4 Flashcards

(10 cards)

1
Q

Möglichkeitstheorie:

A

Nach der Möglichkeitstheorie soll dolus eventualis schon dann zu bejahen sein, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt und dennoch gehandelt hat.

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2
Q

Wahrscheinlichkeitstheorie:

A

Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie dann gegeben sein, wenn der Täter sich den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als wahrscheinlich vorgestellt hat. „Wahr-scheinlich“ bedeutet demnach „mehr als bloß möglich“ und „weniger als überwie-gend wahrscheinlich

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3
Q

Risikotheorie:

A

Die Risikotheorie stellt auf das für den Täter erkennbare unerlaubte Risiko der Tat ab, das ihn dennoch nicht von der Tat abhält. Die Schaffung eines erkannten Ri-sikos soll den rechtsgutfeindlichen Willen erkennen lassen.

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4
Q

Voluntative Theorien def

A

Generell vorzugswürdig erscheinen die voluntativen Theorien. Nur durch die zusätz-liche Willenskomponente lässt sich der bedingte Vorsatz nachvollziehbar von der be-wussten Fahrlässigkeit trennen. Auch kann so dem erhöhten Vorsatzunrecht Rech-nung getragen werden. Erst ein Willenselement vermag die rechtsgutfeindliche Ge-sinnung des Täters als Kriterium der Abgrenzung des Vorsatzes von der Fahrlässig-keit begründen. Neben dem Wissenselement sei zusätzlich ein Willenselement (vo-luntatives Element), was sich auch daraus ergibt, dass Vorsatz Wissen und Wollen bezüglich der Tatbestandsverwirklichung ist.

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5
Q

Voluntative Theorien: Arten

A

Gleichgültigkeitstheorie:

Vermeidungstheorie:

Ernstnahmetheorie:

Billigungstheorie:

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6
Q

Gleichgültigkeitstheorie:

A

Nach der Gleichgültigkeitstheorie soll Dolus eventualis nur dann vorliegen, wenn der Erfolgseintritt dem Täter gleichgültig ist. Die Gleichgültigkeit gegenüber der möglichen Tatbestandsverwirklichung dokumentiere die Entscheidung des Täters gegen das jeweilige Rechtsgut. Allerdings kann die Abgrenzung nicht von einer bloßen Emotion abhängen, die zudem im Nachhinein nur schwierig zu ermitteln ist.

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7
Q

Vermeidungstheorie:

A

Danach soll Dolus eventualis zu verneinen sein, wenn der Täter einen „Ver-meidewillen“ ausdrücklich betätigt. Allein ein guter Wille reicht aber nicht aus, es muss sich vielmehr um einen tatmächtigen Willen handeln. Jedoch ist ein solcher „Vermeidewille“ nicht bei jeder Tatbegehung denkbar und alleine durch eine innere Einstellung kann das riskante, unerlaubte Verhalten des Täters nicht kompensiert werden.

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8
Q

Ernstnahmetheorie:

A

Nach dieser Ansicht soll Dolus eventualis vorliegen, wenn der Täter die Tatbe-standsverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet

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9
Q

Billigungstheorie:

A

Danach handelt der Täter mit Dolus eventualis, wenn er den Erfolg als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt hat und ihn innerlich billigt bzw. ihn billigend in Kauf nimmt. Allerdings könne auch dann ein „Billigen im Rechtssinne“ vorliegen, wenn der Erfolgseintritt dem Täter zwar unerwünscht ist, er diesen aber um des erstreb-ten Zieles willen in Kauf nimmt.

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10
Q

Unabhängig davon welche Vorsatztheorie zugrunde gelegt wird ist nach allen -sowohl den kognitiven als auch den voluntativen- Theorien die Mindestanforde-rung, dass der Täter den Erfolg zumindest für möglich hält. Ist dies nicht der Fall so fehlt der Vorsatz immer. In einem solchen Fall erübrigt sich die Darstellung der Vorsatztheorien und es genügt festzustellen, dass es an dieser Mindestanforde-rung und damit am Vorsatz fehlt.

A

ok

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