Bereicherungsrecht Flashcards
(4 cards)
Ungültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
Wegen erfolgreicher Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes fällt der Rechtsgrund für die vorgenommene Verfügung dahin
In der Lehre und Rsp umstritten, ob bei der Abtretung das Verfügungsgeschäft vom Bestand des Verpflichtungsgeschäfts abhängt. Je nach Auffassung kausal oder abstrakt.
Kausale Rechtsnatur: Rückübertragung erübrigt sich, da X Inhaber der Forderung bleibt.
Abstrakte Rechtsnatur und bereicherungsrechtlicher Anspruch:
1. Bereicherung (Vermögensvorteil)
- Fehlender Rechtsgrund
Vermögensvorteil darf nicht durch einen Rechtsgrund gerechtfertigt sein - Inhalt des Bereicherungsanspruchs
Rückübertragung der Forderung, wenn schon geleistet: Bereicherungsanspruch auf Wertersatz
Vertraglicher Anspruch:
Nach Teil der Lehre findet Umwandlungstheorie Anwendung (vertragliches Rückabwicklungsverhältnis)
Die gegenseitige Rückerstattung der Leistungen hat einheitlich nach vertragsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.
Folge: Rechtsgrund (Vertrag) bleibt bestehen und Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts wird vom Bestand des Verpflichtungsgeschäfts losgelöst. Unabhängig ob kausale oder abstrakte Rechtsnatur
Voraussetzungen
- Bereicherung
- Bereicherung aus dem Vermögen des Entreicherten
- Fehlende Rechtfertigung
Folgen
Bereicherung ist in natura zurückzugeben
Bei DL Wertersatz (bemisst sich nach dem Verkehrswert)
Kondiktion
Leistungskondiktion: Vermögensverschiebung erfolgt durch Entreicherte selbst
Eingriffskondiktion: Vermögensverschiebung erfolgt durch Bereicherte, Dritte oder Zufall
Leistung einer Nichtschuld: Art. 63 Abs. 1 OR