Subjektive Klageänderung; Zwischenurteil; Rubrumsberichtigung Flashcards

(26 cards)

1
Q

Gesetzlicher Parteiwechsel: Übersicht

A
  • § 239, § 242 ZPO: Bei Tod der Partei und Aufnahme des Verfahrens
  • § 240 ZPO: Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei und Aufnahme des Verfahrens
  • § 241 ZPO: Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei und Aufnahme des Verfahrens
  • § 265 II 2 ZPO: Veräußerung der streitbefangenen Sache
  • § 266 ZPO: Veräußerung eines Grundstücks
  • §§ 75, 76 III, IV, 77 ZPO

=> Neue Partei ist an die Prozesslage bei Übernahme gebunden

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Gewillkürter Parteiwechsel: Grds. Richtungen

A
  • Rspr.: analoge Anwendung der §§ 263 ff. ZPO
  • Lit.: Institut sui generis, Voraussetzungen aus allgemeinen
    Grundsätzen des Prozessrechts
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Gewillkürter Parteiwechsel: Klägerwechsel: Zustimmung

A
  • alter Kläger (+)
    -> muss den Antrag stellen
  • neuer Kläger (+)
    -> kann nicht gegen seinen Willen in Prozess gezwungen werden
  • Beklagter
    a. nach mündlicher Verhandlung (§ 269 ZPO) (+)
    b. vor mündlicher Verhandlung str.:
    -> eA: Lit. (-)
    -> Rspr. (+), aber rügelose Einlassung oder Sachdienlichkeit möglich (§§ 267,
    263 ZPO)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Gewillkürter Parteiwechsel: Sachdienlichkeit

A
  • objektiv zu beurteilen
    = Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit: ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Gewillkürter Parteiwechsel: Klägerwechsel: Folgen

A
  1. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung:
    - Ausscheiden des alten Klägers
    - wenn Eintritt des neuen Klägers nicht sachdienlich ist, wird dessen Klage als unzulässig abgewiesen
  2. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung
    - ohne Zustimmung des Beklagten: ursprünglicher Kläger bleibt Partei
    - neuer Kläger kann bei Sachdienlichkeit neben ihn treten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Gewillkürter Parteiwechsel: Beklagtenwechsel

A
  • Rspr.
    1. Ist bisheriger Beklagter ausgeschieden?
    -> § 269 ZPO analog
    -> außerdem Sachdienlichkeitsprüfung entbehrlich
    2. Ist der neue Beklagte Partei des Rechtsstreits geworden?
    -> §§ 263, 267 ZPO analog: Zustimmung nicht erforderlich, kann durch Sachdienlichkeit ersetzt werden
  • Lit.
    -> § 269 I BGB analog für alten Beklagten
    -> keinerleit Beachtung von Zustimmung des neuen Beklagten oder der Sachdienlichkeit
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Gewillkürter Parteiwechsel: Wirkungen

A
  • Rspr.: bisherige Prozesslage gilt fort, Einschränkung aber bei neuem Beklagten aus Billigkeitsgründen (Einzelfallrechtsprechung)
    -> Tipp: Sachdienlichkeit kritisch prüfen; wenn Bindung des neuen
    Beklagten nicht vertretbar ist, dürfte schon keine Sachdienlichkeit
    vorliegen
    -> Neuer Beklagter kann i.d.R. eine Ergänzung oder Wiederholung einer
    bereits durchgeführten Beweisaufnahme verlangen
    -> kann auch Geständnis widerrufen, da § 290 ZPO nicht gilt
  • Lit.: grds. keine Bindungswirkung, da prinzipiell neues
    Prozessrechtsverhältnis; Ausnahme indes bei Zustimmung des neuen Beklagten (wenn bspw. keine Zustimmung, aber Sachdienlichkeit)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Gewillkürter Parteiwechsel: Verfahrensfragen

A
  • Parteiwechsel für neue Beklagten nur dann wirksam, wenn ihm ein § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Parteibegriff

A
  • formell
    = jeder, von dem oder gegen den im eigenen Namen gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird
  • maßgeblich ist die den Rechtsstreit einleitende Erklärung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Parteiwechsel

A

= wenn nach Klageerhebung, sei es auf Seite des Klägers oder des Beklagten, eine Partei aus dem Rechsstreit ausscheidet und eine neue an ihre Stelle tritt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Gewillkürter Parteiwechsel: Unwirksame Rücknahme

