12 Flashcards
(4 cards)
b)
Das Recht zu sonstigen Erziehungsmaßnahmen
Auch bei anderen Erziehungsmaßnahmen jenseits der körperlichen Züchtigung sind die sich aus dem Recht auf gewaltfreie Erziehung ergebenden Grenzen zu beachten. Nach dem Sinn des § 1631 II BGB werden nur diejenigen Handlungen als verbotene Gewalt eingestuft, die „entwürdigenden“ Charakter haben
a)
Das Recht zur körperlichen Züchtigung
Der Tatbestand des § 223 I StGB ist dann nicht erfüllt, wenn
die Erziehungsmaßnahme bei hinreichendem Züchtigungsanlass objektiv zur Erreichung des Erziehungszwecks geboten und subjektiv vom Erziehungsge-danken beherrscht ist, und
die Züchtigung in Art und Intensität maßvoll bleibt und in einem angemessenen Verhältnis zur Verfehlung und zum Lebensalter des Kindes steht, dessen kör-perliche Verfassung und seelische Entwicklung in die Abwägung einzubezie-hen ist.
Das elterliche Erziehungsrecht
eine vermittelnde Position, wonach das von Art.6 GG garantierte Erziehungsrecht der Eltern nicht durch eine einfachgesetzliche Regelung zu beseitigen sei. Sinnvolle Erziehungsmaßnahmen müssen daher mög-lich sein, sofern diese in angemessenem Verhältnis zur Verfehlung des Kindes ste-hen und nicht entwürdigend sind.
Schema mutmassliche Einwilligung
keine tatsächliche Einwilligung
Disponibles Rechtsgut
Tatsächlich Einwilligung nicht einholbar
Tat im mutmassliche Interesse des Betroffenen
Subjektive Rechtsfertigungselement