Säumnis; Mahnverfahren Flashcards

(38 cards)

1
Q

Versäumnisurteil: Arten

A
  1. Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 I oder III ZPO)
  2. Versäumnisurteil gegen den Kläger
    a. Echtes VU, § 330 ZPO
    b. Unechtes VU
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2
Q

Unechtes VU: Charakteristik

A

= echtes kontradiktorisches Urteil, das sich weder in der Form noch in den Rechtsmitteln von anderen kontradiktorischen Urteilen unterscheidet

  • wird gegen säumige Partei ohne Hinsicht auf ihre Säumnis erlassen
    -> Klageabweisung als unzulässig oder unbegründet
    –> bspw. B erscheint im Termin nicht. Nachdem das Gericht K darauf hingewiesen hat, dass es seine Klage für unschlüssig hält, erklärt K, er beantrage gleichwohl den Erlass eines Versäumnisurteils
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3
Q

Echtes VU: Charakteristik

A
  • Endurteil
  • Überschrift (§ 313b Abs. 1 ZPO)
  • ohne TB und Entscheidungsgründe (§ 313b Abs. 1 ZPO, aber: § 313b Abs. 3 ZPO!)
  • vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 2 ZPO)
  • Einspruch statthaft, keine Berufung (§ 338 ZPO)
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4
Q

Echtes VU: Voraussetzungen im Termin

A
  1. Säumnis einer Partei in einem Verhandlungstermin (§§ 330, 331 I i.V.m. § 333 ZPO)
    a. Nichterscheinen im Termin oder auch Nichtverhandeln trotz Erscheinen (§ 333 ZPO) - maßgeblich ist postulationsfähige Partei
    b. Nichterscheinen im Beweisaufnahmetermin genügt nicht, wohl aber im anschließenden Verhandlungstermin (§ 370 ZPO)
  2. Antrag des Gegners auf Erlass eines Versäumnisurteils (§§ 330, 331 I ZPO)
  3. Kein Erlasshindernis (§§ 335, 337 ZPO)
    -> keine Säumnis im begriffliche Sinn liegt vor, wenn § 335 Nr. 2-4 ZPO einschlägig sind
  4. Weitere Voraussetzungen
    a. VU gegen Beklagten:
    aa. Zulässigkeit der Klage
    –> Beachte: Geständnisfiktion
    (§ 331 I 1 ZPO) gilt nicht für Vortrag zur Zuständigkeit des Gerichts gem. § 29 II, § 38 ZPO
    bb. Schlüssigkeit der Klage, § 331 I ZPO
    b. VU gegen Kläger:
    aa. bei echtem VU: keine weiteren Voraussetzungen
    bb. bei unechtem VU: fehlende Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage
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5
Q

Beiderseitige Säumnis

A
  1. Entscheidung nach Lage der
    Akten (§ 251a I und II ZPO)

oder

  1. Vertagung (§ 227 ZPO)

oder

  1. Anordnung des Ruhens des
    Verfahrens von Amts wegen

VGL § 251a III ZPO für alle drei Varianten

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6
Q

Echtes VU: Voraussetzungen im schriftlichen Vorverfahren

A
  1. Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, § 276 ZPO
  2. Fehlende Verteidigungsanzeige (= „Säumnis“), § 331 III ZPO
  3. Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils, § 331 III ZPO
  4. Kein Erlasshindernis (§ 335 I Nr. 4 ZPO)
  5. Zulässigkeit der Klage
    –> Beachte: Geständnisfiktion (§ 331 I 1 ZPO) gilt nicht für Vortrag zur Zuständigkeit des Gerichts gem. § 29 II, § 38 ZPO
  6. Schlüssigkeit der Klage
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7
Q

Einspruch: Bedeutung als Rechtsbehelf

A
  • einzig zulässiger Rechtsbehelf gegen echtes erstes VU
    -> Berufung unzulässig, § 514 I ZPO
    -> Revision unzulässig. § 565 ZPO
  • echtes zweites VU: nur beschränkte Berufung statthaft, §§ 345, 514 II ZPO
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8
Q

Einspruch: Folgen der Einlegung

A
  • keine Beseitigung des VU
  • Vollstreckung weiterhin möglich
  • Eintritt der Rechtskraft gehemmt, § 705 S. 2 ZPO
  • Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung gegen Sicherheitsleistung möglich, §§ 707, 719 ZPO
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9
Q

Einspruch: Zulässigkeit

A
  1. Statthaftigkeit, § 338 ZPO
  2. Form, § 340 Abs. 1 ZPO
    -> Grds. Schriftform (h.M.)
    -> bei fehlender Kenntnis vom VU kann neuer Klägerschriftsatz in Einspruch umgedeutet werden (OLG Braunschweig)
  3. Frist, § 339 Abs. 1 ZPO
    -> Notfrist von 2 Wochen
  4. Beschwer, § 338 ZPO
  5. Zuständigkeit, § 340 Abs. 1 ZPO
  6. (allg. Prozesshandlungsvoraussetzungen)

(Teil-Einspruch möglich, § 340 II 2 ZPO)

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10
Q

Einspruch: Zulässigkeit: Bedeutung der Begründung

A
  • Begründung nach § 340 III ZPO keine Zulässigkeitsvoraussetzung !
    -> Ausdruck der Prozessförderungspflicht, §§ 277, 282
  • aber bei fehlender Begründung können die Verspätungsvorschriften zur Anwendung kommen, § 340 III 3 ZPO
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11
Q

Einspruch: Folgen eines zulässigen Einspruchs

A
  1. Zurückversetzung in Lage vor der Säumnis, § 342 ZPO
    -> Begründung des Einspruchs, § 340 III 1 ZPO (Präklusionsvorschriften anwendbar, § 340 III 3 ZPO)
  2. kein Devolutiveffekt
  3. Terminierung zur Verhandlung über den Einspruch, § 341a ZPO
    => führt im Ergebnis zur Aufhebung oder Bestätigung des Versäumnisurteils, § 343 ZPO (es ergeht idR kein separates (Zwischen-)Urteil, dass der Einspruch zulässig ist)
  4. Prozessfortsetzungsvoraussetzung (-> in Entscheidungsgründen vor Zulässigkeit der Klage)
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12
Q

Einspruch: Folgen eines unzulässigen Einspruchs

A
  • Verwerfung durch Urteil, § 341 ZPO (auch im schriftlichen Verfahren)
    -> ebenso, wenn bereits Wiedereinsetzung versagt wird
    -> gegen fälschlich erlassenes Urteil sind Urteils-Rechtsmittel statthaft
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13
Q

Echtes VU: Urteil nach zulässigem Einspruch

A
  1. Überschrift („Urteil“)
  2. Tenor
    -> Hauptsache: Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, § 343 ZPO
    -> Kosten: bei Aufrechterhaltung nur über die weiteren Kosten, bei Aufhebung
    gesondert über Säumniskosten (§ 344 ZPO)
    -> Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 3 ZPO
  3. Tatbestand
    -> vor den Anträgen (Prozessgeschichte I): Versäumnisurteil
    -> Anträge gehen auf Aufrechterhaltung/ Aufhebung des VU
  4. Entscheidungsgründe
    a. Zulässigkeit des Einspruchs vorab
    b Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
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14
Q

Echtes VU: Urteil nach unzulässigem Einspruch, § 341 II

A
  1. Überschrift (“Urteil”)
  2. Tenor
    -> Hauptsache: “Der Einspruch des Beklagten gegen das VU vom … wird als unzulässig veworfen.”
    -> Kosten: weitere Kosten (str. aus § 91 ZPO oder § 97 ZPO analog, iE: Einspruchsführer trägt Kosten)
    -> Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 3 ZPO
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15
Q

Echtes VU: Urteil nach zulässigem Einspruch: Tenor bei teilweiser Aufrechterhaltung und teilweiser Aufhebung des VU