A
  • BGH: mangels Zustimmung ist es möglich, dass ursprünglicher Kläger nicht mehr aus dem Rechtsstreit ausscheiden kann; jedoch kann bei Sachdienlichkeit der neue Kläger dennoch wirksam in den Rechtsstreit eintreten
    -> zugrundeliegender Fall: fehlende Aktivlegitimation (Sachdienlichkeit (+), da sich Parteivortrag nicht stark verändern wird)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Parteiwechsel: Urteil

A
  • Rubrum: fortlaufend durchnummeriert
    -> unterscheidet sich nicht vom Rubrum bei Streitgenossenschaft
  • Prozessgeschichte I nur dann, wenn relevant für Anträge oder Vorbringen der Parteien: “Ursprünglich hat der Kläger zu 1) den Anspruch geltend gemacht. … haben die Kläger mitgeteilt, der Kläger zu 2) solle an die Stelle des Klägers zu 1) treten, worin sie einen zulässigen Parteiwechsel sehen. Der Kläger zu 2) beantragt, …” oder “Anfangs hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er im Wege des Parteiwechsels nunmehr den Beklagten zu 2) in Anspruch nehmen wollte. Dem haben die Beklagten nicht zugestimmt.”
    -> ansonsten in Prozessgeschichte II, da nur für Kostenentscheidung relevant
  • Entscheidungsgründe: am Anfang: “Der Kläger zu 1) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Vielmehr ist im Wege des zulässigen Parteiwechsels der Kläger zu 2) an seine Stelle getreten.”
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Parteierweiterung

A
  1. Parteierweiterung auf Klägerseite: wie bei Parteiwechsel
  2. Parteierweiterung auf Beklagtenseite: Zustimmung
    -> des Klägers immer
    -> des alten Beklagten nicht
    -> des neuen Beklagten str.
    ■ Lit. (-) oder §§ 59ff. ZPO
    ■ Rspr. (+), aber rügelose Einlassung oder Sachdienlichkeit (i.d.R.)
    möglich (§§ 267, 263 ZPO)
    - zudem: dem neuen Beklagten muss eine § 253 II Nr. 2 ZPO entsprechende Klageschrift zugestellt werden
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Rubrumsberichtigung: Bedeutung und Anwendung

A
  • Identität der Partei stand von Anfang an fest und soll auch nicht geändert werden
  • Geändert werden soll die unrichtige Benennung der Partei (Schreibfehler, Falschbezeichnungen, Namensänderung, z.B. durch Eheschließung/ Adoption, Änderungen der Firmierung oder der Rechtsform etc.)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Rubrumsberichtigung: Urteil

A
  • Rubrum: allein die berichtigte Parteibezeichnung
  • Prozessgeschichte I: Berichtigung wird nur erwähnt, wenn Anlass besteht, Abgrenzungsfragen, etwa zur Parteiänderung, zu thematisieren: “Der Kläger hat die Klage ursprünglich gegen die XY GmbH gerichtet. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er jedoch erklärt, die Bezeichnung der Beklagten laute YX GmbH. Seiner Auffassung nach lieht hierin kein Parteiwechsel, sondern lediglich eine Rubrumsberichtigung.”
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Rubrumsberichtigung: Abgrenzungsfälle

A

K will die X GmbH & Co KG, gesetzlich vertreten durch die X-Verwaltungs-GmbH, verklagen, benennt sie in der Klage aber versehentlich
a. mit X KG.
-> Rubrumsberichtigung (zumindest, wenn es an diesem Ort keine X
KG gibt)
b. mit X GmbH.
-> Hängt davon ab, ob es an diesem Ort eine X GmbH gibt
c. mit X-Verwaltungs-GmbH.
-> Parteiänderung, es sei denn, aus den Umständen (Klageschrift,
vorgerichtlicher Schriftverkehr) ist unzweifelhaft, wer verklagt werden sollte

17
Q

Zwischenurteil: gegenüber Dritten

A
  • § 71 ZPO: Zulassung der Nebenintervention
  • § 135 ZPO: Rückgabe einer Urkunde durch Anwalt
  • § 387 ZPO: Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung
  • ergeht nur auf Antrag einer Partei, nicht des Drittbeteiligten (!)
18
Q

