Vergleich aus, wird analog §
    91a ZPO durch das Gericht über die Kosten entschieden
    -> abzustellen für die Billigkeitsentscheidung ist auf die Erfolgsaussichten der Klage vor dem Vergleich (str. - aA will auf das Nachgeben im Vergleich abstellen)
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6
Q

Vergleich: Voraussetzungen: materiell-rechtlicher Vergleich

A
  1. Vertragsschluss (§ 779 BGB)
  2. Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
  3. Beiderseitiges Nachgeben (weit auszulegen; genügt bereits, dass auf rechtskraftfähige Entscheidung verzichtet und Klageziel nicht weiter verfolgt wird)
  4. Form grds. nicht erforderlich
    -> Ausnahme, wenn Vergleich formbedürftiges Rechtsgeschäft beinhaltet
    –> Protokollvergleich ersetzt (auch notarielle und öffentlich beglaubigte) Form (s. § 127a BGB, § 126 IV BGB, § 129 II BGB)
    –> Beschlussvergleich ersetzt nur schriftliche Form (§ 127a BGB analog)
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7
Q

Vergleich: Voraussetzungen: prozessualer Teil/ Prozesshandlung

A
  • nach § 794 I Nr. 1 ZPO und §§ 160ff. ZPO
  1. Vor deutschem Gericht
  2. Zur Beilegung eines Rechtsstreits (Anhängigkeit)
  3. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen (Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen)
  4. Vollstreckungsfähige Form
    a. Protokollvergleich nach §§ 160ff. ZPO (bei Formwirksamkeit: Korrektur nur durch Anfechtung)
    b. Beschlussvergleich nach § 278 VI ZPO
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8
Q

Vergleich: Mängelfolgen: prozessualer Mangel

A
  • Beispiel: Formnichtigkeit nach § 162 ZPO, da Vermerk über Verlesung und Genehmigung fehlt
  • Grundsatz: Prozess ist fortzusetzen
    -> Rechtshängigkeit nicht fortgefallen
    -> materiell-rechtlicher Vergleich in seiner Wirksamkeit nicht berührt (!)
    –> erforderlich ist idR Neufassung des Antrages an die durch den Vergleich bestimmte materiell-rechtliche Lage (§ 264 Nr. 2 ZPO)
    –> daraufhin Neutitulierung oder anderer Prozessvergleich
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9
Q

Vergleich: Mängelfolgen: materiell-rechtlicher Mangel

A
  • materiell-rechtliche Anspruchsumgestaltung entfällt
  • ansonsten: hM differenziert:
    1. materiell-rechtlicher Mangel mit ex-tunc-Wirkung (z.B. Anfechtung): kein Entfallen der Rechtshängigkeit
    -> pro: Verfahrensökonomie; Rechtshängigkeit war nie entfallen
  1. materiell-rechtlicher Mangel mit ex-nunc-Wirkung (z.B. bei Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage):
    -> BGH & BVerwG: prozessbeendigende Wirkung, da Vergleich zumindest zeitweise wirksam war (-> neues Verfahren)
    -> hL & BAG: kein Entfall der Rechtshängigkeit, da Gleichbehandlung des mangelhaften Prozessvergleichs
  • Partei, die Vergleich für unwirksam hält, bleibt bei ursprgl. Antrag
  • Partei, die Vergleich für wirksam hält, beantragt Feststellung der Wirksamkeit
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