A

“Das VU vom … wird in Höhe von XY nebst … Zinsen seit dem … aufrechterhalten; im Übrigen wird es augehoben und die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits …
(Vorläufige Vollstreckbarkeit nach allgemeinen Regeln, da VU auch hinsichtlich seiner vorläufigen Vollstreckbarkeit aufgehoben wurde)”

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16
Q

Echtes VU: Urteil nach zulässigem Einspruch: Tatbestand

A
  1. Geschichtserzählung
  2. Streitiges Vorbringen des Klägers
  3. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, …
  4. Auf diesen Antrag ist in der Sitzung vom … gegen den Beklagten ein VU ergangen …
    [3./4. alternativ: Das Gericht hat auf Antrag des Klägers am … ein Versäumnisurteil erlassen, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger … seit dem … zu zahlen]
  5. Gegen das VU, das dem Beklagten am … zugestellt worden ist, hat er mit einem am … bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt (und diesen begründet).
  6. Der Kläger beantragt nunmehr, das VU aufrechtzuerhalten.
  7. Der Beklagte beantragt, das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen
17
Q

Echtes VU: Urteil nach zulässigem Einspruch: Entscheidungsgründe

A
  1. Aufgrund des Einspruchs des Beklagten gegen das VU vom … ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; denn er ist statthaft sowie form- und fristgerecht iSd §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
  2. Dem Kläger steht ein Anspruch … zu. Denn …
18
Q

Zweites echtes VU: Säumnis im Einspruchstermin

A

= Nichterscheinen / Nichtverhandeln des Einspruchsführers im Einspruchstermin führt auf Antrag zu zweitem VU, § 345 ZPO, somit Voraussetzungen:
1. Zulässiger Einspruch
2. Säumnis der Partei

  • aber unterscheide: verhandelt derjenige, gegen den ein VU ergangen ist, im Einspruchstermin, ist er aber in einem Folgetermin erneut säumig:
    1. Auf Antrag erneut ein (erstes) VU
    ○ Tenor: Aufrechterhaltung des vorangegangenen VU
    ○ ein zweites VU ist wegen der Verhandlung im Einspruchstermin nicht
    möglich
    2. Auf Antrag Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO)
19
Q

Zweites echtes VU: P: Muss erstes VU in gesetzmäßiger Weise ergangen sein? (Prüfung von Zulässigkeit/Schlüssigkeit/Voraussetzungen-VU)

A
  • eA: (+), materielle Gerechtigkeit
    pro: Restitutionswirkung aus § 342 ZPO
  • hM & BGH: (-)
    pro: Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6
    pro: bei erneuter Säumnis verzichtet die säumige Partei gerade auf eine Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache: § 345 ist lex specialis
    pro: eine nicht vorliegende Säumnis (zB fehlende Ladung) kann weiterhin nach § 514 Abs. 2 geltend gemacht werden
    pro: Fortbestand des möglicherweise sachlich falschen Urteils ist vom Gesetzgeber gewollte Sanktionswirkung des § 345 (Ausprägung der besonderen Prozessförderungspflicht nach erster Säumnis)
20
Q

Zweites echtes VU: Urteil

A
  1. Überschrift (“Versäumnisurteil”, § 313b ZPO)
  2. Tenor
    -> Hauptsache: Verwerfung des Einspruchs (§ 345 ZPO): “Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom … wird verworfen.”
    -> Kosten: nur die weiteren Kosten (analog § 97 Abs. 1 ZPO)
    -> Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 2 ZPO

(Wieder gem. § 313b ZPO i.d.R. ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe)

  1. Rechtsbehelf
    -> Nur Berufung (§ 514 Abs. 2 ZPO)
21
Q

Mahnverfahren: Vollstreckungsbescheid: Zusammenhang mit VU

A

-steht nach § 700 I einem echten VU gleich
- Besonderheiten nach § 700 III-VI ZPO
-> insb. § 700 VI ZPO: bei zweitem VU sind Prüfvoraussetzungen:
1. Antrag des Klägers
2. Säumnis des Beklagten
3. Zulässigkeit der Klage
4. Schlüssigkeit des Klagevorbringens
-> Telos: weder bei Erlass des Mahnbescheides nach § 692 ZPO noch bei Erlass des Vollstreckungsbescheids nach § 699 ZPO erfolgte Schlüssigkeitsprüfung

22
Q

Mahnverfahren: Vollstreckungsbescheid: Tenor nach Einspruch

A

“Der Vollstreckungsbescheid des AG … vom … (Az [anzugeben, da nicht mit Az des streitigen Verfahrens identisch]) wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom … darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.”