Zwischenurteil: nach § 280 ZPO

A
  • gesondertes Urteil (als Endurteil hinsichtlich Rechtsmittel anzusehen) hinsichtlich
    -> der Zulässigkeit
    -> einzelner Prozessvoraussetzungen
  1. Bejahung str. Zulässigkeitsvoraussetzung
    -> “Es wird festgestellt, dass (der Kläger parteifähig ist).”
  2. Verneinung der Zulässigkeit führt zu insgesamt (!) abweisendem Prozessurteil
    -> “Die Klage wird abgewiesen.”
19
Q

Zwischenurteil: nach § 303 ZPO

A
  • bezieht sich auf Fälle, die weder die Zulässigkeit (-> § 280 ZPO) noch die Begründetheit (-> § 304 ZPO) der Klage betreffen
  • Bspw: Wiedereinsetzungsgesuch; Widerruf eines Geständnisses
    -> nicht selbständig anfechtbar, dient allein der Selbstbindung des Gericht (§ 318 ZPO)
20
Q

Zwischenurteil: allgemein

A
  • Feststellungsurteil
  • bezieht sich nicht auf den Streitgegenstand, sondern auf einen Zwischenstreit
    -> Entlastung des weiteren Verfahrens
21
Q

Zwischenurteil: Grundurteil nach § 304 ZPO

A

= Zwischenurteil eigener Art
1. Klagegegenstand muss bezifferten oder mengenmäßig bestimmten Anspruch haben
-> Unterscheidung von Grund und Betrag muss möglich sein
2. Grund und Betrag müssen streitig sein
-> Grundurteil bei unbeziffertem Leistungs-/Feststellungsantrag grds. unzulässig
3. Geltend gemachter Anspruch muss mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise bestehen
4. Prozessökonomie
-> Grund muss vollständig und abschließend geklärt werden können
5. Teil-Grundurteil zulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht besteht

22
Q

Zwischenurteil: Grundurteil nach § 304 ZPO: Grund und Höhe

A
  • Grund = anspruchsbegründende Tatsachen und Einreden im Sinne der ZPO
    -> grds. müssen alle Anspruchsvoraussetzungen bejaht und Einreden verneint werden
    -> allerdings Rspr.: ausreichend, wenn hinreichend gesichert ist, dass sich im Betragsverfahren für den Kläger überhaupt ein Anspruch ergibt
    -> unzulässig allerdings Entscheidung nur über einzelne Elemente des Anspruchsgrunds
23
Q

Zwischenurteil: Grundurteil nach § 304 ZPO: Urteilstenor und -wirkungen

A
  • Tenor: “Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.”
    -> als Zwischenurteil erwächst Grundurteil nur formell, nicht materiell in Rechtskraft
    -> inhaltlich korrespondiert dem jedoch die Bindungswirkung aus § 318 ZPO
  • Erwägungen zur Höhe sind nicht Teil der Bindungswirkung, wohl aber Eingrenzungen des Grundes
24
Q

Zwischenurteil: Grundurteil nach § 304 ZPO: Haftungsgrenzen und -quoten

A
  • Mitverschulden berührt nach hM den Grund des Anspruchs: “Die Klage ist dem Grunde nach zu (3/4) gerechtfertigt.”
    -> Frage des Mitverschuldens darf nicht offen bleiben: “Die Klage wird vorbehaltlich der Entscheidung über ein mitwirkendes Verschulden des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.”
  • bei Schmerzensgeld: Quote nicht möglich, nur einheitlich unter Berücksichtigung des Mitverschuldens möglich: “Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ist die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 dem Grund nach gerechtfertigt.”
25
Zwischenurteil: Schlussurteil
- Erwähnung im Tatbestand, wenn dies dem Verständnis des Urteils dient -> kaum bei § 71 ZPO -> generell bei § 304 ZPO: "(Einleitungssatz) ... Im zwischenzeitlich rechtskräftigen Grundurteil vom ... hat die Kammer die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Zur Höhe der von ihm geltend gemachten Ansprüche behauptet der Kläger, ..."
26
Zwischenurteil: prozessuale Nebenentscheidungen
- grds. keine Kostenentscheidungen -> außer bei Zwischenurteilen ggü Dritten (abtrennbare Kosten) - in der Hauptsache kein vollstreckbarer Ausspruch -> Kostenentscheidung: § 794 I Nr. 3: Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist, sind ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar