Abtretung Einer forderung Flashcards
(4 cards)
Voraussetzungen
- Verfügungsmacht der Zedentin
Zedentin muss zum Zeitpunkt der Übertragung Gläubigerin der Forderung sein - Einhaltung der Formvorschrift
Nach 165 Abs. 1 OR bedarf die Abtretung (Verfügungsgeschäft) zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (einfache Schriftform) - Abtretbarkeit der Forderung
164 Abs. 1 OR -> abtretbar wenn kein gesetzliches, vertraglich vereinbartes oder aus Natur des Rechtsgeschäfts resultierendes Abtretungsverbot entgegensteht - Bestimmbarkeit der Forderung
Forderung muss im Zeitpunkt der Abtretung bezüglich Schuldnerin, Forderungshöhe und der Fälligkeit (evtl. Auch bezüglich des Rechtsgrundes) genügend bestimmt oder bestimmbar sein
Folgen
Damit die neue Gläubigerin die Forderung durchsetzen kann muss die Forderung:
- Klagbar sein
- Keine entgegenstehenden Einreden oder Einwendungen (169 OR)
- Fälligkeit
Haftung des Zedenten
Haftung auf Gewährleistung richtet sich nach 171 und 173 Abs. 1 OR
Ungültigkeit des Verpflichtungsgeschäft bei Abtretung der Forderung
Wegen erfolgreicher Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes fällt der Rechtsgrund für die vorgenommene Verfügung dahin
In der Lehre und Rsp umstritten, ob bei der Abtretung das Verfügungsgeschäft vom Bestand des Verpflichtungsgeschäfts abhängt. Je nach Auffassung kausal oder abstrakt.
Kausale Rechtsnatur: Rückübertragung erübrigt sich, da X Inhaber der Forderung bleibt.
Abstrakte Rechtsnatur und bereicherungsrechtlicher Anspruch:
1. Bereicherung (Vermögensvorteil)
- Fehlender Rechtsgrund
Vermögensvorteil darf nicht durch einen Rechtsgrund gerechtfertigt sein - Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückübertragung der Forderung, wenn schon geleistet: Bereicherungsanspruch auf Wertersatz
Vertraglicher Anspruch:
Nach Teil der Lehre findet Umwandlungstheorie Anwendung (vertragliches Rückabwicklungsverhältnis)
Die gegenseitige Rückerstattung der Leistungen hat einheitlich nach vertragsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.
Folge: Rechtsgrund (Vertrag) bleibt bestehen und Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts wird vom Bestand des Verpflichtungsgeschäfts losgelöst. Unabhängig ob kausale oder abstrakte Rechtsnatur