Beweis; Beweiswürdigung Flashcards

(67 cards)

1
Q

Darlegungslast

A

= die Obliegenheit einer Partei, bestimmte Tatsachen im Prozess vorzutragen

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2
Q

Beweislast

A

= das eine Partei (aufgrund einer generalisierenden Risikozuweisung des Gesetzgebers) treffende Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der ihren Vortrag tragenden Tatsachen

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3
Q

Beweis: Terminologie
a) Glaubwürdigkeit
b) Glaubhaftigkeit
c) Hauptbeweis
d) Gegenbeweis
e) Beweis des Gegenteils
f) Verben für Zeugenvortrag

A

a) bzgl. Person
b) bzgl. Inhalt einer Aussage
c) von der beweisbelasteten Partei zu erbringen
d) von der Gegenpartei zu erbringen
e) Gegenteil der von dem Beweispflichtigen zu beweisenden Tatsache wird bewiesen (§ 292 S. 1 ZPO)
f) “Zeuge sagt aus / bekundet / schildert / beschreibt”

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4
Q

Beweisbedürftigkeit

A
  • grds. bzgl. aller Tatsachen, für die Partei darlegungs- und beweispflichtig ist
  • Ausnahmen:
    -> offenkundige Tatsachen, § 291 ZPO
    -> zugestandene Tatsachen
    –> ggf. Widerruf des Geständnisses (§ 290) als Frage der Beweisbedürftigkeit zu problematisieren
    -> Tatsachen, deren Beweis vom Gegner vereitelt wird
    -> Tatsachen, die einer entsprechenden Schadensschätzung zugänglich sind
    -> vermutete Tatsachen
    -> Tatsachen, die aufgrund von Hilfstatsachen (Indizien) feststehen
  • keine Aufhebung des Beibringungsgrundsatzes! (Vortrag in der mündlichen Verhandlung dennoch erforderlich) - lediglich Beweisbedürftigkeit ist aufgehoben
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5
Q

Beweiswürdigung

A

= erforderlich ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
-> leitende Gründe der Beweiswürdigung im Urteil anzuführen (§ 286 I 2 ZPO) - konkreter Bezug zu Beweis und zum Vorbringen der Parteien sowie zum gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung einschließlich des persönlichen Eindrucks des Gerichts von allen Verfahrenbeteiligten

  • Bei mehreren Beweismittel: Beginn mit der Prüfung der positiv-ergiebigen, wenn Beweisfrage erwiesen
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6
Q

Beweislast: Grundsätzliche Verteilung

A

soweit keine gesetzlichen Regeln bestehen, trägt die jeweilige Partei die Beweislast für die Tatsachen, die eine ihr günstige Norm ausfüllen

  • Ausnahmsweise Beweislastumkehr nach Treu und Glauben, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablauf steht und die Gegenseite sich in zumutbarer Weise an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligen kann
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7
Q

Non liquet

A

= wenn Beweisaufnahme durchgeführt und kein eindeutiges Ergebnis erzielt wurde (eindeutig wenn die vom Beweispflichtigen vorgetragene Tatsache bewiesen ist (positive Ergiebigkeit))
oder
wenn keine Beweisaufnahme durchgeführt wurde und die beweisbelastete Partei keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten sowie auf einen Hinweis des Gerichts nach § 139 I 2 ZPO nicht reagiert hat
-> Gericht muss bei seiner Entscheidung den Vortrag der nicht beweisbelasteten Partei zugrunde legen, obwohl dieser Vortrag nicht feststeht

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8
Q

Beweisfälligkeit

A

= Beweisbelasteten Partei ist Beweis nicht gelungen oder sie ist trotz Hinweis keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten

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9
Q

Beweiserhebung

A
  1. Ordnungsgemäßer Antrag (wenn nicht von Amts wegen)
    -> Bezeichnung der Tatsachen, die bewiesen werden sollen
    -> nicht bei bloßen Angaben ins Blaue hinein (Gedanke des Rechtsmissbrauchs)
  2. Zulässigkeit
    -> Verspätet
    -> Falsches Beweismittelangebot (bspw. GF soll als Zeuge - nicht als Partei - vernommen werden)
    -> Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze
  3. Verwertbarkeit
    -> nicht automatisch bei Unzulässigkeit unverwertbar
    -> Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich
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10
Q

Strengbeweis vs. Freibeweis

A
  • Strengbeweis: Beweiserhebung unterliegt der Parteiherrschaft
    -> unterliegt §§ 355 ff. ZPO
  • Freibeweis:
    a) Ermittlung hat von Amts wegen zu erfolgen und betrifft Fragen, die nicht der Parteiherrschaft unterliegen
    b) nach Zustimmung beider Parteien (§ 284 S. 2 ZPO)
    -> voller Beweis erforderlich, allerdings ist Gericht hier freier bei der Gewinnung der Beweismittlel und im Beweisverfahren
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11
Q

Zeugenbeweis: Aufgaben und Grenzen

A
  • dient Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände
    -> entscheidend, ob der unter Beweis gestellte Streitpunkt mit den Sinnen wahrnehmbar war
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12
Q

Zeugenbeweis: Aufgaben und Grenzen: Hörensagen

A
  • Umstände der Kenntniserlangung irrelevant
  • auch Hörensagen möglich
  • Beweiswert Frage der Beweiswürdigung
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13
Q

Zeugenbeweis: Beweisangebot: Ausforschungsbeweis

A

= wenn die beweisbelastete Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein aufstellt, um durch die Beweisaufnahme beweiserhebliche Tatsachen erst zu erfahren und sie dann zur Grundlage ihres Parteivortrags zu machen

-> restriktiv - Vortrag vermuteter Tatsachen oder Ansätze von Plausibilität reichen aus

-> unzulässig, da unvereinbar mit Beibringungsgrundsatz

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14
Q

Zeugenbeweis: Beweisangebot: Anforderung an Substantiierung

A
  • Zeugenbeweis braucht dann nicht erhoben zu werden, wenn der Tatsachenvortrag so wenig substantiiert ist, dass seine Schlüssigkeit/Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann
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15
Q

Zeugenbeweis: Abgrenzung zur Parteivernehmung

A

= wer nicht Partei ist und auch nicht nach § 455 I ZPO (Vertreter der Prozessunfähigen) als Partei zu vernehmen wäre, kann als Zeuge vernommen werden

  • als Partei werden vernommen: vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen! (GF, Vorstand, Komplementär, grds. alle OHG-Gesellschafter)
  • Prozessunfähige selbst können grds. als Zeuge in Betracht kommen

-> Fehler sind gem. § 295 ZPO grds. heilbare Verfahrensmängel

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16
Q

Sachverständigenbeweis: Aufgaben und Grenzen; Sachverständiger Zeuge

A
  • soll dem Gericht die Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen vermitteln
    -> urteilt nachträglich über feststehenden Sachverhalt, aus dem er aufgrund seiner Sachkunde Schlussfolgerungen zieht
  • sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO): ist Zeuge und soll bekunden, was er tatsächlich beobachtet hat, jedoch im Wesentlichen aufgrund seiner besonderen Sachkunde erst zu erfassen imstande war
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17
Q

Sachverständigenbeweis: Einordnung des Privatgutachtens

A

= Urkunden, die den Parteivortrag belegen und zu dessen Substantiierung beitragen
-> ggf. erhöhte Darlegungslast für Gegner

  • Privatgutachten kann zur Wahrheitsfindung ausreichen, wenn es der kritischen Würdigung standhält und damit geeignet ist, tragfähige Grundlage richterlicher Überzeugung zu sein
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18
Q

Sachverständigenbeweis: Einordnung des Privatgutachtens

A

= Urkunden, die den Parteivortrag belegen und zu dessen Substantiierung beitragen
-> ggf. erhöhte Darlegungslast für Gegner

  • Privatgutachten kann zur Wahrheitsfindung ausreichen, wenn es der kritischen Würdigung standhält und damit geeignet ist, tragfähige Grundlage richterlicher Überzeugung zu sein
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19
Q

Sachverständigenbeweis: Grundlagen der Begutachtung

A
  • Anschlusstatsachen = tatsächliche Umstände, an die der Sachverständige sich anschließt, weil er sie als gegeben voraussetzt
    -> Beibringung obliegt Parteien
  • Befundtatsachen = Sachverständiger stellt selbst Tatsachen fest, die neben den Anschlusstatsachen der Begutachtung als Grundlage dienen
    -> Konflikt mit Unmittelbarkeitsgrundsatz (§§ 355 I 1, 402 ZPO) - Ermittlung von Tatsachen insoweit zulässig, als die besondere Sachkunde des Sachverständigen es erforderlich macht
    -> (Konkludente) Zueigenmachung durch eine Partei mit ggf. Nichtbestreiten der Gegenseite
    -> daneben § 295 ZPO möglich
  • Zusatztatsachen = Tatsachen, die der Sachverständige bei Erfüllung seines Auftrags nur zufällig wahrnimmt
    -> Vernehmung als (ggf. sachverständiger) Zeuge möglich
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20
Q

Augenscheinsbeweis: Funktion und Grenzen

A
  • bzgl. jedem Gegenstand, der mit den Sinnen zu erfassen ist
    -> Ortstermin
    -> Pläne, Skizzen, Photographien (von Unfallorten)
    -> Ton- und Videobänder und Datenaufzeichnungen
  • nicht nur Gesichtssinn, sondern alle Sinne
  • str. Dashcam-Aufnahmen
    -> Konflikt mit APR
  • unzulässig ist Ortstermin auf dem Heimweg des Richters, § 357 I ZPO (Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme)
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21
Q

Urkundenbeweis: Begriff und Arten

A

= schriftlich verkörperte Gedankenäußeung

  1. Öffentlich
    -> notariell beurkundete Erklärungen und Verträge
    -> Gerichtsurteile und Vernehmungsprotokolle
    -> Zustellungsurkunden und Eingangsstempel
  2. Privat
    -> privatschriftlicher Vertrag
    -> Quittung und andere rechtsgeschäftliche Erklärungen
    -> Empfangsbekenntnis

(Elektronische Dokumente: nach § 371a ZPO: Augenscheinsobjekte)

(Kopien: keine Urkunde, nur Beglaubigungsvermerk - kopierte Unterlagen als Anlagen zu Schriftsätzen daher keine Urkunden, sondern dienen nur der Substantiierung des Parteivortrags)

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22
Q

Urkundenbeweis: formelle vs. materielle Beweiskraft

A
  • Formell: äußere Beweiskraft
    -> ggf. Einschränkung der freien Beweiswürdigung aus § 286 ZPO (§ 415 I ZPO: öffentliche Urkunde liefert “vollen” Beweis)
  • Materiell: Bedeutung der durch die Urkunde formell bewiesenen Tatsache für das Beweisthema
    -> Bsp. Quittung: beweist formell, dass der Gläubiger dem Schuldner den Empfang der Leistung bestätigt hat (bewiesen wird die Tatsache der Abgabe der Bestätigungserklärung); auf Tatsache der Leistung selbst kann erst aus den Gesamtumständen und aufgrund der Lebenserfahrung geschlossen werden
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23
Q

Urkundenbeweis: formelle Beweiskraft: öffentliche Urkunde

A
  • erbringt Beweis für beurkundeten Vorgang
    -> Bsp. notarieller Kaufvertrag: beweist nur Tatsache seines Abschlusses
    -> Bsp. Zustellungsurkunde: beweist nur Zustellung als tatsächlichen Vorgang (nicht etwa Wohnort)
    -> Urteile aus anderen Gerichtsverfahren: nur Beweis, dass Urteil diesen Inhalt hat (nicht jedoch die Richtigkeit dieses Inhalts!)
    –> jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung ggf. relevant
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24
Q

Urkundenbeweis: formelle Beweiskraft: Privaturkunde

A
  • erbringt Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung durch den Aussteller
    -> beweist nicht die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung als solche
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25
Urkundenbeweis: Caveat
- Beweisfrage genau herausarbeiten und prüfen, inwieweit Urkunde überhaupt hinsichtlich ihrer formellen und materiellen Beweiskraft überhaupt zur Beantwortung der Beweisfrage beitragen kann - Urkunden werden oft in Schriftsätzen als "Beweis" bezeichnet, obwohl auf die Anlage nur zur Substantiierung Bezug genommen werden soll -> Beweis der Richtigkeit einer Abrechnung kann nicht mit Rechnungen und Quittungen erbracht werden (-> Substantiierung) -> eine im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren protokollierte Zeugenaussage beweist nicht die Richtigkeit der Zeugenaussage (nur die Tatsache, dass sie so abgegeben wurde)
26
Parteivernehmung: Funktion
- dient (wie Zeugenbeweis) der Aufklärung vergangener Tatsachen und Zustände -> Wiedergabe eigener Wahrnehmung - subsidiär
27
Parteivernehmung: von Amts wegen (§ 448 ZPO)
- subsidiär - vgl. Wortlaut: nur dann zulässig, wenn für die Richtigkeit der streitigen Behauptung ohnehin eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht
28
Amtliche Auskünfte
- Bsp: Auskunft aus dem Handelsregister; Grundbuchauszug - kein gesondertes Beweismittel, in aller Regel jedoch Urkunde - Besonderheit: zulässiger Verzicht auf die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (Urkundenvorlage ersetzt Zeugenvernehmung des betreffenden Sachbearbeiters)
29
Glaubhaftmachung
= Behauptung dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft -> Beweisführung mit reduziertem Beweismaß (Glaubhaftmachung selbst ist kein Beweismittel) --> zusätzlich Versicherung an Eides Statt als Beweismittel zugelassen (= Erklärung, deren Richtigkeit an Eides Statt versichert wird; bedarf keiner besonderen F -> nur in gesetzlich zugelassenen Fällen --> Wiedereinsetzung (§ 236 III ZPO) --> Arrest und eV (§§ 920 III, 936)
30
Wiedereinsetzungantrag: Urteil
#
31
Selbständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO): Bedeutung
= Schwerpunkt liegt auf Beweissicherung zur Abwehr von Rechtsnachteilen, die dem Antragsteller durch den drohenden Verlust von Beweismitteln oder ihrer erschwerten Benutzung entstehen können -> Beweiserheblichkeit und Beweisbedürftigkeit der aufzuklärenden Tatsache irrelevant (dient auch im laufenden Rechtsstreit lediglich Sicherungszwecken!) -> "rechtliches Interesse" weit auszulegen (Verfahrensökonomie; Förderung von Vergleichen)
32
Selbständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO): Verwertung im Rechtsstreit
- gleichstehend mit Beweisaufnahme im Prozess (§ 493 ZPO) -> Einschränkung durch § 493 II ZPO (Nichterscheinen des Gegners zum Beweistermin) --> allerdings Rügeverzicht nach § 295 I ZPO möglich -> Beweiswürdigung nach allgemeinen Grundsätzen
33
Selbständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO): Kosten
# überprüfe T/P
34
Beweiswürdigung: freie Beweiswürdigung (§ 286 I ZPO)
= Pflicht, den Sachverhalt vollständig auszuschöpfen, das Ergebnis der Beweisaufnahme umfassend zu überprüfen und die hieraus gewonnenen Überzeugungen ausführlich und ohne formelhafte Wendungen zu begründen - ggf. können Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Parteivortrags im Einzelfall ein höheres Gewicht haben als Ertrag der verwerteten Beweismittel
35
Beweiswürdigung: Beweismaß
= keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet
36
Beweiswürdigung: Phasen
1. Erfassen und Auslegen des Inhalts (ggf. Auslegungsregeln von WE analog, BGH) 2. Ergiebigkeit des Beweismittels 3. Überzeugungskraft des (positiv) ergiebigen Beweismittels
37
Beweiswürdigung: Phasen: Ergiebigkeit
= wenn das Beweismittel zur Klärung der Beweisfrage positiv etwas beigetragen hat a. positive Ergiebigkeit = wenn durch das Beweismittel die Beweisfrage positiv beantwortet wurde -> weitere Prüfung der Überzeugungskraft b. negative Ergiebigkeit = wenn durch das Beweismittel der Vortrag des Gegners bestätigt wird -> keine weitere Prüfung der Überzeugungskraft (für gegenteilige Tatsache besteht keine Beweispflicht!) -> Entscheidung nach Beweislast (non liquet)
38
Beweiswürdigung: Beweis des Gegenteils
= wenn bei negativer Ergiebigkeit des Beweismittels die Feststellung der Beweislast nur schwer und die Überzeugungskraft des ergiebigen Beweismittels leicht festzustellen ist
39
Beweiswürdigung: Phasen: Überzeugungskraft
= ist das Beweismittel geeignet, das Gericht von der streitigen Tatsache zu überzeugen 1. innere Beweiskraft = inwieweit trägt das einzelne Beweismittel für sich betrachtet zur Wahrheitsfindung bei 2. Gesamtrahmen des Rechtsstreits = wenn das Beweismittel innere Beweiskraft aufweist, welche Rückschlüsse lassen die übrigen im Rechtsstreit gewonnen Erkenntnisse zu?
40
Beweiswürdigung: Phasen: Überzeugungskraft: Prüfung des Beweismittels im Gesamtrahmen des Rechtsstreits
- Vergleich mit anderen Beweisen -> Gegenüberstellung mehrerer zu einer Frage gewonnenen Erkenntnisse -> Grds. der Gleichwertigkeit der Beweismittel - Vergleich mit Sachvortrag
41
Beweiswürdigung: Phasen: Überzeugungskraft: Schema der Beurteilung der Zeugenaussage
1. Wahrnehmungs- a. möglichkeit b. fähigkeit c. bereitschaft -> "Warhnehmungsfehler" (bspw. Knallzeuge) 2. Wiederhabe- a. möglichkeit b. fähigkeit c. bereitschaft => "Wiedergabefehler" (Konfabulieren) => eigene Interessen des Zeugen
42
Beweiswürdigung: Schema
1. Erarbeitung der Beweisfragen a. Prüfung der Rechtslage b. beweisbedürftige Fragen c. Beweislast 2. Ergiebigkeit der einzelnen Aussagen 3. Getrennte Würdigung der ergiebigen Aussagen 4. Verhältnis mehrerer Aussagen / Beweismittel zueinander 5. Verwertung des Parteivortrags und sonstiger Anhaltspunkte aus dem gesamten Akteninhalt 6. Verwertung von Vermerken zum persönlichen Eindruck
43
Indizien: Haupttatsachen vs. Hilfstatsachen (Indizien)
- Haupttatsachen = wenn die von einer Partei vorgetragenen Tatsachen den Tatbestand einer Norm unmittelbar ausfüllen - Indizien = wenn die von einer Partei vorgetragenen Tatsachen den Tatbestand einer Norm zwar nicht unmittelbar ausfüllen, aber die Tatsachen für sich allein oder in ihrer Gesamtheit den Rückschluss auf das Vorliegen der Haupttatsache zulassen
44
Indizien: Bedeutung und Verwertbarkeit
- hauptsächlich Anwendung bei Nachweis innerer Tatsachen (etwa Arglist, Vorsatz oder Kenntnis) -> im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann sich der Richter auch nur auf Indizien stützen - Verwertbar sind Indizien nur dann, wenn sie unbestritten oder bewiesen sind: 1. Lässt das Indiz oder eine Gesamtschau von der Indizien den Schluss auf die Haupttatsache zu? (logischer oder naturwissenschaftlich begründbarer Beweiswert) 2. Ist eine streitige Indiztatsache nach allgemeinen Beweisregeln bewiesen?
45
Indizien: Auswirkung auf Darlegung und Substantiierung
- wer Hilfstatsachen vorträgt, beruft sich in der Regel konkludent auf die Haupttatsache - bestreitet der Gegner der darlegungspflichtigen Partei deren mit Indizien untermauerten Vortrag, so kann der Einwand unsubstantiiert sein, wenn angesichts der Indizien eine nähere Darlegung zumutbar erscheint
46
Indizien: Auswirkung auf Beweisführung
- Tatsache, die mithilfe feststehender (bewiesener) Indizien bewiesen werden kann, bedarf selbst keines Beweises - Beweislast für das Indiz folgt der Beweislast für die Haupttatsache -> Gegenbeweislich vorgebrachte Hilfstatsachen (sollen Vorliegen einer gegnerisch vorgebrachten Haupttatsache in Zweifel ziehen) keine feste Beweislastregel - Hilfstatsachen des Beweises / Beweiseinreden = wenn das Indiz nicht auf das Vorliegen einer Haupttatsache sich bezieht, sondern auf die Verwertbarkeit oder die Überzeugungskraft eines Beweismittels
