10 Flashcards
(10 cards)
RG des Täters = beeinträchtigte Sache
Rechtfertigung nach § 228 BGB +
Rechtfertigung nach § 904 BGB -
RG des Täters < beeinträchtigte Sache
Rechtfertigung nach § 228 BGB +
Rechtfertigung nach § 904 BGB -
RG des Täters «_space;beeinträchtigte Sache
Rechtfertigung nach § 228 BGB -
Rechtfertigung nach § 904 BGB -
Die rechtfertigende & mutmaßliche Einwilligung
Die rechtfertigende Einwilligung muss zum tatbestandsausschließenden Einver-ständnis abgegrenzt werden, dass bereits den Tatbestand entfallen lässt: Das tatbe-standsausschließende Einverständnis kommt nur bei Delikten in Frage, die voraus-setzen, dass eine Handlung gegen den Willen des Opfers geschieht, wie etwa beim Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB, dem Diebstahl gemäß § 242 StGB und dem Raub gemäß § 249 StGB.
Die rechtfertigende & mutmaßliche Einwilligung Schema
a) Dispositionsfähiges Rechtsgut
b)
Verfügungsbefugnis
c)
Einwilligungserklärung
d)
Einwilligungsfähigkeit
e)
Subjektives Rechtfertigungselement
Dispositionsfähiges Rechtsgut
Zunächst muss über das Rechtsgut über das verfügt wird disponibel sein, d.h. es muss generell darüber verfügt werden dürfen. Das ist nie der Fall bei Rechtsgütern der All-gemeinheit und beim Leben (§ 216 StGB)
Verfügungsbefugnis
Des Weiteren muss es sich bei dem Rechtsgut um ein solches handeln, über das der Einwilligende alleinig zu verfügen befugt ist.
Einwilligungserklärung
Im Falle einer tatsächlichen Einwilligung
Die Erklärung muss von demjenigen abgegeben worden sein, der Inhaber des Rechtsguts ist. Die Erklärung muss vor Verwirklichung der Straftat er-teilt worden sein, sie darf zudem vor Tatbegehung nicht widerrufen worden sein.
Die Einwilligung muss nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht worden sein.
Die Einwilligung muss frei von Willensmängeln sein.
Einwilligungserklärung
Im Falle einer tatsächlichen Einwilligung
pb : Die Einwilligung muss frei von Willensmängeln sein.
In diesem Zusammenhang ist umstritten wie Motivirrtümer bei der Einwilligung zu berücksichtigen sind.
Nach einer m.M. sind auch Motivirrtümer zu behandeln wie alle anderen Irrtümer auch und führen im Ergebnis dazu, dass die Einwilligung unwirk-sam wird.
Vorzugswürdiger erscheint allerdings mit der h.M anzunehmen, dass nur Rechtsgutsbezogene Irrtümer für die Wirksamkeit der Einwilligung relevant sind. Die erstgenannte Ansicht würde zu viel weitreichenden Folgen für das alltägliche Leben führen, da dadurch der strafrechtliche Schutz sehr weit ausgedehnt würde.
Einwilligungserklärung
Im Falle einer mutmaßlichen Einwilligung:
Subsidiarität: Eine tatsächlich vorliegende Einwilligung hat Vorrang, ebenso ist die mutmaßliche Einwilligung nicht anwendbar, wenn die Mög-lichkeit zur Einholung einer Einwilligung bestand.
Mutmaßlicher Wille des Betroffenen: Es ist der mutmaßliche Wille des Be-troffenen zu ermitteln, wie er sich ex ante, also vor der Tat, aus allen Um-ständen ergab. Somit sind die individuellen Wünsche und Wertvorstellun-gen maßgeblich. Die nachträgliche Billigung oder Ablehnung durch den Be-rechtigten ist hingegen irrelevant.
Sind dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, ist als Maßstab die Position eines vernünftigen und verständigen Menschen heranzuzie-hen.