23
Q

Mahnverfahren: Vollstreckungsbescheid: P: Prüfungsumfang bei Berufung gegen zweites VU

A
  • eA: geringer Prüfungsumfang
    pro: Wortlaut “Fall der Säumnis”
  • aA: weiter Prüfungsumfang, auch Prozessvoraussetzungen und Schlüssigkeit der Klage
    pro: Fall der Säumnis wegen § 700 VI ZPO nur, wenn ein zweites VU ergehen durfte
24
Q

Mahnverfahren: Widerspruch

A
  • Formular, §§ 692 Nr. 5, 703a II ZPO
    -> nach hM allerdings auch formlose Erklärungen beachtlich
  • Widerspruchsfrist: “solange Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist”, § 694 I ZPO
    = wenn vom Rechtspfleger unterschrieben und gewisse Außenwirkung erlangt (Aufdenwegbringen zur Geschäftsstelle ausreichend)
  • Verspäteter Widerspruch: als Einspruch behandelt, § 694 II ZPO
  • Widerspruch rechtzeitig, dennoch Vollstreckungsbescheid: § 694 II ZPO analog
  • Widerspruch beschränkbar und (teil-) rücknehmbar, § 697 IV ZPO
25
Mahnverfahren: Abgabe
- nach Widerspruch: § 696 I ZPO aufgrund Antrag - nach Einspruch: § 700 III ZPO von Amts wegen (Titel existiert bereits) - Abgabe an das vom Gläubiger bezeichnete Gericht (§ 690 I Nr. 5 ZPO - dieses muss nicht das Gericht sein, dass auch ausschließlich für Mahnverfahren zuständig ist, § 689 II S. 1 ZPO) -> aber: § 281 ZPO möglich (Weiterverweisung bei Unzuständigkeit)
26
Mahnverfahren: Mahnbescheid: Urteil
- als Prozessgeschichte zum Zeitpunkt des Urteilserlasses überholt -> grds. keine Erwähnung im Urteil - Ausnahmen: Relevanz der Rechtshängigkeit, wenn diese nicht mit der Zustellung der Klagebegründung identisch ist (Zinsanspruch; Verjährung)
27
Mahnverfahren: Vollstreckungsbescheid: Tatbestand
- Prozessgeschichte I am Ende des unstr. Parteienvortrages bzw. des str. Klägervorbringens "Auf Antrag des Klägers hat das AG ... am ... unter Az ... gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über ... erlassen. Gegen diesen, ihm am ... zugestellten Bescheid hat der Beklagte Einspruch eingelegt, der am ... bei Gericht eingegangen ist."
28
Mahnverfahren: Vollstreckungsbescheid: Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit des Einspruchs (Prozessfortsetzungsvoraussetzung) "Der Prozess war ohne Rücksicht auf den Vollstreckungsbescheid fortzusetzen, weil der Beklagte gegen diesen ihm am ... zugestellten Bescheid wirksam Einspruch eingelegt hat (§§ 700 I, 342 ZPO). Der Einspruch war insbesondere fristgerecht, weil er am ... und damit vor Ablauf der mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids am ... in Gang gesetzten und am ... endenden Frist von zwei Wochen nach § 339 ZPO bei Gericht eingegangen ist." 2. Weitere Zulässigkeit und Begründetheit der Klage
29
Mahnverfahren: Anhängigkeit
- nach §§ 696 I 4, 700 III ZPO: mit Abgabe an das Prozessgericht, dh mit Eingang der Akten bei dem Gericht, bei dem das streitige Verfahren beginnt (unabhängig von ggf. § 281 ZPO) - Anhängigkeit hier nach (!) Rechtshängigkeit - Voraussetzung: Wahrung des § 690 I Nr. 3 ZPO (hinreichende Bestimm- und Abgrenzbarkeit des bezeichneten Anspruches)
