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Rechtswidrigkeit def
Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie den Tatbestand eines Strafgesetzes ver-wirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Bei der Anerken-nung von Rechtfertigungsgründen geht es um die Frage, ob von dem generellen Ver-bot unter den in Rechtfertigungsgründen näher umschriebenen konkreten Vorausset-zungen im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden
Notwehr oder Nothilfe,
§ 32 StGB
Notwehrlage: Schema
Angriff
Gegenwartigkeit
Rechtswidrigkeit
Angriff def
Ein Angriff ist jede Bedrohung eines notwehrfähigen Rechtsguts durch mensch-liches Verhalten.
Gegenwärtigkeit def
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevor-steht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
Wann ist eine fortdauernde Angriff zu bejahen ?
Ein fortdauernder Angriff ist noch zu bejahen, bis die dem Rechtsgut drohende Gefahr entweder völlig abgewendet oder endgültig in einen Verlust umgeschla-gen ist.
cc) Rechtswidrigkeit def
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er seinerseits nicht gerechtfertigt werden kann.
Notwehrhandlung: Schema
Gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtet
Erforderlichkeit
Gebotenheit
Notwehrhandlung: def
Die Notwehrhandlung muss zunächst sich gegen die Rechtsgüter des Angreifers richten geeignet und erforderlich sein. Darüber hinaus muss sie geboten sein.
Gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtet
Die Notwehrhandlung muss gegen die Rechtsgüter des Angreifers gerichtet sein und nicht gegen jene eines Dritten.
Erforderlichkeit def
Eine Verteidigungshandlung ist erforderlich, die auf die schonendste Weise mit dem mildesten zur Verfügung stehenden Mittel den Angriff effektiv und endgültig abwehren kann, wobei sich der Angegriffene nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen braucht