8 Flashcards

(9 cards)

1
Q

Erforderlichkeit im engeren Sinn (relativ mildestes Mittel)

A

Unter meh-reren gleichwirksamen Möglichkeiten ist diejenige zu wählen, die den ge-ringsten Schaden anrichtet, also am wenigsten in die Rechtsgüter des An-greifers eingreift. Es muss das relativ mildeste Mittel ausgewählt werden.

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2
Q

Geeignetheit:

A

Ausreichend ist, dass die Handlung den Angriff in seiner konkreten Gestalt zumindest erschwert.

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3
Q

Erforderlichkeit Schema

A

Geeignetheit:

Erforderlichkeit im engeren Sinn (relativ mildestes Mittel):

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4
Q

Gebotenheit

A

Ausnahmsweise unterliegt das Notwehrrecht Einschränkungen.

Das ist der Fall bei

schuldlosen Angreifern

oder enger persönlicher Beziehung zum An-greifer

sowie bei fahrlässiger Provokation des Angriffs.

Dann findet das Drei-Stufen-Modell Anwendung:

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5
Q

Dann findet das Drei-Stufen-Modell Anwendung: Erklärung

A

Zuerst Ausweichen / Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, erst wenn dies nicht möglich ist:

Verhältnismäßige Schutzwehr (defensive Verteidigung z. B. durch Parieren des Angriffs), wenn dies nicht möglich ist:

Verhältnismäßige Trutzwehr (z. B. durch Gegenangriff

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6
Q

Ausnahmsweise ist das Notwehrrecht überhaupt nicht gegeben.

A

Krasses Missverhältnis zwischen den Folgen der Verteidigung und der drohenden Verletzung des Angriffs

*
Bagatellangriffe (dabei ist nur proportionale Verteidigung möglich)

*
Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder (z.B. Kinder)

*
Absichtsprovokation: Diese begeht, wer zielstrebig im Sinne eines do-lus directus 1. Grades durch ein rechtswidriges Verhalten einen An-griff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel einer äu-ßerlich gegebenen Notwehrlage verletzen zu können.

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7
Q

Subjektives Rechtfertigungselement

A

Der Täter muss das Vorliegen einer Notwehrlage erkannt haben und in der Ab-sicht handeln, dem Angriff Einhalt zu gebieten und das bedrohte Rechtsgut zu bewahren. Problematisch sind die Fälle, in denen der Täter sich verteidigt, aber das subjektive Rechtfertigungselement fehlt.

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8
Q

Subjektives Rechtfertigungselement streit rchtsprechung und h.l

A

Nach der Rspr. soll der Täter wegen vollendeter Tat zu bestrafen sein, da das subjektive Rechtfertigungselement Teil des Tatbestandes von § 32 StGB sei und daher für dessen eingreifen zwingend erforderlich wäre.

Nach der h.L soll der Täter in solchen Fällen nur wegen des Versuchs der Straftaten bestraft werden, da er zwar das Handlungs- nicht jedoch das Er-folgsunrecht realisiert habe.

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9
Q

Präventivnotwehr ist unerlaubt

A

unerlaubt

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