47
Indizien: Darstellung im Urteil
1. Tatbestand (im Zusammenhang mit Haupttatsache): -> "Der Kläger behauptet, X. Dies ergibt sich seiner Ansicht nach daraus, dass Y. Außerdem behauptet er, Z." 2. Entscheidungsgründe (im Zusammenhang mit dem betreffenden Tatbestandsmerkmal; wesentliche Gesichtspunkte der Überzeugungsbildung darlegen) -> "Tatsache X. Das ist durch die Begleitumstände des Falles und die Ergebnisse der Beweisaufnahme bewiesen. Der Beklagte hat Y. Dies ist bewiesen durch Zeugen A (Würdigung der Zeugenaussage). Außerdem war Z. Die Gesamtwürdigung all dieser Umstände lässt keinen anderen Schluss zu. ... Die hiergegen erhobenen Einwände des Beklagten greifen nicht durch."
48
Vermutungen und Anscheinsbeweis: Abgrenzung und Arten
- Beweismittel der ZPO und Indizienbeweis -> Wahrheitsfindung aufgrund der Umstände des Einzelfalls vs. Vermutungen -> Grundlage in besonders zuverlässigen Erfahrungssätzen, die nicht auf individuellen, sondern auf typischen Sachverhaltsgestaltungen aufbauen a. gesetzlich b. tatsächlich
49
Vermutungen und Anscheinsbeweis: gesetzliche Vermutungen
- Vermutungstatbestand muss die Partei dartun, die sich auf das Eingreifen der Norm zu ihren Gunsten beruft -> allgemeine Regeln der Darlegungs- und Beweislast - Vermutungsnorm enthebt (bei dargelegtem und bewiesenem/unbestrittenem Vorliegen des Vermutungstatbestandes) die von ihr begünstigte Partei der Darlegungslast
50
Vermutungen und Anscheinsbeweis: gesetzliche Vermutungen: Möglichkeiten des Beweisgegners
1. Bestreiten der Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes 2. (Erheblicher) Gegenvortrag und ggf. Beweis (§ 292 ZPO) -> Für Anforderungen an Beweis des Gegenteils ist Tragweite der Vermutungsnorm durch Auslegung zu ermitteln
51
Vermutungen und Anscheinsbeweis: tatsächliche Vermutungen, Anscheinsbeweis
1. Tatsächliche Vermutung = Schluss unter Rückgriff auf einen genau zu umschreibenden Erfahrungssatz auf das Vorliegen einer bestimmten Gegebenheit (bspw. Tatsache oder Kausalverlauf), der im Rahmen der Beweiswürdigung starke indizielle Bedeutung zukommt -> Folge: Gegner kann darauf aufbauende Überzeugung nur unter erschwerten Bedingungen angreifen 2. Anscheinsbeweis = typische, gleichförmige Abläufe, deren Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass unter Verzicht auf die Feststellung von Details des Sachverhalts von einer bestimmten Ausgangslage unmittelbar auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal (bspw. Fahrlässigkeit) geschlossen werden kann -> Schwerpunkt ist Typizität des Geschehensablaufs -> BGH: "typisierte Form des Indizienbeweises" - keine klare Abgrenzung; Kasuistik maßgeblich => gemeinsame Grundlage: Zusammenhang von (1) tatsächlicher Grundlage, (2) Erfahrungssatz und (3) Folge
52
Vermutungen und Anscheinsbeweis: tatsächliche Vermutungen, Anscheinsbeweis: Kasuistik: Fahrlässigkeit bei Kfz
"Gerät ein Kraftfahrer auf einwandfreier Straße und bei guten Sichtverhältnissen von der Fahrbahn ab, so spricht der erste Anschein dafür, dass er den hierdurch hervorgerufenen Schaden fahrlässig verursacht hat"
53
Vermutungen und Anscheinsbeweis: tatsächliche Vermutungen, Anscheinsbeweis: Darlegungs- und Beweisfragen
- tatsächliche Grundlage muss feststehen, damit Erfahrungssatz zur Anwendung kommen kann -> ggf. Beweiserhebung über Tatsache als Voraussetzung des Erfahrungssatzes - tatsächliche Vermutung erleichtert die Darlegungslast, enthebt die Partei aber nicht der Notwendigkeit, die vermutete Tatsache vorzutragen -> nur keine weitere Substantiierung erforderlich - wenn eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer beweiserheblichen Tatsache spricht, ist diese nicht beweisbedürftig
54
