14 Flashcards
(10 cards)
b)
Der Notwehrexzess, § 33 StGB schema
Bevor der Notwehrexzess in der Schuld angesprochen wird, sollte bereits die Notwehr in der Rechtfertigung thematisiert worden sein.
aa) Asthenische Affekte
bb) Überschreitung der Grenzen der Notwehr:
cc) Subjektives Element (s. o.)
aa) Asthenische Affekte: def
Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Verwir-rung, Furcht oder Schrecken
bb) Überschreitung der Grenzen der Notwehr
Der intensive Notwehrexzess ist von § 33 StGB unstreitig erfasst: Davon spricht man, wenn der Verteidiger das Maß der erforderlichen Verteidi-gung überschreitet, er sich also intensiver verteidigt, als es nach der Art des Angriffs erforderlich wäre (die Rechtfertigung wegen Not-wehr also mangels „Erforderlichkeit“ abzulehnen wäre – im Rahmen der Gebotenheit der Notwehr ist die Anwendung des § 33 StGB streitig, jedenfalls abzulehnen bei Absichtsprovokation und krassem Missverhältnis zwischen verteidigtem und beeinträchtigtem Rechtsgut).
Die Anwendung des § 33 StGB ist beim extensiven Notwehrexzess um-stritten: Bei diesem werden die zeitlichen Grenzen der Notwehr umstritten, der Angriff war also nicht mehr gegenwärtig.
c)
Der übergesetzliche Notstand
Schuldausschließungsgründe os
Der Täter muss im Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen sein, § 8 S. 1 StGB
Schuldausschließungsgründe
Die ver-minderte Schuldfähigkeit ist in § 21 StGB geregelt.
Schuldunfähig gemäß §§ 19, 20 StGB sind Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Personen, die aus den in § 20 StGB genannten Gründen unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen (man-gelnde Einsichtsfähigkeit) oder nach dieser Einsicht zu handeln (mangelnde Steue-rungsfähigkeit).
Bei der Schuldunfähigkeit aufgrund Alkoholrausches kommt der Blut-alkoholkonzentration (BAK) erhebliche Indizwirkung zu
in der Regel eine BAK ab 3,3 Promille ein Indiz für die Schuldunfähigkeit begründet.
Die actio libera in causa (a. l. i. c.)
Voraussetzungen:
Begehung eines Vorsatzdeliktes im Zustand der Schuldunfähigkeit
Herbeiführung des die Schuldunfähigkeit bedingenden Defekts (typischerweise Alkoholrausch) noch im Zustand der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
Doppelvorsatz: Der Täter muss seine Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeige-führt haben und dabei muss sich sein Vorsatz schon auf die im Defekt began-gene Tat bezogen haben
Rechtsfolge der a. l. i. c. ist umstritten Modell (4) +Lehre
Ausnahmemodell
Tatbestandsmodell
Ausdehnungsmodell
Täterschaftsmodell
Unvereinbarkeitslehre
Ausnahmemodell
Nach dem Ausnahmemodell wäre es legitim, eine gewohnheitsrechtliche Aus-nahme vom Koinzidenzprinzip zu machen, da die fehlende Schuld bei der Tat-begehung durch das schuldhafte Vorgehalten ausgeglichen werde. Dies ist un-vereinbar mit § 103 II GG (nulla poena sine lege) und dem Verbot eines strafbe-gründenden Gewohnheitsrechts.
Ausdehnungsmodell
Das Ausdehnungsmodell besagt, dass mit der „Tat“ in § 20 StGB nicht nur der Zeitpunkt der Tat an sich, sondern ein darüber hinaus gehender Schuldtatbe-stand gemeint sein soll, in den schuldhaftes Vorverhalten mit einbezogen wird. Es soll also eine Ausdehnung des Tatzeitpunkt über die schlichte Tathandlung hinaus stattfinden. Demnach wäre der Begriff der Tat in § 20 StGB weiter als zu dem unterschiedslos verwandten Begriff in §§ 16, 17 StGB zu verstehen, wofür es kei-nerlei Anhaltspunkte gibt.