15 Flashcards
(10 cards)
Tatbestandsmodell
Nach dem Tatbestandsmodell ist bereits das Sich-Berauschen im Zustand der Schuldfähigkeit
tatbestandsrelevant und daher Teil der Tatbegehung (Tat-handlung soll nach dieser Ansicht also die Herbeiführung des Defekts sein). Das Merkmal „bei Begehung der Tat“ setzt nicht während der gesamten Tat Schuld-fähigkeit voraus, sondern es reicht, wenn der Täter bezüglich eines Teils der Tat schuldfähig gewesen ist, sodass die actio libera in causa lediglich eine schein-bare Ausnahme vom Koinzidenzprinzip. Dieses Modell liefert widersprüchliche Ergebnisse mit Versuchsvorschriften (da die vollendete Tat und damit auch der notwehrfähige Angriff bereits mit der Herbeiführung des Defekts beginnen würde, während ein unmittelbares Ansetzen im Sinne von § 22 StGB noch nicht gegeben wäre).
Täterschaftsmodell
Das Täterschaftsmodell besagt, dass der Täter macht sich zum Werkzeug sei-ner selbst mache: Er handelt im Zustand der Schuldfähigkeit als mittelbarer Tä-ter (Hintermann) und im schuldunfähigen Zustand als schuldlos handelndes Werkzeug (Vordermann) i. S. d. § 25 I Alt. 2 StGB. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 25 I Alt. 2 StGB, der eine „andere“ Person fordert.
Unvereinbarkeitslehre
Bei der Unvereinbarkeitslehre handelt es sich um eine im Vordringen befindli-che Ansicht, die die actio libera in causa als gänzlich mit geltendem Recht un-vereinbar ansieht. Begründet wird dies damit, dass die anderen dargestellten Ansichten konstruktive Schwierigkeiten aufweisen. Es bliebe dann nur eine Strafbarkeit nach § 323a StGB, sodass gegen diese Ansicht spricht, dass sie keine Möglichkeit bie-tet, die Strafbarkeitslücke zu schließen. Für diese Ansicht streitet aber das Schweigen des Gesetzgebers zur a. l. i. c.
- Irrtümer mit Auswirkungen auf das Unrechtsbewusstsein def
Inhalt des Unrechtsbewusstseins ist nicht die Kenntnis der Strafvorschrift oder der Strafbarkeit der Tat, sondern die Einsicht des Täters, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist. Das Unrechtsbewusstsein bildet neben der Schuldform des Verhaltens ein selbständiges Schuldelement.
- Irrtümer mit Auswirkungen auf das Unrechtsbewusstsein schema
a)
Der Verbotsirrtum, § 17 StGB
b)
Der Erlaubnistatbestandsirrtum
c)
Umgekehrter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum)
d)
Irrtum über Entschuldigungsgründe, § 35 II StGB
a)
Der Verbotsirrtum, § 17 StGB
Bei einem Verbotsirrtum irrt der Täter nicht über die tatsächlichen Umstände, die zum Tatbestand gehören (wie das beim Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB der Fall ist). Der Täter weiß vielmehr, was er (tatbestandlich) tut, glaubt jedoch irrtums-bedingt, dass sein Verhalten nicht von dem im Straftatbestand zum Ausdruck kommenden Verbot erfasst ist, etwa weil er die Norm nicht kennt, für ungültig hält, oder falsch auslegt. Ein solcher Verbotsirrtum ist nur dann maßgeblich, wenn der Täter ihn nicht vermeiden konnte. Verbleiben Zweifel, besteht eine Erkun-digungspflicht.
Dans le cas d’une erreur sur l’interdiction, l’auteur ne se trompe pas sur les circonstances réelles qui font partie des éléments constitutifs de l’infraction (comme c’est le cas dans l’erreur sur les éléments constitutifs de l’infraction selon le § 16 du code pénal). L’auteur sait plutôt ce qu’il fait (en termes d’infraction), mais croit, en raison d’une erreur, que son comportement n’est pas couvert par l’interdiction exprimée dans l’infraction, par exemple parce qu’il ne connaît pas la norme, la considère comme non valable ou l’interprète mal. Une telle erreur sur l’interdiction n’est déterminante que si l’auteur ne pouvait pas l’éviter. Si des doutes subsistent, il existe une obligation de se renseigner.
Der Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist zunächst vom Erlaubnisirrtum (umgekehrter Verbotsirrtum) abzugrenzen: Irrt der Täter über die tatsächlichen Umstände, na-mentlich die sachlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes (Rechtfer-tigungssachverhalt), liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.
Irrt der Täter hingegen über die normativen / rechtlichen Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes (Rechtfertigungsrecht), liegt ein Erlaubnisirrtum (der nach § 17 StGB behandelt wird) vor.
Umgekehrter Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum)
Der Täter irrt im Falle eines Erlaubnisirrtum über die normativen Voraussetzungen einer Erlaubnisnorm. Davon ist der Fall erfasst, dass der Täter die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überschreitet (Erlaubnisgrenzirrtum) und,dass der Täter an einen Rechtfertigungsgrund glaubt, der von der Rechtsordnung nicht anerkannt ist (Erlaubnisnormirrtum) Die Rechtsfolge des Erlaubnisirrtums richtet sich nach § 17 StGB.
d)
Irrtum über Entschuldigungsgründe, § 35 II StGB
Hier geht es wieder um den Irrtum über einen Entschuldigungssachverhalt. Der Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines Entschuldigungsirrtums (Entschuldi-gungsnormirrtum) ist nach h. A. bedeutungslos, da allein die Rechtsordnung zu entscheiden hat, wann sie von der Erhebung eines Schuldvorwurfs absehen will, ein solcher Irrtum kann allenfalls bei der Strafzumessung gemäß § 46 II StGB berücksichtigt werden.
Ein unvermeidbarer Irrtum über das Vorliegen der Voraussetzungen eines aner-kannten Entschuldigungsgrundes entschuldigt den Täter.
Irrtum über Entschuldigungsgründe, § 35 II StGB
vermeidbarer Irrtum zu behandeln ist, ist umstritten
Nach verbreiteter Auffassung sollte die Vorsatzschuld entfallen und nur we-gen fahrlässiger Tat bestraft werden.
Die Gegenansicht will die für den Verbotsirrtum geltenden Grundsätze sinn-gemäß anwenden und den Täter bei Vermeidbarkeit seines Irrtums wegen vorsätzlicher Tatbegehung mit der Möglichkeit der Strafmilderung zur Verant-wortung ziehen. Für die Gegenansicht spricht, dass der Täter die Rechtswid-rigkeit eines Verhaltens kennt, also weiß, dass er Unrecht tut.