Vermutungen und Anscheinsbeweis: tatsächliche Vermutungen, Anscheinsbeweis: Kasuistik: Verkehrssicherungspflichten
"Für den Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und dem Eintritt eines Schadens spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn sich in dem Schadensfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Sicherungspflicht entgegengewirkt werden sollte." - Hintergrund: Infolge der Verletzung ist der Sicherheitsstandard gesunken, der gerade diese Verletzung verhüten sollte, sodass das Risiko eines solches Schadenseintritts deutlich erhöht war
55
Vermutungen und Anscheinsbeweis: tatsächliche Vermutungen, Anscheinsbeweis: Kasuistik: Urkunde
Für den Inhalt der in ein echte Vertragsurkunde aufgenommenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen spricht die tatsächliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit - Hintergrund: wegen großer Bedeutung des schriftlichen Dokuments gerade für juristische Laien gilt der Lebenserfahrungssatz, dass beurkundete Erklärungen in erhöhtem Maße durchdacht sind und den entsprechenden Gegenstand abschließend regeln sollen -> Vermutungsgrundlage ist allein der Text der Urkunde (idR volle Beweislast, wenn mündliche Nebenabrede getroffen wurde) -> für Auslegung nicht relevant!
56
Vermutungen und Anscheinsbeweis: tatsächliche Vermutungen, Anscheinsbeweis: Verteidigungsmöglichkeiten des Beweisgegners
- Bestreiten der tatsächlichen Grundlage des Erfahrungssatzes (Vorliegen im konkreten Fall) - Widerlegung der Vermutungsfolge -> mangels § 292 ZPO reicht es aus, wenn der Beweisgegner dartut, dass im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs gegeben ist --> Einwand richtet sich gegen das konkrete Vorliegen der Typizität --> Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit/Zweifel ergibt, bedürfen des vollen Beweises --> Berücksichtigung der Tragweite: a. wie verlässlich ist die Vermutung b. unter Wahrung welcher Anforderungen kann sie erfolgreich erschüttert werden? (vgl. Kasuistik zur Aufklärungspflichtverletzung) - bei erfolgreicher Verteidigung: Beweisführer bleibt noch die Möglichkeit, Tatsachen vorzutragen und diese unter Beweis zu stellen, unabhängig von Vermutung/Anscheinsbeweis
57
Vermutungen und Anscheinsbeweis: tatsächliche Vermutungen, Anscheinsbeweis: Kasuistik: Aufklärungspflichtverletzung
"Wenn die Verletzung einer Aufklärungspflicht feststeht, streitet zugunsten des Beratenen die Vermutung, dass er dem hypothetisch richtigen Rat gefolgt wäre" -> allgemeine Beratungsfälle: Beweislastumkehr, wenn es vernünftigerweise nur eine mögliche Reaktion auf den hypothetisch richtigen Rat gab (Beweisgegner (Berater) muss wegen Tragweite der Vermutung voll beweisen, dass der Beratene nicht dem richtigen Rat gefolgt wäre) -> Rechtsberatung: keine Beweislastumkehr; Anscheinsbeweis nach allgemeinen Grundsätzen erschütterbar (dargelegter Entscheidungskonflikt schließt Vermutung aus)
58
Vermutungen und Anscheinsbeweis: Urteil (Bsp. gesetzliche Vermutung)
1. AGL (mit Hervorhebung des (abgelehnten) TBM) 2. Vermutung als tragendes Element der Begründung: "Nach § X spricht eine Vermutung dafür, dass TBM (+)" 3. Tatbestandsmerkmal der Vermutungsnorm: "Tatsache Y. Es ist dagegen nicht davon auszugehen, dass Y (-)." 4. Kein Beweis des Gegenteils: "Der Kläger hat die Vermutung nicht entkräftet. Den ihm angesichts der Gegebenheiten nach § 292 ZPO obliegenden vollen Beweis von Y (-) hat er nicht geführt."
59
Beweislast: objektive Beweislast vs. subjektive Beweisführungslast
- objektiv = Risiko des Prozessverlustes bei Unerweislichkeit ohne Rücksicht auf in der Materie oder Partei liegende Besonderheiten - subjektiv = Obliegenheit der Partei zur Beibringung von Beweismitteln -> Erleichterung im Falle der Amtsermittlung
60
Beweislast: negative Tatsachen
- grds. volle Beweislast auch für negative Tatsachen (bspw. muss Gläubiger beweisen, dass es im Rahmen von § 812 I 1 BGB keinen rechtlichen Grund gab) - jedoch idR gesteigerte Darlegungslast des Gegners, sodass Beweisbelasteter zu weiterem Vortrag in der Lage ist
61
Beweislast: Zusammenhang von Darlegungslast und (subjektiver) Beweislast
- korrespondierend - wer aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften die Beweislast trägt, muss die entsprechenden Tatsachen auch darlegen - wenn die beweisbelastete Partei einen Anscheinsbeweis nutzen kann, reduziert sich ihre Darlegungslast in gleichem Umfang
62
Beweislast: Beweislastumkehr: Bedeutung
= wenn die Beweislast dem Gegner der an sich beweispflichtigen Partei aufgebürdet wird -> nimmt der Partei, der sie zum Nachteil gereicht, nicht die Möglichkeit, den Beweis des Gegenteils zu führen
63
Beweislast: Beweiserleichterungen
- Oberbegriff für Konstellationen (neben dem Anscheinsbeweis), dass das Gericht fehlende Anhaltspunkte durch Erfahrungswerte ersetzen und hierauf seine volle Überzeugung gründen darf -> verfassungsrechtlicher Hintergrund: Durchsetzung grundrechtlich geschützter Positionen soll nicht durch überhöhte Anforderungen an die Beweisführung vereitelt werden -> bspw. § 252 S. 2 BGB (Höhe des entgangenen Gewinns) - sekundäre Darlegungslast führt zu keiner Beweiserleichterung (es wird lediglich eine Grundlage für die Beweiserhebung geschaffen) - erleichtert wird nicht die Beweislast, sondern die Beweisführungslast, dh die an die Beibringung von geeignetem Beweismaterial zu stellenden Anforderungen (vgl. Unterschied von Darlegungslast und Substantiierungslast)
64
Beweislast: Beweiserleichterungen: Versicherungsfälle
- Kläger idR in Beweisnot (bspw. schwierige Beweislage bei Einbruchsdiebstahl) - Rspr. insb. bei Kfz-Diebstahl, Raub, Nachschlüsselprüfung, Einbruch: -> ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages dahingehend, dass Versicherungsnehmer lediglich Tatsachen vorzutragen hat, aus denen sich das äußere Bild des Versicherungsfalls ergibt -> Redlichkeitsvermutung -> da kein Anscheinsbeweis: als Verteidigung des Versicherers ist erforderlich, dass Tatsachen, welche die Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dargelegt und nachgewiesen werden
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Beweisvereinbarungen
- Beweisregeln als Ausfluss des Beibringungsgrundsatzes unterliegen der Disposition der Parteien -> Vereinbarung über Beweisbedürftigkeit -> Beweismittelvereinbarung ("Zum Nachweis genügt X") -> Beweislastvereinbarung ("Die Beweislast trägt X") - Unwirksamkeit nur bei Verstoß gegen §§ 138, 242 BGB bzw. Abweichung von gesetzlichen Regelungen bei AGB (beachte § 309 Nr. 12 BGB)
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Beweisvereitelung
= wenn jemand seinem beweispflichtigem Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht - § 286 ZPO: im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (bis zu Umkehr der Beweislast möglich, BGH)
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Schadensschätzung nach § 287 ZPO: Bedeutung und Anwendungsbereich
- für Schätzung durch Gericht ist erhebliche, auf gesicherte Tatsachengrundlage beruhende Wahrscheinlichkeit ausreichend -> Verringerung der subjektiven Bweisführungslast -> Grundlage der Beweiserleichterung - nicht allein bzgl. Schadenshöhe, sondern auch auf die haftungsausfüllende Kausalität -> haftungsbegründend: § 286 ZPO -> Mitverschulden: Umstände, die Mitverschulden begründen (§ 286 ZPO) vs. Einfluss auf Entstehung und Höhe des Schadens (§ 287 ZPO) -> Anwendungsbereich wird erweitert auf vermögensrechtliche Streitigkeit, § 287 II ZPO --> in Betracht kommt jeder Anspruch, der der Höhe nach zu bemessen ist, insbesondere also Ansprüche auf Zahlung von Geld und damit vergleichbare Ansprüche (auch, ob überhaupt etwas zu zahlen ist - Achtung: nicht jedoch Frage nach Anspruchsgrund!)