1 Flashcards
(11 cards)
Definitionen des Tatobjekts bei § 303 Abs.1 StGB „fremde Sache“
Sachen sind alle körperlichen Gegenstände vgl. § 90 BGB. Eine Sache ist, dann für den Täter fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Definition der Handlung nach der sozialen Handlungslehre
Handlungen im strafrechtlichen Sinne sind nach der herrschenden sozialen Handlungslehre alle vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrsch-bare Verhaltensweisen die sozialerheblich sind.
Definitionen der Erfolgsalternativen bei § 223 Abs.1 StGB
aa) Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behand-lung die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrt-heit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Definitionen der Erfolgsalternativen bei § 223 Abs.1 StGB
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen, Steigern oder Auf-rechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustands, der negativ vom körperlichen Normalzustand abweicht.
Definitionen der Erfolgsalternativen bei § 303 Abs. 1 StGB aa) Zerstören
Eine Sache ist zerstört, wenn derart auf sie körperlich eingewirkt wird, dass sie in ihrer Existenz vernichtet ist oder ihre Brauchbarkeit vollstän-dig und unwiederbringlich aufgehoben ist.
Definitionen der Erfolgsalternativen bei § 303 Abs. 1 StGB bb) Beschädigen
Eine Sache ist beschädigt, wenn ihre Sachsubstanz oder ihre Brauch-barkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Äquivalenztheorie:
Alle Ursachen eines tatbestandlichen Erfolges werden als gleichwertig angesehen.
Definition der Kausalität nach der conditio sine qua non-Formel
Nach der conditio sine qua non-Formel ist eine Handlung kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der tatbestandliche Er-folg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Lehre von den gesetzmäßigen Bedingungen:
Eine Handlung ist dann kausal für den Erfolg, wenn sich im Anschluss an die Hand-lung Veränderungen in der Außenwelt ergeben haben, die mit der Handlung natur-gesetzmäßig verbunden sind und sich als tatbestandsmäßiger Erfolg darstellen
Alternative Kausalität:
Ein Fall alternativer Kausalität liegt vor, wenn beide Handlungen zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne, dass der Erfolg entfiele.
CSQN Formel : Von mehreren Handlungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich
Hypothetische Kausalität (hypothetische Ersatzursache):
Ein Ereignis, dass nach dem tatsächlichen Eintritt des tatbe-standlichen Erfolges dazu geeignet gewesen wäre, diesen her-beizuführen, ist eine hypothetische Ersatzursache.