Vergleich Flashcards
1
Q
Vergleich: Stellung nach dem Gesetz
A
- vom Gesetzgeber gewünscht, § 278 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO:
○ Entlastung der Gerichte
○ dauerhafte, freiwillige und schnelle Lösung
○ Gebühren für RA
2
Q
Vergleich: Doppelnatur des Prozessvergleichs
A
- prozessual:
-> Entfall der Rechtshängigkeit ex nunc
-> Titel (§ 794 I Nr. 1 ZPO)
-> anderen Entscheidungen des Gerichts werden analog § 269 III ZPO wirkungslos - materiell-rechtlich: Umgestaltung des Rechtsverhältnisses (§ 779 BGB)
-> kein neuer Anspruch, sondern Umgestaltung des Anspruchs mit dem Inhalt des Vergleichs
3
Q
Vergleich: (möglicher) Inhalt
A
- grds. Vertragsfreiheit der Parteien, eingeschränkt u.a. durch gesetzliche Verbote und gute Sitten
- Prozessvergleich kann auch vom Streitgegenstand nicht umfasste Aspekte einschließen (sog.„Mehrvergleich“)
- abzugebende WE: werden nicht fingiert, sondern müssen im Vergleich abgegeben oder später nach § 888 ZPO vollstreckt werden
- Widerrufsvorbehalt möglich
- Bedingungen/Befristungen sind möglich
- Regelung der Kostentragung (vorteilhaft)
4
Q
Vergleich: Dritte
A
- Einbeziehung nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter ist möglich (vgl. §
794 I Nr. 1 ZPO) - allerdings Wortlaut nicht so zu verstehen, dass Vergleich zwischen einer Partei und dem Dritten ausreichen könnte
5
Q
Vergleich: Kostentragung
A
- treffen die Parteien keine Kostenregelung, gilt § 98 ZPO (Kosten werden gegeneinander aufgehoben)
- schließen die Parteien § 98 ZPO im Vergleich aus, wird analog §
91a ZPO durch das Gericht über die Kosten entschieden
-> abzustellen für die Billigkeitsentscheidung ist auf die Erfolgsaussichten der Klage vor dem Vergleich (str. - aA will auf das Nachgeben im Vergleich abstellen)
6
Q
Vergleich: Voraussetzungen: materiell-rechtlicher Vergleich
A
- Vertragsschluss (§ 779 BGB)
- Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
- Beiderseitiges Nachgeben (weit auszulegen; genügt bereits, dass auf rechtskraftfähige Entscheidung verzichtet und Klageziel nicht weiter verfolgt wird)
- Form grds. nicht erforderlich
-> Ausnahme, wenn Vergleich formbedürftiges Rechtsgeschäft beinhaltet
–> Protokollvergleich ersetzt (auch notarielle und öffentlich beglaubigte) Form (s. § 127a BGB, § 126 IV BGB, § 129 II BGB)
–> Beschlussvergleich ersetzt nur schriftliche Form (§ 127a BGB analog)
7
Q
Vergleich: Voraussetzungen: prozessualer Teil/ Prozesshandlung
A
- nach § 794 I Nr. 1 ZPO und §§ 160ff. ZPO
- Vor deutschem Gericht
- Zur Beilegung eines Rechtsstreits (Anhängigkeit)
- Zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen (Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen)
- Vollstreckungsfähige Form
a. Protokollvergleich nach §§ 160ff. ZPO (bei Formwirksamkeit: Korrektur nur durch Anfechtung)
b. Beschlussvergleich nach § 278 VI ZPO
8
Q
Vergleich: Mängelfolgen: prozessualer Mangel
A
- Beispiel: Formnichtigkeit nach § 162 ZPO, da Vermerk über Verlesung und Genehmigung fehlt
- Grundsatz: Prozess ist fortzusetzen
-> Rechtshängigkeit nicht fortgefallen
-> materiell-rechtlicher Vergleich in seiner Wirksamkeit nicht berührt (!)
–> erforderlich ist idR Neufassung des Antrages an die durch den Vergleich bestimmte materiell-rechtliche Lage (§ 264 Nr. 2 ZPO)
–> daraufhin Neutitulierung oder anderer Prozessvergleich
9
Q
Vergleich: Mängelfolgen: materiell-rechtlicher Mangel
A
- materiell-rechtliche Anspruchsumgestaltung entfällt
- ansonsten: hM differenziert:
1. materiell-rechtlicher Mangel mit ex-tunc-Wirkung (z.B. Anfechtung): kein Entfallen der Rechtshängigkeit
-> pro: Verfahrensökonomie; Rechtshängigkeit war nie entfallen
- materiell-rechtlicher Mangel mit ex-nunc-Wirkung (z.B. bei Fehlen oder Wegfall der Geschäftsgrundlage):
-> BGH & BVerwG: prozessbeendigende Wirkung, da Vergleich zumindest zeitweise wirksam war (-> neues Verfahren)
-> hL & BAG: kein Entfall der Rechtshängigkeit, da Gleichbehandlung des mangelhaften Prozessvergleichs
- Partei, die Vergleich für unwirksam hält, bleibt bei ursprgl. Antrag
- Partei, die Vergleich für wirksam hält, beantragt Feststellung der Wirksamkeit