Lektion 5 Flashcards

(10 cards)

1
Q

Wo ist die weitere Untergliederung der Finanzanlagen nach HGB geregelt?

A

§ 266 HGB:

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen eine Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
  6. sonstige Ausleihungen
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2
Q

Wie sind verbundene Unternehmen definiert?

A

Gemäß § 271 Abs. 2 HGB sind Unternehmen verbunden, wenn sie aufgrund § 290 HGB als
Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind (das heißt, es
besteht eine unmittelbare/mittelbare beherrschende Einflussmöglichkeit).
Verbundene Unternehmen liegen z. B. vor, wenn das Mutterunternehmen die Mehrheit der
Stimmrechte an einem Tochterunternehmen hält.

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3
Q

Was versteht man unter Beteiligungen?

A

Liegt kein verbundenes Unternehmen vor, besteht aber die Absicht, durch die Investition dem
eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen (§ 271
Abs. 1 HGB), so liegt eine Beteiligung vor. Im Zweifel gilt als widerlegbare Vermutung dass eine
Beteiligung besteht, wenn mehr als 20 % des Nennkapitals erworben sind (§ 271 Abs. 1 S. 3
HGB).

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4
Q

Warum sieht der Gesetzgeber einen gesonderten Ausweis von Ausleihungen gegenüber
verbundenen Unternehmen und gegenüber Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis
vor?

A

Der Bilanzleser kann das „Näheverhältnis“ zwischen den Vertragsparteien erkennen. Bei verbundenen
und beteiligten Unternehmen sind hinsichtlich gewährter Kreditkonditionen und
Sicherheiten u. U. andere Überlegungen ausschlaggebend als bei sonstigen Unternehmen.

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5
Q

Können in der Bilanzierung nach HGB Finanzanlagen mit einem höheren Wert als ihren
Anschaffungskosten angesetzt werden?

A
Nein, die Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB sind immer Ausgangspunkt und Obergrenze
der Bewertung (§ 253 Abs. 1 S. 1 HGB).
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6
Q

Wie erfolgt die Bewertung von Finanzanlagen, sofern der Wert der Finanzanlagen zum
Bilanzstichtag dauerhaft gesunken ist?

A

Bei dauerhafter Wertminderung besteht Abschreibungspflicht gemäß § 253 Abs. 3 S. 3 HGB
auf den am Abschlussstichtag niedrigeren beizulegenden Wert.

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7
Q

Welche Alternativen bestehen bei einer vorübergehenden Wertminderung der Finanzanlagen?
Welche Alternative wird ein Unternehmen wählen, das einen möglichst hohen
Gewinn ausweisen möchte?

A

Bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung besteht bei Finanzanlagen ein Abschreibungswahlrecht
gemäß § 253 Abs. 3 S. 4 HGB.
Ein Unternehmen, das einen möglichst hohen Gewinn ausweisen möchte, nimmt bei voraussichtlich
nicht dauernder Wertminderung keine Abschreibung vor.

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8
Q

Können in der Bilanzierung nach IFRS Aktien mit einem höheren Wert als ihren
Anschaffungskosten angesetzt werden?

A

Ja, nach IFRS ist ein Ansatz von Finanzinstrumenten oberhalb der Anschaffungskosten möglich.
Nach IFRS zählen Aktien, die zu Handelszwecken gehalten werden, zur Kategorie „finanzieller
Vermögenswert zum Fair Value (mit GuV-Effekt)“.
Die Aktien werden zum Bilanzstichtag erfolgswirksam zum Fair Value (auch wenn dieser über
den Anschaffungskosten liegt) bewertet; Wertänderungen werden in der GuV erfasst.

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9
Q

Welche Kategorien von Finanzinstrumenten gibt es nach IAS 39?

A
  • Finanzieller Vermögenswert zum Fair Value mit GuV-Effekt;
  • bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;
  • Kredite und Forderungen;
  • zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte
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10
Q

Welche Kategorien von Finanzinstrumenten gibt es nach IFRS 9?

A

• Financial Instruments at Amortised Cost (Finanzinstrumente, die zu fortgeführten
Anschaffungskosten folgebewertet werden);
• Financial Instruments at Fair Value (Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert
folgebewertet werden)

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