Lektion 2 Flashcards

(12 cards)

1
Q

Wie ist das Anlagevermögen definiert?

A

Definition gemäß § 247 Abs. 2 HGB: Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen

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2
Q

Aus welchen Positionen setzt sich das Anlagevermögen zusammen?

A

Immaterielle Vermögensgegenstände – Sachanlagen – Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A HGB)

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3
Q

Wie ist ein Anlagenspiegel aufgebaut? Wo ist dies gesetzlich geregelt?

A

Zur Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist der Anlagenspiegel
folgendermaßen aufzubauen:
Anschaffungs-/Herstellungskosten, Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des
Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe sind gesondert aufzuführen. Abschreibungen des Geschäftsjahres sind entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten
oder im Anhang in einer analog der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung
anzugeben. Gesetzliche Regelung findet sich in § 268 Abs. 2 HGB.

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4
Q

Wie ermitteln sich die Anschaffungskosten und die Herstellungskosten nach HGB?

A

Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB:

Anschaffungspreis (Kaufpreis netto ohne Umsatzsteuer)
- Anschaffungspreisminderungen (Skonto, Rabatt)
+ Anschaffungsnebenkosten (Transportkosten, Versicherungen)
+ nachträgliche Anschaffungskosten (Erweiterung, wesentliche Verbesserung, Änderung des Nutzungszwecks)
= Anschaffungskosten

Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 HGB:
Materialeinzelkosten (Pflicht)
Fertigungseinzelkosten (Pflicht)
Sondereinzelkosten der Fertigung (Pflicht)
Materialgemeinkosten (Pflicht)
Fertigungsgemeinkosten (Pflicht)
= Wertuntergrenze HGB

Herstellungsbezogene Zinsen (Wahlrecht)
Verwaltungsgemeinkosten (Wahlrecht)
Bestimmte soziale Aufwendungen, etc. (Wahlrecht)
= Wertobergrenze HGB
Vertriebskosten und Vertriebssonderkosten (Verbot)
Forschungskosten (Verbot)

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5
Q

Wie sind Finanzierungskosten nach HGB zu behandeln?

A

Anschaffungskosten: Finanzierungskosten dürfen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen
werden, Zinsen stellen Aufwand des Geschäftsjahres dar. Im Gegensatz zu den Herstellungskosten
fehlt eine dem § 255 Abs. 3 HGB vergleichbare Regelung.
Herstellungskosten: Gemäß § 255 Abs. 3 HGB besteht für herstellungsbezogene Zinsen ein
Aktivierungswahlrecht.

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6
Q

Welche Besonderheiten ergeben sich bei Finanzierungskosten nach IFRS?

A

Im Gegensatz zu § 255 Abs. 1 HGB sind nach IFRS auch Finanzierungskosten, die zwischen
Anschaffungszeitpunkt und Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen, aktivierungspflichtig
(IAS 23), sofern es sich um einen qualifizierten Vermögenswert (= zwischen Herstellungsbeginn
und Fertigstellung liegt ein beträchtlicher Zeitraum) handelt.

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7
Q

Wie erfolgt die Folgebewertung des Anlagevermögens nach HGB bei nicht abnutzbar-
Vermögensgegenständen?

A

Zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um eventuell vorzunehmende außerplanmäßige
Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 S.3 HGB:
„Ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung von Vermögensgegenständen zeitlich begrenzt ist, sind
bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen,
der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist“.

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8
Q

Wie ist die Folgebewertung des Anlagevermögens nach HGB bei abnutzbaren Vermögensgegenständen
vorzunehmen?

A

Zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 253 Abs. 3 S. 1 HGB
(= Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen gemäß
Abschreibungsplan, in dem die AHK auf die voraussichtlich Nutzungsdauer verteilt werden).
Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den
am Abschlussstichtag beizulegenden niedrigeren Wert vorzunehmen.

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9
Q

Welcher Standard ist nach IFRS für die Ermittlung von Wertminderungen einschlägig?

A

Ermittlung eines Wertminderungsbedarfs bei Sachanlagen nach IAS 36. Ob ein Wertminderungstest
durchgeführt werden muss, wird aus dem Vorliegen von externen und internen
Indikatoren (signifikante Verminderungen des Marktwertes von Vermögenswerten über das normale
Maß hinaus, Überalterung, physische Schäden) geschlossen.

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10
Q

Was ist hinsichtlich der Abschreibung von Vermögensgegenständen im Abgangsjahr zu
beachten?

A

Im Abgangsjahr ist die Abschreibung zeitanteilig bis zum Abgangszeitpunkt, gerundet auf volle
Monate, vorzunehmen.

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11
Q

Wie ist ein Anlagenabgang zu verbuchen?

A

Buchung des Verkaufsvorgangs (Umsatzsteuer unberücksichtigt): z. B. Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen an Sonstige Erlöse; Ausbuchung des Vermögensgegenstandes zum
Abgangszeitpunkt: (Buchgewinn unterstellt) Sonstige Erlöse an Fuhrpark Gewinn aus dem
Abgang von Vermögensgegenständen

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12
Q

Wie ermittelt sich ein Buchgewinn beziehungsweise Buchverlust?

A

Der Erlös aus dem Verkaufsvorgang wird dem Buchwertabgang gegenübergestellt. Ist der Erlös
höher als der Buchwert, entsteht ein Buchgewinn, der in der GuV als sonstiger betrieblicher
Ertrag erfasst wird. Ist der Erlös niedriger als der Buchwert, entsteht ein Buchverlust, der in der
GuV als sonstiger betrieblicher Aufwand verbucht wird.

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