Lektion 3 Flashcards
(11 cards)
In welche Unterkategorien ist das immaterielle Anlagevermögen nach § 266 HGB zu
differenzieren?
- Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
- entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und
Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; - Geschäfts- oder Firmenwert;
- geleistete Anzahlungen
Welche Bilanzierungsmöglichkeiten bestehen für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens nach HGB?
Es muss geprüft werden, ob für originäre (selbst erstellte) immaterielle Vermögensgegenstände
ein Bilanzierungswahlrecht oder ein -verbot besteht.
Gemäß § 248 Abs. 2 S. 2 HGB besteht für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte,
Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
ein Aktivierungsverbot.
Ansonsten können nach § 248 Abs. 2 S. 1 HGB selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens in die Bilanz aufgenommen werden (= Aktivierungswahlrecht).
Wie unterscheiden sich Forschungs- und Entwicklungskosten?
Forschungskosten:
Aktivierungsverbot nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB; Forschung ist die eigenständige und planmäßige
Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen/Erfahrungen allgemeiner
Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich
keine Aussagen gemacht werden können.
Entwicklungskosten:
Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 255 Abs. 2a S. 1 HGB; Entwicklung
ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder anderem Wissen für die Neuentwicklung
von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels
wesentlicher Änderungen. Können Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander
unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
Was ist der Hintergrund der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 S. 1 HGB?
Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände gilt aufgrund fehlender
Objektivierung der Werthaltigkeit durch eine Markttransaktion als risikobehaftet.
Kerngedanke der Ausschüttungssperre ist, dass ein Unternehmer nicht zweifelsfrei als werthaltig
einzustufendes Vermögen aus Vorsichtsgründen nicht an die Anteilseigner ausschütten darf.
Wie sind Forschungskosten nach IAS 38 zu behandeln?
Aktivierungsverbot; Ausgaben für Forschung sind Aufwand in der Periode, in der sie anfallen
(IAS 38.54).
Welche Regelungen bestehen hinsichtlich der Bilanzierung von Entwicklungskosten?
Unterteilung des Erstellungsprozesses für intern geschaffene immaterielle Vermögenswerte
in eine Forschungs- und Entwicklungsphase (IAS 38.52),
• falls Unterteilung nicht möglich, werden alle Ausgaben der Forschungsphase zugeordnet
(IAS 38.53),
• Ausgaben der Entwicklungsphase: Aktivierung der direkt zurechenbaren Kosten falls die
spezifischen Voraussetzungen des IAS 38.57 (siehe Tabelle) kumulativ erfüllt sind:
Technische Realisierbarkeit (Entwicklung verstößt nicht gegen Naturgesetze)
Absicht der Fertigstellung (Unternehmen will die Entwicklung
fertigstellen, um sie (produktiv) zu nutzen
oder zu veräußern.)
Fähigkeit zur Nutzung (Unternehmen ist in der Lage, die
Entwicklung zu nutzen; sie passt ins
Produktionsprogramm.)
Zukünftiger wirtschaftlicher Nutzen (Ein Markt für Produkte oder Entwicklung
als solches liegt vor; bei interner Nutzung
treten Ersparnisse ein.)
Verfügbarkeit von Mitteln (Das Unternehmen verfügt über technische,
finanzielle oder sonstige Mittel,
um Entwicklung abzuschließen.)
Bewertbarkeit
(Die Kosten der Entwicklung sind zuverlässig
bestimmbar.)
Für welche Vorgänge bestehen in IAS 38 explizite Aktivierungsverbote?
Originärer Goodwill;
• selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach
ähnliche Rechte und Werte;
• Ausgaben für Gründung und Anlauf eines Geschäftsbetriebs, Aus- und Weiterbildung,
Werbung, Verlegung oder Reorganisation des Unternehmens
Was ist ein sogenannter Geschäfts- oder Firmenwert?
Den Wert, den ein Unternehmen über das Nettovermögen hinaus besitzt, nennt man den
Geschäfts- oder Firmenwert oder auch Goodwill.
Wie ermittelt sich der Geschäfts- oder Firmenwert?
Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert = Unternehmenskaufpreis abzüglich (Marktwert der
Vermögensgegenstände – Marktwert der Schulden)
Wie erfolgt die bilanzielle Behandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB?
Für einen selbst geschaffenen Goodwill gilt ein Aktivierungsverbot.
Für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert gilt Aktivierungspflicht:
Nach § 246 Abs. 1 S. 4 HGB gilt der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines
Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des
Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt, als zeitlich
begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
Der Goodwill unterliegt der planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibung nach § 253
HGB mit der Besonderheit, dass nach Wegfall des Grundes für eine außerplanmäßige Abschreibung
Zuschreibungsverbot besteht (§ 253 Abs. 5 S. 2 HGB). Für die planmäßige Abschreibung
ist die individuelle betriebliche Nutzungsdauer, wie sie sich im Zeitpunkt der Aktivierung
voraussehen lässt, zugrunde zu legen.
Welche Besonderheiten ergeben sich nach IFRS bei GoFW?
Ansatzpflicht für den derivativen Goodwill gemäß IFRS 3.51a.; Folgebewertung zu Anschaffungskosten
abzüglich aller kumulierter Wertminderungen gemäß IAS 36. Im Gegensatz zum
HGB ist keine planmäßige, nur ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Mindestens einmal jährlich ist der Goodwill einem Impairment Test zu unterziehen, das
heißt einem Test, ob Wertminderungen zu erfassen sind (IFRS 3.54 und 3.55).