30
Mahnverfahren: Rechtshängigkeit
- nach §§ 700 II, 696 III ZPO mit Zustellung des Mahnbescheids, wenn a. nach Einlegung eines Widerspruchs alsbald an das Streitgericht abgegeben wird oder b. wenn kein Widerspruch eingelegt wird (Vollstreckungsbescheid ergeht, aber Zustellung des Mahnbescheids dennoch für Rechtshängigkeit maßgeblich (!), § 700 II ZPO) (Fristwahrung (Verjährungshemmung!) nach § 167 ZPO bereits mit Mahnantrag, wenn dieser demnächst zugestellt wird) => "alsbald" und "demnächst": Antragsteller hat alles zur Abgabe erforderliche getan - Voraussetzung: Wahrung des § 690 I Nr. 3 ZPO (hinreichende Bestimm- und Abgrenzbarkeit des bezeichneten Anspruches)
31
Mahnverfahren: Rechtshängigkeit: P: Abgabe nach Widerspruch nicht alsbald erfolgt
- mM: §§ 261, 253 ZPO, Zustellung der Klagebegründung - hM: § 696 I S. 4 ZPO: zusammen mit Anhängigkeit -> für Verjährung ist dennoch weiter auf § 167 ZPO abzustellen
32
Mahnverfahren: Rechtskraft: Einschränkungen
- Grundproblem: Titel ohne gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung 1. Verbraucherschutzvorschriften im Mahnverfahren 2. Eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung durch RPfl (hM), wenn Antragssteller (freiwillige!) Begründung gibt 3. Großzügigere Anwendung von § 826 BGB -> wenn dem Antragsteller subjektiv ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er sich des Mahnverfahrens bedient und damit die Schlüssigkeitsprüfung vermieden hat (wenn er wusste oder hätte wissen können, dass er bei einer solchen Prüfung einen Titel nicht bekommen hätte)
33
Säumnis: Einspruchsfrist bei einfachen Streitgenossen
- gedankliche Trennung der Prozessrechtsverhältnisse -> gesonderte Berechnung der Fristen
34
Säumnis: Einspruchsfrist im schriftlichen Vorverfahren
- Verkündung wird durch Zustellung ersetzt (§ 310 III S. 1 ZPO) -> Urteil wird erst mit der letzten Zustellung existent (auch wenn dies nicht der Einspruchsführer ist)
35
Säumnis: Tenor bei Klageänderung nach ergangenem VU (Klage bleibt unbegründet)
- eA: "Das VU vom ... wird aufrechterhalten" - aA: "Das VU vom ... wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass auch die mit Schriftsatz vom ... geänderte Klage abgewiesen wird" pro: gewisses Klarstellungsbedürfnis
36
Säumnis: Tenor nach Vergleich, Klagerücknahme oder Erledigung
- "Das VU vom ... ist wirkungslos" -> auf Antrag so auszusprechen nach § 269 ZPO (analog)
37
Säumnis: Voraussetzung der Kostenentscheidung nach § 344 ZPO
1. (Teil-)abändernde Entscheidung (sonst sind Kosten bereits bei VU tenoriert) 2. VU ist gesetzmäßig ergangen -> Einfallstor für Rechtsmäßigkeitsprüfung des VU (wenn problematisch)
38
Säumnis: Vorläufige Vollstreckbarkeit
- § 709 S. 3 gilt nur für Urteile, welche ein Versäumnisurteil aufrechterhalten und unter S. 1 fallen (ganz hM) -> Regelung findet daher keine Anwendung, soweit das aufrechterhaltende (!) Urteil unter § 708 fällt - "Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem VU vom ... darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden"