Widerklage Flashcards

(17 cards)

1
Q

Prozessuale Ausgangslage

A
  • Gegenangriff (kein bloßes Angriffsmittel)
  • Grundvoraussetzung: bestehendes Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien
    -> daher Erhebung von Klagezustellung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung zulässig
  • Klage und Widerklage sind konnex, NICHT akzessorisch
    -> Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung lassen Zulässigkeit der Widerklage unberührt (wenn bereits erhoben!)
  • kann sich auch aus Verbindung der Prozesse nach § 147 ZPO ergeben (“Die Sache XY führt.” -> maßgeblich für Rubrum und Az.)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wider-Widerklage

A
  • zulässig, auch hilfsweise
    -> bspw. wird von einer mit der Verteidigung gegen die Widerklage abhängigen Bedingung verknüpft (Hauptverteidigung: Aufrechnung, aber wegen Aufrechnungsverbot ungewiss; Hilfsweise Wider-Widerklage mit Anspruch)
  • hM/BGH: keine Klageänderung nach § 263 ZPO, wenn der Kläger als Reaktion auf die Erhebung einer Widerklage durch den Beklagten seinen Antrag ändert
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Zulässigkeit der Widerklage: allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

A
  • grds. wie bei Klage, aber:
    1. Ordnungsgemäße Klageerhebung auch durch Verlesung des Antrags aus dem vorbereitenden Schriftsatz während der mündlichen Verhandlung möglich, §§ 261 II Alt. 1, 297 ZPO
    2. Örtliche Zuständigkeit nach § 33 ZPO
    3. Sachliche Zuständigkeit nach allgemeinen Regeln (keine Addition, § 5 ZPO)
    4. Zumindest teilweise Nichtidentität der Streitgegenstände (sonst anderweitige Rechtshängigkeit)
    -> insb. bloße Verneinung des Klageanspruchs (als reine negative Feststellungswiderklage) unzulässig
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Zulässigkeit der Widerklage: besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

A
  1. Rechtshängigkeit der Klage
  2. Grds. 1. Instanz (Berufung: § 533 I ZPO)
  3. Zulässigkeit bei Prozessart
    -> (-) bei Urkundenprozess, Arrest, eV, selbständiges Beweisverfahren
  4. Parteiidentität
  5. Konnexität, § 33 ZPO = innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis (vgl. § 273 BGB - weit auszulegen)
    -> BGH: Zulässigkeitsvoraussetzung (Statthaftigkeit) -> Heilung nach § 295 ZPO
    -> Lit: nur Regelung der örtlichen Zuständigkeit -> Heilung nach § 39 ZPO
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Urteil: Rubrum

A
  • Klarstellung der Parteienrollen
    -> “In dem Rechtsstreits des Herrn X, Kläger und Widerbeklagter, gegen …”
  • im Weiteren Text des Urteils: nur mit ursprünglicher Parteibezeichnung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Urteil: Tenor

A
  • deutliche Trennung von Klage und Widerklage

-> “Klage und Widerklage werden abgewiesen.”
-> “Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … Die Widerklage wird abgewiesen”
-> “Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten …”
-> bei Teilerfolg beider: “… Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Urteil: Tatbestand

A
  • grds. im Rahmen der Geschichtserzählung, soweit einheitliche Grundlage für Klage und Widerklage
    -> getrennte Darstellung (Geschichtserzählung zur Widerklage nach str. Beklagtenvortrag: “Mit der Widerklage begehrt der Beklagte … Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde” mit Anträgen und Vorträgen zur Widerklage)
  • Gemeinsamer Aufbau:
    1. Geschichtserzählung zu Klage und Widerklage
    2. Str. Vortrag des Klägers zur Klage
    3. “Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilten, …”
    4. “Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.”
    5. “Widerklagend beantragt er, …”
    6. “Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen”
    7. Str. Vortrag des Beklagten und Vortrag des Beklagten zur Widerklage
    8. Ggf. Erwiderung des Klägers
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Urteil: Entscheidungsgründe

A
  • Einleitungssatz: Schicksal von Klage und Widerklage kurz zusammenfassen
    -> “Die Klage ist (teilweise/ in Höhe von) begründet, wohingegen die Widerklage keine Aussicht auf Erfolg hat/ zulässig, aber unbegründet ist / …”
  • idR Beginn mit Ausführungen zur Klage, außer bei negativer Feststellungs-Widerklage
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Streitwert

