Willensmängel Flashcards
(4 cards)
1
Q
Erklärungsirrtum
A
Fällt unter Art.
24 Abs. 1 Ziff. 1 OR
Muss wesentlich sein:
Ist wesentlich, wenn über die Identität geirrt wird und nicht über die Eigenschaften
2
Q
Grundlagenirrtum
A
Ist eine qualifizierte Variante des Motivirrtums, der normalerweise unwesentlich ist.
- Motivirrtum
Falsche oder fehlende Vorstellung über einen Sachverhalt (bewusste Unkenntis schliesst Irrtum aus) - Wesentlichkeit
Subjektive: Vorgestellter Sachverhalt ist conditio sine qua non bzw. unerlässliche Vertragsvoraussetzung.
(Wenn objektive gegeben, kann man von subjektiver ausgehen)
Objektive: Wenn die Vertragsgrundlage nach T&G notwendig ist. Durchschnittliche Drittperson hätte Vertrag bei Kenntnis nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen. - Erkennbarkeit für die Irrtumsgegnerin
Ist umstritten ob es dies braucht - Keine Verwirkung
Frist 1 Jahr
3
Q
Absichtliche Täuschung
A
- Täuschendes Verhalten
Aktive Vorspiegelung oder passives Schweigen bei Aufklärungspflicht aus Vertrag, Gesetz, T&G oder aus herrschende Anschauung - Täuschungsabsicht
Wissen, mindestens in Kauf nehmen - Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes
- Motivirrtum
Irrtum muss nicht wesentlich oder entschuldbar sein - Kausalität
Liegt vor, wenn bei Kenntnis Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre - Keine Verwirkung
Jahresfrist
4
Q
Furchterregung
A
- Drohung
Ernsthaftes Inaussichtstellen eines Übels durch Vertragspartner oder Dritter. Ernsthaftigkeit ja, wenn nach dem Umständen mit der Verwirklichung zu rechnen ist - Drohungsabsicht
Durch Inaussichtstellen zum Vertragsabschluss bestimmen will. Unerheblich ob Drohung wahr machen will. - Widerrechtlichkeit
Widerrechtlich wenn Übel selbst widerrechtlich oder wenn Notlage ausgenützt wird - Begründete Furcht
Wenn der Bedrohte aus den Umständen auf eine nahe und erhebliche Gefahr für seine Rechtsgüter (Leib, Leben, Ehre, Vermögen) schliessen muss und darf - Kausalität
Wenn Vertragsabschluss aus Furcht passiert