A
  • Zuständigkeitsstreitwert: § 5 ZPO (keine Addition)
  • Rechtsmittelstreitwert: ggf. zu addieren (bspw. Unterliegen bei Klage und Widerklage)
  • Gebührenstreitwert: § 45 I 1, 3 GKG
    -> Addition, wenn Klage und Widerklage nicht denselben Gegenstand betreffen (derselbe Gegenstand, wenn die beiderseitigen Ansprüche einander ausschließen, dergestalt, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig Aberkennung des anderen bedingt)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Kostenentscheidung

A
  1. Einheitliche Quotenbildung erforderlich
    -> Berücksichtigung von Kosten wie Beweisaufnahmekosten bei derjenigen Klage, bei der sie (schwerpunktmäßig) angefallen sind
    -> jedoch auch vertretbar, solche Kosten gem. § 96 ZPO analog getrennt auszuwerfen
  2. Fiktive Streitwertbildung abhängig davon, ob etwa Widerklage nur Vorfrage des Klageanspruchs zum Gegenstand hat (dann keine fiktive Streitwertbildung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Petitorische Widerklage: Konstellation

A
  • nach § 863 BGB kann sich der Beklagte (Besitzer) nicht mit petitorischen Gegenrechten gegen die possessorischen Ansprüche des Klägers zur Wehr setzen
  • Ist Widerklage des Beklagten möglich (etwa auf Feststellung, dass er der Eigentümer der Sache ist)?

-> Problem: wenn beide Klagen zur Entscheidung reif sind, würde jeweils zusprechendes Ergebnis keinen Rechtsfrieden bringen (Beklagter müsste Sache herausgeben und könnte sie sofort wieder vom Kläger/Widerbeklagten herausverlangen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Petitorische Widerklage: Lösung

A
  • BGH: Analoge Anwendung des § 864 II BGB
    -> wenn Klage und Widerklage entscheidungsreif sind, ist die Klage nach § 864 II BGB analog unter Zuspruch auf die Widerklage abzuweisen (kein rechtskräftiges Urteil zum Erlöschen der possessorischen Ansprüche erforderlich)
    -> wenn nur Klage entscheidungsreif, kann Teilurteil ergehen (ggf. muss über petitorisches Gegenrecht des Widerklägers erst Beweis erhoben werden)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Petitorische Widerklage: Urteil

A
  • Zulässigkeit
    -> Konnexität immer (+) wegen § 864 II als Möglichkeit
    -> § 256 I BGB ebenso deswegen (+)
  • Entscheidungsgründe
    -> im Rahmen der Klage muss bei § 861 BGB die analoge Anwendung des § 864 II BGB bereits berücksichtigt werden
    -> Vermeidung einer Inzidentprüfung: “Die Klage bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, weil die Widerklage begründet ist und die Klage aus diesem Grund abgewiesen werden muss”
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Hilfs-Widerklage

A
  • bspw. Erklärung der Aufrechnung, hilfsweise (bei Aufrechnungsverbot) Widerklage mit aufzurechnender Forderung
  • zulässig bei innerprozessualen Bedingungen
  • beim Zuständigkeitsstreitwert zu berücksichtigen ab dem Zeitpunkt der Erhebung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Widerklage ausschließlich gegen einen Dritten

A
  • § 33 lässt nur den Gegenangriff zu, sodass eine Widerklage ausschließlich gegen zuvor unbeteiligte Dritte grds. unzulässig ist
    -> Gericht kann allerdings Widerklage als selbständige Klage ansehen (und ggf. beide Verfahren nach § 147 ZPO verbinden)
  • Ausnahmen (BGH)
    -> Beklagter kann Widerklage im Prozess mit dem Zessionar gegen den Zedenten erheben (eigene Forderung gegen Zedenz oder Hilfsaufrechnung ggü Zessionar wird ggü Zedenz geltend gemacht)
    -> Klage gegen Verkäufer bei Leasingvertrag
    => in diesen Fällen: § 33 ZPO analog (sonst kein Gerichtsstand, was Zulässigkeit der Ausnahmen konterkarieren würde)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Widerklage gegen Kläger und weitere Personen

A

= streitgenössische Drittwiderklage
- zulässig, wenn:
1. Widerklage gegen Kläger nach § 33 ZPO zulässig
2. Widerbeklagte sind Streitgenossen
3. Zustimmung des Dritten oder Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO
4. Unbedingtheit der Widerklage

  • Zulässigkeit: § 33 ZPO analog hat BGH offen gelassen
17
Q

Zwischenfeststellungswiderklage